Rechtsfrage bei Falschlieferung!
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Rechtsfrage bei Falschlieferung!
S4D
17.03.2004, 13:37:20
Hallo Leutz

ich brauch dringend mal eure Hilfe.

Und zwar geht es um folgendes: Ein Kumpel von mir hat vor paar Monaten bei einem Online Versandhändler 2 Pakete bestellt.

Das erste sollte enthalten: -eine 9800Pro + Headset

Und sollte zusammen etwa 250€ gekosten.

Das war ihm dann aber doch zu teuer (ich weiß das hätte er sich auch früher überlegen können) und da hat er sich ein 2. Paket mit nur dem Headset drin bestellt. (Für das erste Paket erfolgte auch eine Stornierungsbitte, zwar mit einer anderen Mail addi aber unter dem selben Name [also wieder Fam+Vorname] nur kam darauf nie eine Antwort aber das jemand mit dem selben Name die selbe Bestellnr. hat ist unmöglich also kann das nicht wirklich unklar sein)

Beide Bestellungen erfolgten wie bisher immer "per Vorkasse" als Zahlungsweg.

Also überwies mein Kumpel das Geld für die 2. Lieferung. Der Verwendungszweck wurde eindeutig mit der Bestellnr. der 2. Bestellung versehen!

Nun gut es kam auch eine Versandbestätigung und im guten Glauben endlich sein Headi zu haben bekam er das Paket.
Die Überraschung war allerdings groß als er dann feststellte das neben dem Headset plötzlich auch die Graka mit drinne lag.
Ein Vergleich der Bestellnr. zeigte den Fehler.
Der Händler versendete ein "Vorkasse" Paket was überhaupt nicht bezahlt wurde.

Weil er nicht wusste was er machen sollte und den Fehler nun auf Seiten des Händlers sah, behielt er die Karte.
Schließlich war der gewünschte Bezahlungsweg eindeutig angeben und wenn man dann ein Paket verschickt was somit "nicht gewollt war" (oder halt nicht bezahlt wie auch immer) ist es seine Schuld, dachte er.

Nun kam gestern ein Einschreiben von dieser Firma und was drinne stand kann sich vielleicht der Eine oder Andere denken.

Es war eine Mahnung mit der Aufforderung die 250€ sofort zu bezahlen.

Nun ganz einfach die Frage: Was soll er machen? Wie soll er sich verhalten?

Mfg S4D

?-)?-)?-)?-)?-)?-)

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Re(6): Rechtsfrage bei Falschlieferung!
20.03.2004, 10:52:58
Nun, du bist hier der Rechtsexperte - das sei dir unbenommen. :-)

Bezgl. Formalfehler hätte ich auf 312c getippt, der mir eigentlich recht übersichtlich erscheint: http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html

... weshalb mich eben gewundert hat, wie du pauschal davon ausgehst, die grosse Mehrheit der Onlinehändler würde sich hier eine Blösse geben und von der formalen Seite aus angreifbar sein.

"Das Widerrufsrecht wirkt wie ein Pranger für den VK auf dem steht: Bestell Dir was Du willst, lieber Kunde, mach damit was Du willst und wenn Du keinen Bock mehr auf den Kram hast, schicks auf meine Kosten zurück. "

Tapfer festgestellt. Auch mir scheint der "Sinn" des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften nicht ein aufgezwungenes "Quelleversand-Service" des *try-before-buy*-Prinzips für alle Onlinehändler, sondern dem Käufer soll wohl eine Möglichkeit eingeräumt werden, schnell, unkompliziert und ohne zusätzliche Kosten einen "irrtümlichen" (worin auch immer dieser Irrtum bestanden hätte) Auftrag rückgängig zu machen - auch wenn er bereits komplett abgewickelt wurde. Manche Irrtümer zeigen sich ja erst, wenn man die Ware in Händen hält, was freilich bei Onlinekäufen - ohne FAG und/oder Händlerkulanz - technisch erst nach dem Kauf der Fall sein kann.
Etwa vergleichbar mit der Situation, dass man beim Mediamarkt des Samstagvormittags an der Kasse Schlange steht, jetzt erst das Kleingedruckte an der Verpackungsrückseite liest und im "letzten Moment" feststellt: Ups, das Teil ist ja gar nicht, was ich kaufen wollte. Man dreht um, legt's ins Regal zurück und "nix passiert". Setzt natürlich einen physikalisch vorhandenen Händler (und Regal) voraus - keinen "virtuellen", wie's Onlineshops so sind.
--  
Streite dich nicht mit einem Deppen - er könnte dasselbe tun ... ;-)
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Re(7): Rechtsfrage bei Falschlieferung!
20.03.2004, 12:49:44
Du hast schon recht. :) In der Gesetzbegründung hieß es unter anderem, daß Fernabsatzverträge, die per definitionem unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, darauf fußen, daß der Käufer/Kunde alleine auf die Informationen des Verkäufers rekurriert (man könnte auch "ausgeliefert" sagen). Diesem Umstand trägt das Gesetz Rechnung. Die Überprüfung der vom VK im Rahmen mit dem Kauf gemachten Angaben kann notwendig erst erfolgen, wenn der K die Kaufsache in den Händen hält, sie also übersandt worden sind. An dieser Stelle zeigt sich das eigentlich Neue, und auch von Dir angemerkte Besondere der Vorschriften des Fernabsatzgeschäfts: Der Käufer kann ohne Angabe von Gründen widerrufen. Ohne diese Vorschriften müßte er mittels "Verschulden bei Vertragsverhandlungen" und "Anfechtung wg. Irrtums/arglistiger Täuschung" sein Glück auf Rückgängigmachung der Folgen des Vertrages versuchen. Was als Benachteiligung des VK erscheint - dem K bliebe ja der Rechtsweg unbenommen - entpuppt sich aber als beide Seiten einbindender Kompromiß: Verliert der VK, und muß die Ware oft nach Monaten des Rechtsstreits erst zurücknehmen, entgeht auch ihm Geld. Bei einer auch bei Tagespreisen noch akzeptablen Frist von zwei bis vier Wochen für den Widerruf kann auch er mit der widerruften Ware weiterdisponieren. Umgekehrt wird der K nicht gezwungen, komplizierte Beweisvorträge zu halten. Die Besonderheit der Fernabsatzverträge liegt nämlich auch darin begründet, daß der VK die Informationshoheit hat. Die gesamte technische Abwicklung und die dargebotenen Informationen über die Waren befinden sich im Verantwortungsbereich des VK. Dem trägt die BGB-InfoVO Rechnung, ebenso §§312 c, e. bestimmte Informationen müssen dem K zwingend in Textform zugehen als auch teils in wiedergabefähiger Weise gespeichert werden können, §312 e I 1 Nr. 4. Aus dieser Herleitung erscheint auch die Konsequenz logisch, daß nicht ordnungsgemäße Belehrung respektive Information das Widerrufsrecht mit längeren Fristen oder gar unbefristet ausprägt.

Eigentlich ist die Scheu der VK, ordnungsgemäß zu belehren, unbegründet. Man muß aber unterscheiden: Das Widerrufsrecht ist das eine, die Ausübung das andere. Das verkennen viele VK, drum ergeben sie sich in rechtswidrige Ausschmückungen ihrer höchstpersönlichen Interpretation der Sachlage.

MfG

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