Rechtsexperten aufgepasst!
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Rechtsexperten aufgepasst!
26.11.2005, 16:33:40
Es geht um Folgendes:

Zwischen einem Unternehmer (=Verkäufer) und einer Privatperson (=Käufer) wird ein Kaufvertrag über ein Rohdachgeschoß geschlossen (Mitte Februar 2005). Im Vertrag steht, dass die kaufende Partei spätestens bis April 2005 den Kaufpreis zu bezahlen hat.
Der Verkäufer wird vom Käufer informiert, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, da zu diesem Zeitpunkt immernoch ein Gerichtsverfahren bezüglich des Verkaufs seines eigenen Hauses stattfindet. Der Käufer "wartet" nämlich auf das Ende des Verfahrens und somit natürlich auf sein Geld, das er durch den Verkauf seines Hauses bekommen wird. In weiterer Folge wird der Unternehmer von der kaufenden Partei im Juli 2005 schriftlich informiert, dass er bereit ist den Kaufpreis für das Rohdachgeschoß inkl. 14% Zinsen pro Jahr zu bezahlen, sobald das vorher angesprochene Gerichtsverfahren beendet ist.
Im November 2005 erhält der Käufer vom Unternehmer einen Brief, in dem der Verkäufer ihm eine 14 tägige Nachfrist (ab Erhalt dieses Briefes) zur vollständigen Erfüllung des Vertrages gewährt. Sollte diese Frist ohne Ergebnis verstreichen, erklärt der Verkäufer seinen Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Käufer weiß, dass Anfang Jänner 2006 der voraussichtlich letzte Verhandlungstag in seinem Gerichtsverfahren ist und er somit bis spätestens Ende Jänner das nötige Geld zur Verfügung hat, um den Kaufpreis für das Rohdachgeschoß zu bezahlen.

Hat der Unternehmer in diesem Spezialfall nun das Recht seinen Rücktritt vom Vertrag zu erklären bzw. was kann der Käufer tun, um den Vertrag aufrecht zu erhalten?



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Re(7): Rechtsexperten aufgepasst!
27.11.2005, 12:46:32
Dazu mal meine Nichtrechtsexperten-€ 0,03:

Die Chronologie

- ... Kaufvertrag ... geschlossen (Mitte Februar 2005). Im Vertrag steht, ... spätestens bis April 2005 den Kaufpreis zu bezahlen ...

- Der Verkäufer wird vom Käufer informiert, dass diese Frist nicht eingehalten [blablabla] ... Erste Mitteilung des käuferseitigen Zahlungsverzuges.
- In weiterer Folge ... im Juli 2005 schriftlich informiert, ... Kaufpreis ... bezahlen, sobald das [blablabla]... Käuferseitig schriftl. Hinhalten des Vkfs. bezgl. Zahlungsverzug.
- Im November 2005 (setzt) Verkäufer 14 tägige Nachfrist (ansosnten) Rücktritt vom Kaufvertrag.
D.h.: Endgültiges Reissen des verkäuferseitigen Geduldsfadens nach sieben Monaten käuferseitigem Zahlungsverzug.


Geh davon aus, der Verkäufer ist mittlerweile schlicht & ergreifend an einer weiteren Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nicht mehr interessiert - und wer mag's ihm verübeln, nachdem er 7 (in Worten: sieben) Monate ohne Resultat - aka: vertragsgemässe Bezahlung - vom Käufer hingehalten wurde. ;-)

Statt nach Unterkniffen zu suchen, wie der Käufer den Verkäufer irgendwie doch noch an den Vertrag "knebeln" kann, wo er (Käufer) selbst doch seit 7 Mon. vertragsbrüchig ist, würde ich ihm raten, sich alle Finger und Zehen abzuschlecken, dass der Vkfr. zum legitimen Vertragrücktritt hier nicht noch eine Schadenersatzforderung nachlegt.
--  
Karl Toffel = nicht die Mamma +*)
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Re: Rechtsexperten aufgepasst!
27.11.2005, 14:32:24
es ist wohl mehr als gewagt bei einem Rechtsgeschäft in dieser Höhe Auskünfte in einem Webforum einzuholen.
Es gibt auf so eine Frage wohl nur eine gültige Antwort:
Ab zu einem Anwalt - oder zumindest zu einer Rechtsberatung beim VKI oder Kammer f. Arbeiter/Angestellte.
Jeder andere Rat ist wohl grob fahrlässig. Wer ein Haus verkauft und einen Dachboden kauft sollte sich wohl rechtzeitig darum kümmern das von seiten des Vertrages alles in Ordnung geht. Gerade hier zu sparen kann sehr, sehr teuer werden - oder dazu führen das das ganze Rechtsgeschäft den Bach runter geht.

mfg

Y. Letris

PS.: wenn du aus Wien bist - es gibt von der Wiener Rechtsanwaltskammer auch eine unverbindliche "Sprechstunde"

Zitat:

"Erste Anwaltliche Auskunft, kostenlose Rechtsberatung

Wiener Rechtsanwälte bieten Ihnen ganzjährig in den Beratungsstellen der Rechtsanwaltskammer Wien eine erste kostenlose Rechtsberatung.

Ziel der Beratung ist es, Ihr Rechtsproblem kurz zu erörtern und Ihnen die Chancen auf Durchsetzung Ihres Rechtsstandpunktes einschätzen zu helfen. "


Adressen findet man auf "www.rakwien.at" unter dem Menüpunkt "Rechtsanwaltskammer Wien" -> "Serviceeinrichtungen" -> "Die Erste Anwaltliche Auskunft / ..."


ich wünsche nochmals viel erfolg und hoffentlich funktioniert alles beim Hausverkauf / Dachbodenkauf.

Und - nix glauben was hier gesagt wird - nicht weil alles falsch ist sondern weil Rechtsauskünfte besser vom Profi kommen.
Wenn ich Bauchweh habe gehe ich auch lieber zum praktischen Arzt anstatt mir im Geizhalsforum eine Anleitung zu besorgen wie ich mir selber den Blinddarm entfernen kann ...

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