Re(2): Anzeige: Zahlen oder nicht (=Einspruch)
Geizhals » Forum » Tipps & Tricks » Anzeige: Zahlen oder nicht (=Einspruch) (63 Beiträge, 1029 Mal gelesen) Top-100 | Fresh-100
Du bist nicht angemeldet. [ Login/Registrieren ]
Anzeige: Zahlen oder nicht (=Einspruch)
05.10.2003, 19:54:17
könnte da mal jemand vom "fach" etwas helfen? auch kleindienstanhänger dürfen ;-)

folgendes ist passiert:

hab mein auto in einer "einfahrt" abgestellt(ist eigentlich keine einfahrt,sondern ein leeres geschäft wo einfahrt möglich wäre.da ich im auftrag des hausherren im haus zu tun hatte und kein freier parkplatz in der nähe war hab ich die kiste dort abgestellt.
als ich wieder beim auto war steckt so ein wisch hinter dem scheibenwischer ....anzeige....abschleppung veranlasst..... :-/

relativ sauer bin ich dann zum wenige meter entfernten wachstüberl um das ev. noch aus der welt zu schaffen(bzw. zu erklären).
der polizist,der den wisch ausgestellt hat meinte erst wird sich wer beschwert haben ,als ich nicht locker gelassen habe meinte er dann er hätte den namen des "einfahrtsberechtigten" nicht aufgeschrieben .......  8-O
meine frage ob ich dann überhaupt zahlen muss bzw. wer zahlt wenn ich mich weigere,wurde mit ..wenn sie einspruch einlegen und es zu einem verfahren kommt,erfahren sie den namen,kann für sie aber teuer werden ......... hat er den namen plötzlich doch ? :-/8-O

noch angfressener bin ich dann raus und zum auto ....... im auto hab ich den zettel näher begutachtet und siehe da -> dort steht ich hätte einen einfahrtsberechtigten (wer soll das sein???) bei der zufahrt behindert ->kein name und nichts über das fahrzeug das abgeblich behindert wurde obwohl auf dem zettel ein feld dafür vorgesehen ist :-/

angekreuzt wurde aber das die anzeige "auf grund eig. dienstlicher wahrnehmeung" erfolgte   (na was jetzt? )


wie siehts es aus und was kann man tun? darf der vogel einfach jemand beliebigen aufschreiben (woher will er wissen ob der da legal steht oder nicht?)

angenommen es gibt einen der gestört wurde,muss der nicht auf der anzeige draufstehen (im vorgesehenen feld) und sollte dann nicht " über aufforderung angezeigt" angekreuzt sein ?

ist das ,wenn es so ist ein "formfehler"  und daher blunzn ?-)


------------
falls meine ausführung nicht reicht,ich könnte die anzeige auch posten (falls man den wisch scannen und veröffentlichen darf ;-))
__________________________________________________________________________________

Antworten PM Alle Chronologisch
 
Melden nicht möglich
.  Re: Anzeige: Zahlen oder nicht (=Einspruch)  (T_o_m am 05.10.2003, 20:04:53)
.  Re: Anzeige: Zahlen oder nicht (=Einspruch)  (cibs am 05.10.2003, 20:14:16)
.  Re: Anzeige: Zahlen oder nicht (=Einspruch)  (AVS am 05.10.2003, 20:44:24)
.  Re: Anzeige: Zahlen oder nicht (=Einspruch)  (phj am 06.10.2003, 13:52:27)
..
Re(2): Anzeige: Zahlen oder nicht (=Einspruch)
08.10.2003, 11:42:21
§ 24. Halte- und Parkverbote.
...
...
...
    (3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch
verboten:
  a) Im Bereich der Vorschriftszeichen "Parken verboten" und
     "Wechselseitiges Parkverbot" nach Maßgabe der Bestimmungen des
     § 52 Z 13a und 13c sowie auf Straßenstellen, die mit einer
    Zickzacklinie gekennzeichnet sind,  



b) vor Haus- und Grundstückseinfahrten,




  c) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen und auf Fahrstreifen für
     Omnibusse,
  d) auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei
     Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben,
  e) auf der linken Seite von Einbahnstraßen, wenn nicht mindestens
     ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleibt,
  f) in der Zeit des Fahrverbotes gemäß § 42 Abs. 1 sowie sonst von
     22 Uhr bis 6 Uhr im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern
     entfernt, die ausschließlich oder vorwiegend Wohnzwecken dienen
     oder die Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheime sind,
     mit Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelzugfahrzeugen mit einem
     höchsten zulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 3,5 t,
  g) während der Dunkelheit auf Vorrangstraßen außerhalb des
     Ortsgebietes, ausgenommen auf Straßenteilen, die für das Parken
     von Fahrzeugen bestimmt sind,
  h) vor Tankstellen, sofern diese nicht durch bauliche
     Einrichtungen von der Fahrbahn getrennt sind,
  i) in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr im Ortsgebiet weniger als 25 m
     von Häusern entfernt, die ausschließlich oder vorwiegend
     Wohnzwecken dienen oder die Krankenanstalten, Kuranstalten oder
     Altersheime sind, mit Omnibussen mit einem höchsten zulässigen
     Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t; dies gilt nicht für das Parken
     auf Parkstreifen und Parkflächen, die für Omnibusse bestimmt
     sind.
  .....

.....



Das Leben ist ein sch... Spiel, aber die Grafik ist geil! :)
Antworten PM Alle Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
 

Dieses Forum ist eine frei zugängliche Diskussionsplattform.
Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Beiträge und behält sich das Recht vor, Beiträge mit rechtswidrigem oder anstößigem Inhalt zu löschen.
Datenschutzerklärung