Darf man namentlich adressierte Post aufmachen?
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Re: Darf man namentlich adressierte Post aufmachen?
03.03.2004, 16:35:01
http://www.aeiou.at/aeiou.encyclop.b/b763771.htm

Briefgeheimnis

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Briefgeheimnis, nach § 118 Strafgesetzbuch ist es Unbefugten bei Strafe verboten, verschlossene Briefe und andere Schriftstücke zu öffnen oder sie dem Empfänger vorzuenthalten.


Par. 118. (1) Wer einen nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten verschlossenen Brief oder ein anderes solches Schriftstück öffnet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, um sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis vom Inhalt eines nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Schriftstückes zu verschaffen, 1. ein verschlossenes Behältnis, in dem sich ein solches Schriftstück befindet, öffnet oder 2. ein technisches Mittel anwendet, um seinen Zweck ohne Öffnen des Verschlusses des Schriftstücks oder des Behältnisses (Z. 1) zu erreichen.

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Brief oder ein anderes Schriftstück vor Kenntnisnahme durch den Empfänger unterschlägt oder sonst unterdrückt.

(4) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.




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