comtech.de der grösste ....laden ! !
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comtech.de der grösste ....laden ! !
04.02.2008, 20:00:48
hallo, hab vor über 6 wochen bei dem laden ein mainboard bestellt. Bazahlt geliefert alles OK. Hab sowie es aussieht ein montagsboard erwischt nur Probleme und nach nichtmal 1 Woche ging nixmehr, defekt. Wollte gleich von meinem 14 tägigen Rückgaberecht gebrauch machen und das teil umtauschen lassen oder Geldrückgabe.

Nix davon ist passiert der laden reagiert nichtmal auf meine emails. Seit über 6 wochen habe ich weder geld noch ein neues Board. Nie wieder ! ! ! In dem Laden würde ich nichtmal socken kaufen.

Wehe ihr habt was wg. RMA dann könnt ich euch warm anziehen. Und die coole 0900er Hotline sagt euch das über die Hotline nur bestellungen aufgenommen werden kein support nix, aber da seit ihr schon 2 Euro los.

werde wohl meinen anwalt beauftragen müssen die sache in die hand zunehmen. So wie es aussieht haben die das Board zur Garantieabwicklung weitergegeben. Das kann ich mir nur denken den mehr Infos bekomme ich nicht und finde nicht raus. Obwohl ich das nicht möchte und denen das sogar schriftlich mit dem Board geschickt habe, machen die eh was die wollen von wegen AGBs und 14 tägigen Rückgaberecht ! ! !

Mehr als genug *TRÖT* kann man nicht mitbringen aber so eine sch....rei, anscheinend interessiert die nicht was man als käufer für rechte hat die machen einfach das was die wollen und für richtig halten obs einem gefällt oder nicht ....

ps. sowas hab ich noch nie erlebt noch nie !>:-(

würde aber gerne noch einpaar meinungen von euch lessen falls ihr in dem laden mal ein rma fall gehabt habt ....

aber ich kann euch alle nur warnen ! ! ! zahlt wo anders die paar euro mehr und habt service dafür .....

danke

04.02.2008, 20:06 Uhr - Editiert von bigman77, alte Version: hier
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Re(4): comtech.de der grösste ....laden ! !
04.02.2008, 21:59:04
ja klar danke. Ich hab nicht das erstemal was gekauft und es ist mir innerhalb den 14 tagen kaputt gegangen.... Wenn du die Ware nicht gewaltsam beschädigt hast oder ähnliches hast du das recht dazu umzutauschen oder geld zurück.

Das ist auch gesetzlich festgelegt. Und um ein Produkt sich anzuschauen oder zu benutzen muss es nunmal ausgepackt werden ....

Gemäß § 357 III BGB hat der Verbraucher bei Rücksendung Wertersatz für eine Verschlechterung zu leisten, die durch die bestimmungsmäßige Ingebrauchnahme der Sache entstanden ist. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

Die Tatsache somit, dass ein Verbraucher eine Sache ausgepackt hat und sie dadurch gegebenenfalls durch den Unternehmer nicht mehr zu verkaufen ist, fällt dem Verbraucher nicht zur Last.

Auch hier ist eine Belehrung Voraussetzung dafür, dass eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers besteht. Der Verbraucher muss deutlich und unmissverständlich darüber informiert werden, dass er die durch Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung zu ersetzen hat. Es ist daher anzunehmen, dass der Unternehmer dem Verbraucher auf den voraussichtlichen Umfang der allein durch die Ingebrauchnahme eingetretene Wertminderung hinweisen muss. Ferner muss der Verbraucher darüber informiert werden, wie er die drohende Wertminderung vermeiden kann. so genügt beispielsweise bei einem Pkw- Verkäufer der Hinweis, dass der Käufer den Pkw erst zulassen darf, wenn er sich nach einer Probefahrt auf dem Privatgelände entschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen. Der Buchkäufer könnte darauf hingewiesen werden, dass er die Verpackung öffnen und das Buch durchblättern darf, dass aber eine weitergehende Nutzung eine Wertersatzpflicht begründen kann, wie z.B. Eselsohren oder Gebrauchsspuren.

In Verschärfung zu den Belehrungspflichten über das Widerrufsrecht an sich muss diese Belehrung spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgen, d. h. eine spätere Belehrung, die beispielsweise in Papierform der übersandten Ware beigefügt wurde, dürfte hier nicht ausreichen."

a) Eine Prüfung des gelieferten Guts ist nicht möglich, ohne die Verpackung zu öffnen. Es gibt kein Gesetz das besagt, dass Du Dir zugeschickte Ware nicht überprüfen darfst. Oder noch schlimmer: Dass Du auf Dein gutes Recht verzichten müsstest, nur weil ein Hersteller seinen STempel oder seinen Aufkleber draufgeklatscht hat. In Händlerkreisen ist eine unverzügliche Prüfung der Waren Pflicht - bei einer Privatperson nur, wenn Du hinterher auch Dein Recht auf Nachbesserung oder Dein Recht auf ein Zurücktreten vom Kaufvertrag wahrnehmen willst.

b) Unabhängig von irgendwelchen Gewährleistungsklauseln gibt Dir das Fernkaufsrecht, auch ohne Angabe von Gründen das Gerät zurück zu schicken und von Deinem Kaufvertrag zurück zu treten. (Er wird nichtig, als hätte es ihn nie gegeben...)

c) Das Fernkaufsrecht ist eine gesetzliche Regelung. Ein Händler könnte nicht einmal um die Einhaltung dieser Gesetze kommen, wenn beide (er und der Käufer) es vertraglich festhalten. In Deutschland gilt: Man kann keine Gesetzeslage zum Nachteil des Käufers beugen, sondern höchstens besser stellen. Verhält sich meines Wissens so ähnlich wie mit dem Arbeitsrecht. (Bessere Konditionen sind immer möglich, aber unter den gesetzlichen Rahmenverträgen is nicht...)

weitere infos siehe internet ....

04.02.2008, 22:02 Uhr - Editiert von bigman77, alte Version: hier
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Re(5): comtech.de der grösste ....laden ! !
04.02.2008, 22:41:46
GRUMMELGRUMPF bitte um Verzeihung aber ich muss das jetzt schreiben.

Also nochmals aber jetzt gaaanz langsam. Du hast KEIN Umtauschrecht nach dem Fernabsatz, zumal du die Sache in Verwendung hattest und damit eigentlich zufrieden warst. Du hast eine DEFEKTE Sache also GEWÄHRLEISTUNG. Dein Gewährleistungsrecht muss dir Dein Händler auch einräumen. Dazu hat der Händler mehrere Möglichkeiten.

1) UMTAUSCH
2) NACHBESSERUNG (Reparatur)
3) WANDLUNG (Geld zurück)

Kulante Händler tauschen einfach aus. Weniger kulante Händler schicken das DEFEKTE Teil an den Distributor oder direkt zum Hersteller. Diese überprüfen die Sache und werden dem Händler ERSATZ liefern bzw. die DEFEKTE Sache reparieren. Der Händler sendet dir dann das REPARIERTE oder AUSGETAUSCHTE Teil zu. Falls der Händler nicht in angemessener Zeit seinen GEWÄHRLEISTUNGSVERPFLICHTUNGEN (NACHBESSERUNG, AUSTAUSCH) nachkommt, so sieht das Gesetz WANDLUNG vor.

Du hast somit (leider) eine Sache, welche defekt ist, erstanden. Eigentlich warst auch mit dem Kaufvertrag einverstanden, ansonst du das MB ja nicht in den Computer geschraubt hättest. Leider wurde das MB nach kurzer Inbetriebnahme (1 Woche) defekt. Somit hast du eindeutig eine defekte Sache, welche nach den Reklamationskriterien des Händler abzuwickeln ist.

Bitte versteh mich nicht falsch, in deinem ersten Post wurde über Garantie, RMA, Rückgaberecht und Gewährleistung gepostet. Daher auch meine Antworten. Bitte hol Informationen ein, lerne diese Informationen zu verstehen und handle dem entsprechend.

Und nun zum Abschluss bitte erklär mir wie du in einem Ladenlokal vor Kaufabschluss das MB so prüfen hättest können wie du jetzt hier argumentierst.;-)
Mir ist bisher noch kein Händler bekannt, bei welchem ich im Geschäftslokal mit meinen Computerbauteilen antanzen konnte und bei Kauf eines MB dieses vor Kauf in meinen PC einbauen dürfte.
Das FAG sieht eindeutig vor, dass ein Internetkunde gegenüber einem Ladenkunden nicht benachteiligt ist. Also alles was auch im Ladenlokal vor Kauf durchgeführt werden kann ist auch nach dem FAG erlaubt. Alles darüber hinausgehende eben nicht.

mfg

05.02.2008, 00:27 Uhr - Editiert von c-b-r, alte Version: hier
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