Ditech und er Garantieumtausch
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Re(6): Ditech und er Garantieumtausch
02.01.2005, 19:59:00
Gewährleistung

§ 922. (1) Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann.
(2) Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer auf Grund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder des Herstellers, vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann; das gilt auch für öffentliche Äußerungen einer Person, die die Sache in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat oder die sich durch die Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Kennzeichens an der Sache als Hersteller bezeichnet. Solche öffentlichen Äußerungen binden den Übergeber jedoch nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie beim Abschluss des Vertrags berichtigt waren oder wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.

Mit freundlichen Grüßen.

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Re(5): Ditech und er Garantieumtausch
03.01.2005, 02:19:27
Ich verstehe die Problematik hier absolut nicht.

Garantie gibts vom Hersteller des Produktes(freiweillig).
Gewährleistung vom Verkäufer(gesetzlich).

Sollte mal etwas in der Garantiezeit, so wie es hier der Fall ist Defekt werden gibt es 3 möglichkeiten.

1. Möglichkeit

Käufer (egal ob Händler oder Konsument) schickts an den Verkäufer, dieser ist durch die Gewährleistung daran gebunden das teil entweder selber zu reparieren (Partnerstelle) oder an wiederum seinen Händler/Großhändler zu senden.
Diese Testen das Gerät vorab und senden es dann an den Hersteller (sollte es wieder bei einem GH bezogen worden sein, wiederholt sichs halt nochmal). Dieser entscheidet nun ob es ein Garantiefall ist oder nicht. Oft tauschen sie das Gerät komplett aus, da es günstiger kommt als Technikerstunden zu vergeuden. Hier geht der weg dann wieder über die Händler zurück zum Kunden.

Das Kann natürlich ein Weilchen dauern.....

2. Möglichkeit

Der Käufer bringt/schickt das Gerät zu einem Herstellerpartner, ob sich dieser dem Gerät annimmt oder nicht ist aber seine Sache da hier ja keine Gewährleistung in Kraft tritt. Dieser Herstellerpartner kann nun das Gerät reparieren oder gleich austauschen (je nachdem). Rechnung schickt dieser dann natürlich an den Hersteller. ;) Ein Beispiel.: Ich kenne einen Hartlauer der jegliche Sony Geräte nimmt, egal wo diese gekauft wurden. Ist ja ein Geschäft für die.

Kann recht flott gehen, Geräte werden aber oft direkt eingeschickt zum hersteller.

3. Möglichkeit

Der Käufer schickt es direkt zum Hersteller. Hier gilt natürlich wieder auch nur die Garantie und keine Gewährleistung.

Geht meiner erfahrung nach am schnellsten.



Meine empfehlung ist. Das Teil in die Jeweilige Servicestelle zu bringen/schicken und die zwischenhändler einfach ausser acht lassen.

Oft ist es ja auch so das ein Großhändler für gewisse Produkte sämtliche RMA abwicklungen verweigert und direkt auf den Hersteller verweist. zb Techdata bei Fuji/Siemens NB oder HP Zeugs.

Das Letzte Canon gerät (Canon Servicecenter Wien) hat ganze 3 Tage gebraucht bis es wieder da war(nugerät Canon Lide 30)


In den meisten fällen tritt aber punkt 1 ein. (eher für kleinere dinge) Wird aber oft gleich vom Händler ausgetauscht, da das Gerät dann "lt Vertrag vereinbart" bei nicht möglicher nachlieferung gut geschrieben wird.

so long

subi

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Re(6): Ditech und er Garantieumtausch
04.01.2005, 10:47:08
Ergänzend soll noch folgendes festgestellt werden:

Garantie (wie bereits gesagt freiwillig): es liegt im Ermessen des Lieferanten/Herstellers, ob er einen Defekt als Garantieleistung ansieht und somit kostenfrei behebt.

Gewährleistung: Ist gesetztlich und gilt entsprechend dem Konsumentenschutzgesetz zwischen Lieferant und (End-)-Konsument. Dabei ist zu beachten, dass mit dem Endkonsument auch wirklich ein Konsument gemeint ist.

Eine Firma, und mag sie noch so klein sein, ist kein Konsument, und damit gilt auch kein Gewährleistungsrecht. Zwischen Firmen gilt ausschließlich eine vertragliche Rechtsbasis wie AGB. Der Lieferant hat AGB, der Firmenkunde anerkennt (meistens stillschweigend) und kauft. Eine Firma ist jeder, der eine ATU... Nr. hat, eine Steuernr. besitzt, einen Gewerbeschein hat, etc. Auch öffentliche Institutionen gelten nicht als Konsumenten.

Bei Konsumenten (im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes) gilt primär das Konsumentenschutzgesetz. Egal, was in den AGB des jeweiligen Lieferanten steht, der Konsument darf gegenüber dem Konsumengenschutzgesetz nicht schlechter gestellt werden.

Zur Gewährleistung bei Konsumenten: Es besteht Anspruch auf 24 Monate Gewährleistung. Um Austausch/Reparatur im Zuge der Gewährleistung zu beanspruchen, ist folgendes notwendig:
- In den ersten 6 Monaten ab Kaufdatum muss der Lieferant nachweisen, dass er das Gerät FEHLERFREI ÜBERGEBEN hat. Kann er das nicht, muss er Gewähr leisten.
- Ab dem 7. bis zum 24. Monat muss der Kunde nachweisen, dass er das Produkt FEHLERHAFT ÜBERNOMMEN hat. Gelingt dies, muss der Lieferant Gewähr leisten.
Ganz wichtig dabei ist: Zum Nachweis, dass ein Produkt defekt ist, zählt das Datum der Übergabe, also wenn das Produkt vom Lieferanten zum Kunden wechselt. Nicht, wie irrtümlich immer (von vielen Lieferanten und Konsumenten) angenommen wird, der Zeitpunkt, wenn der Defekt erkannt wird (z.B. im 5. Monat ab Kauf).
Generell von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile.

Im Falle, das Gewährleitung in Anspruch genommen werden kann, obliegt dem Lieferanten die freie Entscheidung, ob er repariert oder Ersatz stellt.

Umtausch:
Ein Wort noch zum Umtausch: es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Umtausch für irgendetwas. Dies liegt im Ermessen und der Kulanz des Lieferanten.
Dazu gibt es einen Sonderfall: Hat man ein Angebot für ein Produkt (schriftlich, anderes ist kaum beweisbar) und bekommt dann ein Produkt geliefert, dass nicht der Angebotsleistung entspricht, hat der Kunde (=Konsument) Anspruch auf Wandlung. Bei der Wandlung kann nun der KUNDE beanspruchen (und somit wählen), dass er das Produkt ausgetauscht oder repariert/adaptiert bekommt. Weiters ist hier wichtig, dass Wandlung am Lieferort, dass heißt beim Kunden erfolgen muss. Der Kunde muss also nichts zum Lieferanten bringen oder senden. Sämtliche Tausch- und Ersatzkosten trägt der Lieferant.

Ich hoffe, das hat etwas zum Verständnis des komplizierten Gewährleistungsrechtes beigetragen.:-)

chris

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