Durchgangsrecht
Geizhals » Forum » Tipps & Tricks » Durchgangsrecht (38 Beiträge, 1238 Mal gelesen) Top-100 | Fresh-100
Du bist nicht angemeldet. [ Login/Registrieren ]
Durchgangsrecht
31.05.2004, 09:12:30
hi,
folgende Sachlage:
in unserer vor 16 Jahren erbauter Reihenhausanlge (Wohnungseigentum)war ursprünglich ein Nutzungsweg an der Westseite der Grundstücke (terrassenseitig) für die Eigentümer vorgesehen und geplant, der aber nicht als Allgemeinfläche im Grundbuch ausgenommen worden ist.
Dieser Durchgang diente für das Rasenmähen, Baumschnitt usw., sowie auch für diverse Dienstleistungsunternehmen, die vom jeweiligen Wohnungseigentümer für Arbeiten am Grundstück oder an der Terrasse beauftragt worden waren.

Laut Hausverwalter wurde dieser Nutzungsweg in die Obsorge der jeweiligen Wohnungseigentümer gegeben. Über diese Nutzung liegt eine mündliche Vereinbarung unter den Wohnungseigentümern vor.
Von den insgesamt 14 Wohnungseigentümern nutzen nur 2 Eigentümer regelmäßig diesen Durchgang für das Rasenmähen. An anderen Teilen der Reihenhausanlage wurde der Durchgang von Beginn an durch Zaunbegrenzung verhindert.
An anderen Teilen der Reihenhausanlage wurde der Durchgang im Laufe der Jahre verwachsen gelassen und durch kleine Abgrenzungen (für Haustiere gedacht) unpassierbar gemacht.

Meine Frage nun: Kann ich dieses Durchgangsrecht für meine zwei angrenzenden Nachbarn jetzt ohne weiteres widerrufen?
Ein Wegerecht (Servitut) besteht laut meiner Meinung nach 16 Jahren noch nicht.
Des weitern besteht auch kein Notwegrecht, da terrassenseitig ein Kellerabgang vorhanden ist, durch den man mit dem Rasenmäher oder dem Baumschnitt durch den Keller in den Vorraum und damit auf die Ostseite (Hauseingangsseite) der Reihenhausanlage, auf denen sich kleinere Vorgärten befinden, gelangt.
Das Grundstück auf dem sich der Weg befindet gehört laut Nutzungsregelung zu meinem Grundstück (Wohnungseigentum).
Was meint ihr?


Antworten PM Übersicht Chronologisch
 
Melden nicht möglich
.
Re: Durchgangsrecht
03.06.2004, 13:49:13
> Über diese Nutzung liegt eine mündliche Vereinbarung unter den
> Wohnungseigentümern vor.

Es gibt also einen mündlichen Vertrag über dieses "Wegerecht". Da viele Personen daran beteiligt waren, dürfte es nicht weiter schwer fallen, das Bestehen dieses Vertrages zu beweisen.


> Kann ich dieses Durchgangsrecht für meine zwei angrenzenden Nachbarn jetzt
> ohne weiteres widerrufen?
IMHO NEIN.
Ein bestehender Vertrag kann ja nur im Einverständnis aller Vertragspartner geändert werden. Eine einsichte Vertragsänderung (Widerruf) ist wohl kaum zulässig.



> Von den insgesamt 14 Wohnungseigentümern nutzen nur 2 Eigentümer regelmäßig
> diesen Durchgang für das Rasenmähen.
Ob 1 oder alle 14 das Recht nutzen, ist ihre Sache. Aber sie HABEN das Recht. Und das kannst ihnen nicht so einfach absprechen, weil es dir jetzt plötzlich nicht mehr paßt.

Von Gewaltmaßnahmen (versperren, zuschweißen, etc) würde ich Abstand nehmen. Wenn ich der Nutzungsberechtigte (Durchgangsberechtigte) bin, entferne ich das "Schloß" und häng dir eine Besitzstörungsklage, im Wiederholungsfall auch noch eine Unterlassungsklage an.
Die Schadenersatzklage wegen dem Schloß lasse ich gerne auf mich zukommen, weil die Kosten dafür sind gering (extrem gering sogar im Vergleich zu den Kosten einer Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage) sind und es IMHO auch fraglich ist, ob du die gewinnst. Denn durch das Schloß hast du (laienhaft ausgedrückt, ich bin kein Anwalt) einen unerlaubten Eingriff in meinen Besitz getätigt, denn auch ein Wegerecht ist eine Form Besitz.

mfg
AVS

CAUTION: my posting + sarcasm - emoticons =  use brain to understand!

mein Beze
Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
 

Dieses Forum ist eine frei zugängliche Diskussionsplattform.
Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Beiträge und behält sich das Recht vor, Beiträge mit rechtswidrigem oder anstößigem Inhalt zu löschen.
Datenschutzerklärung