GIS-gebühren und mobiles breitband
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Re(8): GIS-gebühren und mobiles breitband
22.08.2007, 14:09:37
Die GIS hat auf ihrer Seite (dem oft zitierten Link hier) einen Auszug aus dem Rundfunkgebührengesetz (RGG) gepostet. Liest man im Originaltext nach, fällt einem auf dass sie eine für mich entscheidende, für die GIS möglicher Weise unliebsame Kleinigkeit weggelassen haben :

Auszug aus dem Rundfunkgebührengesetz :

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§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
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Mir geht es um das Wort : unmittelbar. Es ist keine Frage, dass ein ausgestrahltes Programm, das durch einen konventionellen Fernseher empfangen wird unmittelbar wieder angezeigt wird. Ob unmittelbar auch auf Streaming zutrifft, dass zuerst zwischengespeichert (gepuffert) wird zutrifft, bleibt sicher eine Streitfrage. So ist auch ein Videorekorder OHNE Fernsehr nicht gebührenpflichtig. Mann kann die Nachrichten (oder andere Sendungen) aufnehmen, aber nicht ansehen. In einer anderen Wohnung kann man dann seine Aufnahmen an einem Fernseher ohne Tuner (mit einem Videorecorder ohne Tuner) wieder ansehen.

Im Bundesverfassungsgesetz - Rundfunk von 1974 (das immer noch gültig ist) ist die Deffinition von Rundfunk nachzulesen :

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(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.
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Die meisten Inhalte im Internet sind für die Allgemeinheit bestimmt, da grundsätzlich kein Personenkreis ausgeschlossen wird. Auf welche Art die Verbreitung erfolgen muss steht hier nicht. Im Gegensatz zum "normalen" Rundfunk, so wie man ihn sich vorstellt werden hier zwar Anfragen an einen Webserver geschickt, die dann beantwortet werden --> also nur die Personen die eine Anfrage stellen, empfangen auch die Darbietung, aber trotzdem bleibt es eine für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen. (Ich stelle es jedem frei eine Anfrage zu stellen...  Etwa wie einen Sender einzustellen) In diesem Sinne hat Internet (auch ein normales Modem) zwar nichts mit "herkömmlichem" Rundfunk zu tun, wird aber vom Gesetzgeber als solcher definiert.

Es spielt meiner bescheidenen Meinung nach keine Rolle, wie viele Leute gleichzeitig auf einen Server zugreifen könnten, das ändert nichts, da ja grundsätzlich kein Personenkreis ausgeschlossen wird. Besucht man eine passwortgeschützte Seite sieht die Sache anders aus. Es wird wohl aber immer nicht geschützte Bereiche im Internet geben.

Eventuell kann man argumentieren, dass eine Darbietung nicht für die Allgemeinheit bestimmt ist, weil man sie ja über eine Adresse anfordern muss. Ebenso kann man eventuell argumentieren, dass die Wiedergabe nicht unmittelbar erfolgt, sondern zuerst irgendwo gespeichert wird. Alles in allem würde ich (bin aber kein Jurist !!) das Internet laut den Texten, die ich gelesen habe dem Rundfunk zuordnen. (Das bleibt aber sicher eine Streitfrage, die geklärt werden muss)

Autoradios und mobile geräte die zum Betrieb ausserhalb der Wohnung (eines Gebäudes) gedacht sind, sind gebührenfrei. Ja, ABER : Nur dann, wenn diese auch nur außerhalb von Gebäuden betrieben werden. Ein Autoradio oder Walkman mit Radiofunktion, der in der Wohnung betrieben wird ist daher gebührenpflichtig. Ebenso ein Laptop mit TV Karte.

Besitzt man einen Laptop mit mobilem Internet und die Angewohnheit, im Park vor dem Haus in aller Ruhe zu surfen, muss man keine Gebühren bezahlen. Tut man das selbe in der Wohnung steht zummindest die GIS auf dem Standpunkt, man muss zahlen. (Dieser Standpunkt steht noch dazu auf ganz guten Beinen)

Die andere Seite ist dann weder die Überprüfung. Hat man einen Laptop in einer Tasche stehen und ein GIS Mitarbeiter kommt herein und sieht sich das an kann er schwer was sagen, wenn man z.B. angibt das ist ein Firmanlaptop, den man für die Arbeit brauche. Sieht er das Teil aber in Betrieb (vielleicht noch mit offenem Browser) sieht die Sache anders aus. Und in Zeiten von Wlan BlueTooth und GPRS ist die Überprüfbarkeit relativ eingeschränkt. Auch einen kleinen MP3 Player mit Radiofunktion kann man schnell in der Tasche verschwinden lassen, wenn jemand läutet. (Vorausgesetzt man hört das läuten) Für Fernseher gilt wohl ähnliches. (Usb Tuner, Beamer) ...obwohl ich persönlich recht gut ohne Fernseher auskomme, denn da hat man wenigstens Zeit für nützlichere Dinge.

Zu den GIS Mitarbeitern an der Tür sollte man trotz allem immer freundlich sein, denn so wie man in den Wald hineinruft, hallt es auch zurück. Im Prinzip stimmt, dass man sie nicht in die Wohnung lassen muss. Allerdings kommen sie dann manchmal mit einem Mann von der Bezirkshauptmannschaft wieder. Den muss man dan reinlassen. Naja... Müssen... man kann auch nicht da sein...
Ist man aber da und er merkt es, bekommt man ein Verwaltungsstrafverfahren aufgehalst, wenn man ihn nicht reinlässt und zahlt dann eine Strafe die meist höher ist, als das ganze wert war. Manchmal verschwinden sie dann aber auch auf Nimmer Wiedersehen. Das kommt auf das Befinden der werten Herren an.


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