Re: infos über die Rechte die aus einer eheähnlichen Gemeinschaft entstehen?
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Re: infos über die Rechte die aus einer eheähnlichen Gemeinschaft entstehen?
22.11.2007, 12:20:05
Achtung!

Bei der Frage des Unterhalts sind Kinder aus einer Lebensgemeinschaft Kindern aus einer Ehe gleichgestellt. Der Unterhaltsanspruch von Kindern unterscheidet sich nicht danach, ob die Eltern verheiratet oder geschieden sind oder auch nie zusammenlebten.

Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist jedoch, daß die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.

Aus einer eheähnlichen Gemeinschaft erwächst dem Partner/der Partnerin hingegen KEINERLEI Unterhaltsrecht/-pflicht!!!

Aus einer Lebensgemeinschaft entsteht kein gegenseitiger Unterhaltsanspruch (auch dann nicht, wenn die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte den Haushalt führt und nicht berufstätig ist), jedoch hat das Eingehen einer Lebensgemeinschaft auf bestehende Unterhaltsansprüche negative Auswirkungen. Hat eine Frau Anspruch auf Unterhaltszahlungen von ihrem geschiedenen Mann, so ruht dieser Unterhaltsanspruch, sobald sie eine Lebensgemeinschaft eingeht. Erst mit Auflösung der Lebensgemeinschaft lebt der Unterhaltsanspruch wieder auf.

Beide Personen einer Lebensgemeinschaft sind Eigentümer/innen jener Gegenstände, die sie selbst gekauft haben. Bei einer Trennung kommt es nicht zwangsläufig zur Teilung des während der Beziehung geschaffenen Vermögens. Jeder Teil bleibt Eigentümer/in ihres/seines bisherigen Vermögens, ihrer/seiner Schulden, ihrer/seiner Zahlungsverpflichtungen sowie der von ihr/ihm selbst während der Lebensgemeinschaft erworbenen Güter. Daher sollten Rechnungen, Zahlscheine und Kontoauszüge betreffend Anschaffung von Gegenständen mit bleibendem Wert aufbewahrt werden. Bei größeren Anschaffungen wie z.B. Einrichtungsgegenständen sollte prinzipiell ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt werden, der genau festlegt, wer in welchem Maß an der Finanzierung Teil hat und wie die Eigentumsverhältnisse und Ausgleichszahlungen nach einer eventuellen Trennung geregelt werden sollen. Das ist auch von entscheidender Bedeutung, wenn zur Finanzierung Kredite in Anspruch genommen werden.

Die wenigen gesetzlichen Regelungen, die für Lebensgemeinschaften gelten, betreffen:
Wohnrecht in einer Mietwohnung

Im Falle des Ablebens des Hauptmieters hat die Lebensgefährtin (und umgekehrt) ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag, sofern sie mit diesem zumindest die letzten drei Jahre vor dessen Tod in dieser Wohnung gelebt hat oder die Wohnung mit ihm gemeinsam bezogen hat (diese Regelung gilt jedoch nicht für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften). Seit 1.7.2002 ist im Rahmen der Eigentümerpartner/innenschaft gemeinsames Wohnungseigentum möglich. Für den Todesfall oder die Trennung empfiehlt es sich, eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, da diese im Gesetz nicht vorgesehen ist.

info fast gänzlich aus:
http://www.frauenratgeberin.at/cms/frauenratgeberin/stichwort_detail.htm?doc=CMS1100962049287

Den Folder "Lebensgemeinschaft – rechtliche Auswirkungen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft" können Sie auf der Homepage von FEMAIL, einer Informations-, Beratungs- und Servicestelle für Frauen, bestellen unter:
Tel. 05522/31 00 20
E-Mail: info@femail.at
http://www.femail.at/

NICHT HEIRATEN bedeutet daher:
Männer haben kein Recht auf ihre Kinder!
Frauen haben kein Recht auf Unterhalt für sich!
Alles hat Vor- und Nachteile! ;-)

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