Maiskolben, mjamm
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Re(2): Maiskolben, mjamm
10.10.2006, 10:53:30
1745 ordnet der Speyerer Bischof Franz Christoph von Hutten an, daß wiederholter Diebstahl von Feldfrüchten mit dem Abhacken der rechten Hand zu bestrafen sei.


So schlimm ist es nicht mehr , aber:


LGBl 2001/11   Feldgut und Feldfrevel




§ 1


(1) Unter Feldgut werden alle Gegenstände verstanden, die mit dem Betrieb der Landwirtschaft im weitesten Sinne im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, sofern sie sich auf freiem Felde befinden.
(2) Insbesondere sind Feldgut im Sinne dieses Gesetzes die Grundstücke selbst, wie Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Weingärten und Feldwege; des weiteren Obstbäume, Alleen und Pflanzungen aller Art; Schuppen, Preßhäuser, Heustadel, Bienenhäuser und Bienenstöcke; Zäune, Hecken, Fischteiche und Fischbehälter sowie die darin befindlichen Fische; alle noch nicht eingebrachten Früchte, Saaten, Heu-, Stroh- und Fruchtschober; die auf dem Feld zurückgelassenen landwirtschaftlichen Fahrzeuge, Geräte und Werkzeuge; das Zug- und Weidevieh sowie der Dünger und Pflanzenschutzmittel.



§ 2


Nachstehende Handlungen und Unterlassungen werden, sofern sie von unbefugten Personen an Feldgut vorgenommen werden, als Feldfrevel erklärt:


...


c) das Abschneiden oder Abreißen von Pflanzen und Früchten auf bebauten Äckern, das Abschneiden oder Ausreißen von Gras an Wegen oder Feldrainen, sowie das Aufsammeln von abgefallenen reifen oder unreifen Früchten auf fremden Grundstücken;
d) das Beschädigen von Bäumen, Sträuchern und Weinstöcken durch Abbrechen, Abreißen oder Abschneiden von Stämmen, Ästen, Zweigen, Reben oder Blüten; durch Ausreißen und Ausgraben, Anhacken, Annageln, Besteigen mit Steigeisen; durch Entrinden, Ringeln oder Roden der Stöcke;

....


§ 5


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, wer

a) einen Feldfrevel gemäß § 2 lit. a bis c setzt


(2) Übertretungen des Abs. 1 lit. a sind mit Geldstrafen von 14 Euro bis zu 350 Euro, oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen, Übertretungen des Abs. 1 lit. b und c mit Geldstrafen von 35 Euro bis 700 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu fünf Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände kann auf Arrest bis zu fünf Wochen erkannt werden.

(3) Der Versuch eines Feldfrevels gemäß § 2 lit. d bis m ist strafbar.

(4) Der Verfall der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht oder des Erlöses daraus, sowie der Werkzeuge, die zur Begehung einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung verwendet wurden, kann ausgesprochen werden.



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