PC CIty .... eine Frechheit dieses Service
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Re: PC CIty .... eine Frechheit dieses Service
13.09.2005, 13:32:43
Ich erlaube mir ausnahmsweise eine Stellungnahme zu einem anderen "Händler", der nach eigener Aussage keiner mehr ist. Die folgenden Anmerkungen sind aktenkundige, daher belegbare Fakten aus einem Strafrechtsprozess, der für Jürgen Egger (http://www.pc-city.at/catalog/shop_content.php?coID=4&XTCsid=fcb5f2886cc31d224d8ea411134e7dfa ) mit einer Verurteilung (=Vorstrafe) geendet hat.

Herr Egger, dessen Adresse und dessen Bankkonto für Überweisungen im Impressum (Link oben) steht, hat bereits in der ersten Tagsatzung (7.53.05) dem Gericht bekanntgegeben, dass er seinen Onlineshop "schon lange" jemand anderem übergeben hätte. Wem, das stand in diesem Verfahren nicht zur Debatte.

In der abschließenden Hauptverhandlung ergab sich folgendes Bild: Auf die Bemerkung, dass sein Webshop weiterhin unter seinem Namen und mit sener Adresse sowie Kontoverbindung geführt werde, war zu hören, dass der Nachfolger "scheinbar keine Änderungen im Impressum vorgenommen hätte, das aber schleunigst nachgeholt werde".

Die Urteilsverkündung mit Geldbuße und bedingter Haftstrafe erwiderte Herr Egger mit "Ich gehe jetzt ohnehin gleich in Privatkonkurs, Geld wird von mir keiner sehen." Das Urteil ist seit langem auch rechtskräftig.

Was mich jetzt wirklich wundert, ist, warum er jetzt als Vorbestrafter doch noch immer als gewerberechtlicher Geschäftsführer (siehe Impressum) agieren kann. Ich dachte bisher, dass die Gewerbebehörde hier von sich aus aktiv wird.

Dass er weiterhin Geld auf sein Konto annimmt, wundert mich angesichts der zwei Verhandlungen nicht mehr, Gesetze dürften ihm auch recht egal sein. Angesichts dieser Gelchgültigkeit österreichischem Recht gegenüber kann es natürlich auch sein - nur eine "wilde Mutmassung" -, dass er zwar keinen aufrechten Gewerbeschein hat, aber weiterhin tätig ist, wie ihm beliebt.

Conclusio: Es dürfte nahezu unmöglich sein, von dem Herrn dir zustehende Gelder einzutreiben. Mit rechtlichen Mitteln jedenfalls nicht - auch dann, wenn er sich noch immer nicht in den vorangekündigten Privatkonkurs geflüchtet haben sollte.
  
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