[FAQ] Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung & Garantie?
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Re: [FAQ] Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung & Garantie?
11.01.2002, 14:16:17
Gewährleistung
x) regelt das einwandfreie Funktionieren und das Vorhandensein bestimmter Merkmale zum Zeitpunkt des Kaufes!
x) gilt immer für die Sache als ganzes
x) gesetzlich geregelt
x) daher Rechtsanspruch
x) nunmehr 2 Jahre ab Kauf bei Neuware (bei Gebrauchtware u.U. kürzer)
x) Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate (d.h. der Händler muß beweisen, daß die Ware zum Zeitpunkt des Kaufes OK war, danach der Kunde!)

Anmerkung:
Gewährleistung zielt immer auf den Zeitpunkt des Kaufes ab! Nachträgliche Störungen/Beschädigungen/Defekte, die ihre Ursache nicht in „Fehlern“ haben, die bereits beim Kauf bestanden, fallen nicht unter die Gewährleistung (das wäre dann ein Garantiefall)
Beispiel:
1) Der Schlauch einer Waschmaschine beginnt nach 4 Monaten zu lecken  Annahme: Schlauch war bereits beim Kauf porös = Gewährleistung
2) Die Trommel geht nach 12 Monaten nicht mehr auf, weil sich der Seilzug ausgehängt hat --> KEINE Gewährleistung, war ja bei Übergabe OK, ev. noch ein Garantiefall



Garantie:
x) freiwillige Leistung des Herstellers
x) kann von diversen Bedingungen des Herstellers abhängig sein (z.B. regelmäßige Wartung)
x) kann eingeschränkt werden hinsichtlich Geltungsbereich (gegen Durchrosten der Bodenplatte, nicht aber des Kotflügels) und Ersatzleistung (z.B. nur Materialkosten, aber Arbeitszeit+Wegpauschale müssen bezahlt werden)

Anmerkung:
Garantie zielt nicht auf den Zeitpunkt des Kaufes, sondern auf einen gewissen, vom Hersteller praktisch frei definierbaren, Zeitraum ab.
Beispiel: 3 Jahre „Funktionsgarantie“ auf Bohrmaschine: nach 2,5 Jahren ist sie tot, nichts geht mehr
stellt der Hersteller fest, der Grund ist eine durchgebrannte Wicklung im Motor, dann isse ein Garantiefall. Sagt er aber, die Maschine sei kaputt, weil zu viel Staub hineingekommen ist, dann ist es ein Bedienungsfehler und KEIN Garantiefall


mfg
AVS

Manche Menschen sind völlig unbestechlich;
Sie nehmen nicht einmal Vernunft an!
Mehl für mich?

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..
Re(2): Die Gewährleistung:
11.01.2002, 22:46:25
Als ich würd's ja so beschreiben:
oder besser gesagt nach meinem Skriptum schauts so aus! |-D


1.) MÄNGEL

1.1.) SACHMANGEL:

"körperlicher" Mangel:

Fehlen
.)ausdrücklich vereinbarter oder
.)verkehrsüblicher Eigenschaften

1.2.) RECHTSMANGEL

.) Nichtverschaffen der vertraglich zu verschaffenden Rechtsposition


2.) GEWÄHRLEISTUNGSFRIST  

2.1.) bei Sachmangel: ab Übergabe

2.2.) bei Rechtsmängel: ab Geltendmachen des Mangels durch die berechtigte
                        Person


2.3.) bewegliche Sachen: 6 Monate;
2.4.) unbewegliche Sachen: 3 Jahre;
2.5.) Viehmängel: 6 Wochen

2.6.) Präklusivfristen: von Amts wegen wahrzunehmen; nach Ablauf bleibt auch  
                        keine Naturalobligation

2.7.) Mängelrüge: nur bei beiderseitigem Handelskauf erforderlich (wenn in
                  diesem Fall unterlassen: keine Gwl, auch wenn Frist noch  
                  nicht vorbei)



3.) ARTEN DES MANGELS

3.1.) wesentlich: Unbrauchbarkeit iSd Verhinderung des ordentlichen oder
                  vereinbarten Gebrauchs

3.2.) unwesentlich: Unerwünschte Abweichung vom Vertrag
3.2.1.) unbeachtlicher Mangel: von so minimaler Bedeutung, daß für das
                               GewährleistungsR ohne Belang

3.3.) unbehebbar: Beseitigung absolut unmöglich oder nicht mit wirtschaftlich
                  vernünftigen Mitteln möglich

3.4.) behebbar: mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln möglich


BEACHTE: Bei Gattungssachen (Austauschbarkeit!) gibt es per se keinen unbehebbaren Mangel, daher: Austausch auch, wenn "unbehebbarer" Mangel im landläufigen Sinn.

3.5.) Qualitätsmangel: Art und Eigenschaft betroffen

3.6.) Quantitätsmangel: Menge

4.) RECHTSFOLGEN - JE NACH ART DES MANGELS

4.1.) unbehebbar & wesentlich: WANDLUNG (einziger Rechtsbehelf): rückwirkende
                               Vertragsaufhebung mit jeweiliger
                               Leistungsrückstellung

4.2.) unbehebbar & unwesentlich: PREISMINDERUNG (einziger Rechtsbehelf)
                                 Gewährung eines Preisnachlasses zum Zweck der
                                 Wiederherstellung der "subjektiven
                                 Äquvalenz"; Ziel: jene Wertrelation, die die
                                 Parteien vereinbart haben, soll erhalten
                                 bleiben bzw. nachträglich wiederhergestellt
                                 werden.

4.3.) behebbarer Qualitätsmangel:
      ALTERNATIV: PREISMINDERUNG oder VERBESSERUNG
      (Beseitigung des Mangels = Herbeiführung des Zustands der
      Mangellosigkeit)

4.4.) behebbarer Quantitätsmangel:
      Reihenfolge:
         NACHTRAG: Nachlieferung jener Menge, die auf das vereinbarte Maß noch
         fehlt; erst bei dessen Mißlingen

         PREISMINDERUNG


5.) AUSSCHLUSS VON GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHEN BEI:

5.1.) offenkundigen Mängeln

5.2.) vertraglichem Ausschluß (Grenzen: Sittenwidrigkeit (bei fabriksneuen
      Waren; AGB: Umstände)

5.3.) KSchG: Gewährleistungsregeln dürfen zum Nachteil der Verbraucher  
      überhaupt nicht abbedungen werden





Ciao,
M.A. Morpheus™
"Es ist eine große Kunst, nicht über Dinge zu reden,
von denen man nichts versteht."

ICQ: 24551752

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