Gewährleistung nach weiterverkauf?
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Re(12): Gewährleistung nach weiterverkauf?
07.03.2006, 16:24:54
scheinbar +*)

aber schau dir trotzdem mal so typische leasingverträge an...

auch hier ist ja noch kein anspruch entstanden (weil ja noch kein mangel) ...


§ 10 Gewährleistung - Abtretung von Ansprüchen
(1) Der Leasinggeber haftet nach Gebrauchsüberlassung nicht gegenüber dem Leasingnehmer gemäß § 537, 538 BGB.
(2) Zur Kompensation der abbedungenen mietvertraglichen Eigenhaftung tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer alle Ansprüche - insbesondere Gewährleistungsansprüche - ab, die ihm gegenüber dem Hersteller des Leasing-Fahrzeugs oder gegenüber dem vermittelnden Betrieb zustehen. Der Leasingnehmer nimmt die Abtretung an. Die dem Leasingnehmer zustehenden Ansprüche ergeben sich aus den Verkaufs- und Lieferbedingungen für Neufahrzeuge.
(3) Macht der Leasingnehmer gegenüber dem Hersteller oder einem von diesem autorisierten Betrieb Ansprüche auf Mangelbeseitigung oder auf Gewährleistung (Herabsetzung der Vergütüng/ Rückgängigmachung des Vertrages) geltend, so ist er berechtigt, Leasingraten zurückzuhalten. Sobald im Verhältnis zwischen Leasingnehmer und Hersteller Gewährleistungsansprüche vollzogen sind, entfällt rückwirkend die Geschäftsgrundlage dieses Vertrages.
(4) Soweit eine Minderung (Herabsetzung der Vergütung) wegen mangelnder Gebrauchstauglichkeit des Leasing-Fahrzeugs vollzogen ist, werden die Leasingraten entsprechend der festgestellten Wertminderung des Leasing-Fahrzeugs rückwirkend neu festgesetzt.
(5) Soweit eine Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) wegen fehlender Gebrauchs tauglich keit des Leasing-Fahrzeuges vollzogen ist, wird dieses dem Hersteller bzw. einem von diesem autorisierten Betrieb zurückgegeben. Pro 15 000 km Fahrleistung wird eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1,0% des Fahrzeugwerts angesetzt. Entsprechend wird eine Verrechnung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer durchgeführt.



07.03.2006, 16:31 Uhr - Editiert von extrem_oaga_nick, alte Version: hier
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