Anzeige: Zahlen oder nicht (=Einspruch)
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Anzeige: Zahlen oder nicht (=Einspruch)
05.10.2003, 19:54:17
könnte da mal jemand vom "fach" etwas helfen? auch kleindienstanhänger dürfen ;-)

folgendes ist passiert:

hab mein auto in einer "einfahrt" abgestellt(ist eigentlich keine einfahrt,sondern ein leeres geschäft wo einfahrt möglich wäre.da ich im auftrag des hausherren im haus zu tun hatte und kein freier parkplatz in der nähe war hab ich die kiste dort abgestellt.
als ich wieder beim auto war steckt so ein wisch hinter dem scheibenwischer ....anzeige....abschleppung veranlasst..... :-/

relativ sauer bin ich dann zum wenige meter entfernten wachstüberl um das ev. noch aus der welt zu schaffen(bzw. zu erklären).
der polizist,der den wisch ausgestellt hat meinte erst wird sich wer beschwert haben ,als ich nicht locker gelassen habe meinte er dann er hätte den namen des "einfahrtsberechtigten" nicht aufgeschrieben .......  8-O
meine frage ob ich dann überhaupt zahlen muss bzw. wer zahlt wenn ich mich weigere,wurde mit ..wenn sie einspruch einlegen und es zu einem verfahren kommt,erfahren sie den namen,kann für sie aber teuer werden ......... hat er den namen plötzlich doch ? :-/8-O

noch angfressener bin ich dann raus und zum auto ....... im auto hab ich den zettel näher begutachtet und siehe da -> dort steht ich hätte einen einfahrtsberechtigten (wer soll das sein???) bei der zufahrt behindert ->kein name und nichts über das fahrzeug das abgeblich behindert wurde obwohl auf dem zettel ein feld dafür vorgesehen ist :-/

angekreuzt wurde aber das die anzeige "auf grund eig. dienstlicher wahrnehmeung" erfolgte   (na was jetzt? )


wie siehts es aus und was kann man tun? darf der vogel einfach jemand beliebigen aufschreiben (woher will er wissen ob der da legal steht oder nicht?)

angenommen es gibt einen der gestört wurde,muss der nicht auf der anzeige draufstehen (im vorgesehenen feld) und sollte dann nicht " über aufforderung angezeigt" angekreuzt sein ?

ist das ,wenn es so ist ein "formfehler"  und daher blunzn ?-)


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falls meine ausführung nicht reicht,ich könnte die anzeige auch posten (falls man den wisch scannen und veröffentlichen darf ;-))
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Re(6): Anzeige: Zahlen oder nicht (=Einspruch)
06.10.2003, 13:03:19
Ich weiß zwar nicht, warum du jetzt persönlich wirst, aber bitte.

Ich probiers nochmal:
Die Aussage
vor einfahrten auch 2 meter links und rechts davon, selbst wenn bodenmarkierungen anders sind ist parken verboten
für jeden, selbst den hausbesitzer

ist falsch.

Du hast von Abschleppen nichts geschrieben, das ist richtig.
Aber ich hab den Gedanken weitergesponnen:
Nehmen wir mal an, deine Aussage sei richtig und das sei wirklich verboten. Und jemand parkt mir bis auf Millimeter an die Auffahrt heran (er steht sogar schon über den Ausläufern der Gehsteigabschrägung, aber nicht in der Fluchtlinie der Einfahrt).
Dann hätten wir die Situation: KFZ verboten abgestellt UND behindert andere Verkehrsteilnehmer = die Kombination, die eine Abschleppung rechtfertigt.

So und jetzt der Umkehrschluß: Die Abschleppung findet nicht statt. Warum nicht?
Die Behinderung ist ja objektiv erkennbar. Also bleibt nur der Wegfall der 2. Bedingung für die Abschleppung: es ist eben doch nicht verboten.

Und außerdem: mir ist auch keine derartige Bestimmung bekannt. In den unzähligen Streitereien wegen verparkter Auffahrten hätte sie mir aber sicher einmal unterkommen müssen.

Fazit: keine eindeutigen Rechtsquellen für meine Meinung, aber immerhin (so finde ich) recht stichhaltige Hinweise.

So, und jetzt bist du wieder an der Reihe: irgendwelche nachvollziehbaren Quellen oder § zu bringen, anstatt mir die Fähigkeit des Lesens abzusprechen.

mfg
AVS

CAUTION: my posting + sarcasm - emoticons =  use brain to understand!
mein System
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Re: Anzeige: Zahlen oder nicht (=Einspruch)
08.10.2003, 11:39:41
So traurig es auch klingt, Du wirst zahlen müssen, so oder so. Siehe unten den Paragraphen unter 24/3/b. Da steht auch nichts davon dass man da jemand behindern muss, sprich, dass erst gewartet wird bis tatsächlich jemand Ein oder Ausfahren will. (Aber irgendwie auch verständlich, denn ich als Anrainer will um 5 in der Früh sofort wegfahren und nicht erst 1 oder 2 Stunden warten, bis dann die MA48 kommt und den Vogel um den selben Wortlaut zu gebrauchen, abschleppt.)
Es darf nichtmal der Anrainer oder einziger Einwohner dort parken. Auch irgendwie vesrtändlich, denn sonst wäre das ja eine Art Privatpakplatz nur für ihn auf dem andere nicht parken dürfen und der somit nur für ihn reserviert wäre.

Also, ob er einen Namen hat oder doch nicht, wird Wurscht sein. Abgesehn davon: Hast Dir schon mal so einen "Wisch" von der Nähe und GENAU angesehen? Ich war auch schon einmal kurz vor dem Abschleppen so wie Du und da waren hinter der Scheibe 2 Durchschläge.
Sie sie Dir mal genau an und versuch folgendes: Leg sie wieder aufeinander und Schreibe auf dem ersten etwas, in der linken Hälfte. Es wird auf dem zweiten Zettel durchgehen. Nund schreib mal rechts , dort wo der Aufforderer steht. Es geht nicht durch.
Ist Absicht und es ist Datenschutz. Privatspähre nennt man sowas. Weisst Du, damit will man den Bürger vor Racheakten derer schützen die bei einer einfachen Anzeige  in Wortwahl wie "Vogel" verfallen und vielleicht mit dem Aufforderer noch schlimmeres veranstalten würden.

Wegen dem "Aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung" kann man ÜBERALL nachfragen, ich habs selbst getan und mir ist nichts passiert, ich bin lebend aus dem Wachzimmer wieder rausgekomen. Das bedeutet so lustig es auch klingt, dass der Beamte (nicht Vogel) eben selber dort war. Das ist deshalb wichtig da es ja ein Kreuzerlfromular ist und manche Delikte (also nicht Abschleppungen) können auch über Aufforderer einfach so angezeigt werden und dann kreuzt der MENSCH der KEIN VOGEL ist, eben das andere an. Nur zählz das dann nicht so sehr als Beweis im Falle eines Einspruchs weil ja kein Vogel als Zeuge dort war.

Zu Deiner letzen Frage:
"wie siehts es aus und was kann man tun? darf der vogel einfach jemand beliebigen aufschreiben (woher will er wissen ob der da legal steht oder nicht?)"

Ja der "Vogel" darf das. Und legal stehen KANN man icht vor der Hauseinfahrt nichteinmal der Hausherr. Und was man tun kann: zahlen, besser gleich sonst wirds teuer wie Dir der Vogel schon gezwitschert hat. |-D

Nichts für ungut, aber mich regt es immer unheimlich auf wenn Leute unhöflich oder ausfallend werden. Selbst wenns mich selber nicht betrifft, stell Dir das vor!
In meiner 2. Antwort ist der Parahraph, kann man wie immer im Netz  unter RIS runterladen.

Respekt, Nas!B-)
Das Leben ist ein sch... Spiel, aber die Grafik ist geil! :)
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Re(2): Anzeige: Zahlen oder nicht (=Einspruch)
08.10.2003, 11:42:21
§ 24. Halte- und Parkverbote.
...
...
...
    (3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch
verboten:
  a) Im Bereich der Vorschriftszeichen "Parken verboten" und
     "Wechselseitiges Parkverbot" nach Maßgabe der Bestimmungen des
     § 52 Z 13a und 13c sowie auf Straßenstellen, die mit einer
    Zickzacklinie gekennzeichnet sind,  



b) vor Haus- und Grundstückseinfahrten,




  c) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen und auf Fahrstreifen für
     Omnibusse,
  d) auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei
     Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben,
  e) auf der linken Seite von Einbahnstraßen, wenn nicht mindestens
     ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleibt,
  f) in der Zeit des Fahrverbotes gemäß § 42 Abs. 1 sowie sonst von
     22 Uhr bis 6 Uhr im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern
     entfernt, die ausschließlich oder vorwiegend Wohnzwecken dienen
     oder die Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheime sind,
     mit Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelzugfahrzeugen mit einem
     höchsten zulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 3,5 t,
  g) während der Dunkelheit auf Vorrangstraßen außerhalb des
     Ortsgebietes, ausgenommen auf Straßenteilen, die für das Parken
     von Fahrzeugen bestimmt sind,
  h) vor Tankstellen, sofern diese nicht durch bauliche
     Einrichtungen von der Fahrbahn getrennt sind,
  i) in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr im Ortsgebiet weniger als 25 m
     von Häusern entfernt, die ausschließlich oder vorwiegend
     Wohnzwecken dienen oder die Krankenanstalten, Kuranstalten oder
     Altersheime sind, mit Omnibussen mit einem höchsten zulässigen
     Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t; dies gilt nicht für das Parken
     auf Parkstreifen und Parkflächen, die für Omnibusse bestimmt
     sind.
  .....

.....



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