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Der Text dazu:
Fly
03.02.2002, 14:57:25
Urheberrechtsgesetz

Fundstelle
BGBl.Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 93/1993


Typ
BG

  §/Artikel/Anlage
§ 40E

  Inkrafttretedatum
19930301

  Außerkrafttretedatum
99999999

Index
20/08 Urheberrecht

Text
                             Dekompilierung

  § 40e. (1) Der Code eines Computerprogramms darf vervielfältigt und
seine Codeform übersetzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt
sind:
  1. Die Handlungen sind unerläßlich, um die erforderlichen
     Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines
     unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen
     zu erhalten;
  2. die Handlungen werden von einer zur Verwendung des
     Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms berechtigten
     Person oder in deren Namen von einer hiezu ermächtigten Person
     vorgenommen;
  3. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen
     Informationen sind für die unter Z 1 genannten Personen noch
     nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; und
  4. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des Programms, die
     zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
  (2) Die nach Abs. 1 gewonnenen Informationen dürfen nicht
  1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des
     unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden;
  2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die
     Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms
     notwendig ist;
  3. für die Entwicklung, Vervielfältigung oder Verbreitung eines
     Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für
     andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen verwendet
     werden.
  (3) Auf das Recht der Dekompilierung (Abs. 1) kann wirksam nicht
verzichtet werden.

Gesetzesnummer
10001848

  Dokumentnummer
NOR12036608

  Alte DokNr
N2199326087J

(Quelle: http://www.ris.bka.gv.at  )


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