Geizhals B2C-Auktion - Testbetrieb
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Re(2): Geizhals B2C-Auktion - Testbetrieb
20.03.2004, 16:15:55
Nein, das ist schon B2C.

Für Deutschland gilt jedenfalls:


Kein 14-tägiges Widerrufsrecht bei Internetauktionen.
Das 14-tägige Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen ist allerdings bei echten Auktionen (§ 156 BG) gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen. Allein die Bezeichnung als Auktion oder Versteigerung entbindet den Anbieter nicht von Informationspflichten aus dem Fernabsatzrecht. Daher sollten sich sowohl Einlieferer als auch Nutzer anhand der "Auktionsbedingungen" informieren, um welche Art der Versteigerung es sich handelt. Auch wenn sie aus Unkenntnis die ihnen als gewerblichen Anbieter obliegenden Informationspflichten aus den § 312b-d BGB verletzen, riskieren sie kostspielige Abmahnungen.

Behält sich der kommerzielle Einlieferer die Annahme des Höchstangebotes trotz Ablauf der Bietfrist noch vor, liegt keine Versteigerung im Rechtssinne vor, sondern ein Kaufvertrag gegen Höchstgebot. Dafür gilt das Widerrufsrecht des § 312d BGB in vollem Umfange. Ist der Käufer ein privater Endverbraucher, so kann er die ersteigerte Ware innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Angaben von Gründen zurückgeben.

Echte Auktionen und Fernabsatzrecht:
· Gewerbliche Anbieter müssen Informationspflichten erfüllen,
· Kein Widerrufsrecht für Käufer


Quelle: http://www.rechtplus.de/rechtinteressant/index.php?text_id=220&utit=Wirtschaftsrecht


Marinos J. Yannikos <mjy@geizhals.at>


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