Re(2): Geschädigte von Kaufshop.at bzw. einfachbilliger.cc
Geizhals » Forum » Händler in Österreich » Geschädigte von Kaufshop.at bzw. einfachbilliger.cc (25 Beiträge, 1176 Mal gelesen) Top-100 | Fresh-100
Du bist nicht angemeldet. [ Login/Registrieren ]
. PLONKED von Vera: Geplonkt aufgrund Fax vom 30.05.2003 14:00   (fotofan am 30.05.2003, 12:13:32)
..
Re(2): Geschädigte von Kaufshop.at bzw. einfachbilliger.cc
12.06.2003, 06:54:46
Guckst Du hier:

Anmeldung der Forderungen
Die Konkursforderungen werden in einer Prüfungstagsatzung geprüft. Hiezu haben die Konkursgläubiger ihre Forderungen anzumelden (§§ 102 bis 104 KO). Eine Frist zur Anmeldung wird im Konkursedikt festgelegt. Die Anmeldung hat die Forderungshöhe (Zinsen bis zum Tag der Konkurseröffnung) und die anspruchsbegründenden Tatsachen zu enthalten. Die Beweismittel sind zu bezeichnen (Beispiele für Forderungsanmeldungen siehe Schulyok in Dienst/Stohanzl, Vertragsmuster und Beispiele für Eingaben7 II, 512 ff). Ist der Konkursgläubiger zugleich auch Absonderungsgläubiger, so hat er die Höhe der voraussichtlichen Deckung durch das Absonderungsrecht anzugeben. Forderungsanmeldungen unterliegen der Eingabengebühr; sie beträgt 240 S (17 Euro) (TP 5 lit b GGG). Meldet ein Gläubiger seine Forderung im Konkurs nicht an, so wird er bei den Verteilungen des Erlöses aus der Konkursmasse nicht berücksichtigt, er hat auch kein Stimmrecht bei Zwangsausgleich und Zahlungsplan. Beim Zwangsausgleich steht ihm jedoch dennoch die Zwangsausgleichsquote zu, bei einem Zahlungsplan oder im Abschöpfungsverfahren erhält er unter Umständen weniger als die Konkursgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben. Eine Anmeldung ist jedoch entbehrlich, wenn der Konkursgläubiger eine Gegenforderung mit seiner Forderung aufrechnen kann. Auch verspätet angemeldete Forderungen werden geprüft; und zwar in einer besonderen Prüfungstagsatzung (§ 107 KO). Wird eine Konkursforderung verspätet angemeldet, sodass zu ihrer Prüfung eine nachträgliche Prüfungstagsatzung erforderlich ist, so sind dem Konkursgläubiger diese Kosten nicht aufzuerlegen, wenn eine frühere Anmeldung nicht möglich war (§ 107 Abs 2 KO). Meldet der Konkursgläubiger seine Forderung später als 14 Tage vor der Schlussrechnungstagsatzung an, so ist sie überhaupt nicht zu berücksichtigen (§ 107 Abs 1 KO).

Anmeldungsfrist
Die Konkursforderungen werden in einer Prüfungstagsatzung geprüft. Hiezu haben die Konkursgläubiger ihre Forderungen anzumelden (§§ 102 bis 104 KO). Eine Frist zur Anmeldung wird im Konkursedikt festgelegt.


Antworten PM Alle Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
... PLONKED von Vera: *seufz* Jetzt sollte aber schon klar sein, was geschrieben werden "darf "und was nicht!   (dideldum am 12.06.2003, 21:43:18)
 

Dieses Forum ist eine frei zugängliche Diskussionsplattform.
Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Beiträge und behält sich das Recht vor, Beiträge mit rechtswidrigem oder anstößigem Inhalt zu löschen.
Datenschutzerklärung