mindest Durchgangsbreite für Stiegenhäuser
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Re: mindest Durchgangsbreite für Stiegenhäuser
19.04.2008, 10:38:38
Aus der Bauordnung für Wien ( Quelle: http://www.bauordnung.at/  ):

Stiegen, Gänge und sonstige Verbindungswege

§ 106. (1) Jede Wohnung oder Betriebseinheit muß unmittelbar, jeder Raum einer Wohnung oder Betriebs-einheit unmittelbar oder mittelbar von den öffentlichen Verkehrsflächen sicher erreichbar sein. Verbindungswe-ge, die der unmittelbaren Erreichbarkeit einer Wohnung oder Betriebseinheit von den öffentlichen Verkehrsflä-chen dienen, sind notwendige Verbindungswege. Aufzüge können notwendige Verbindungswege nicht ersetzen. Räume, die nicht Bestandteil einer Wohnung oder Betriebseinheit sind, dürfen nicht ausschließlich über Woh-nungen oder Betriebseinheiten erreichbar sein.

(1a) Im Brandfall muss die Rettung von Menschen aus jeder Wohnung oder Betriebseinheit über einen not-wendigen Verbindungsweg (Abs. 1) sowie über einen weiteren Rettungsweg (zweiter notwendiger Verbin-dungsweg, Feuerwehrleitern, Fluchthilfen an der Außenwand oder dgl.) möglich sein. Ein weiterer Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn eine gleichwertige Möglichkeit (Druckbelüftungsanlage oder dergleichen) zum Ver-lassen des Gebäudes im Brandfall geschaffen wird. Für Feuerwehrleitern muss bei Gebäuden mit einer Parape-toberkante von nicht mehr als 13 m über dem Gelände, in denen sich Wohnungen oder Betriebseinheiten befin-den, die keine Haupt- oder Nebenfenster zu öffentlichen Verkehrsflächen haben, eine Zugangsmöglichkeit zu den nicht zu öffentlichen Verkehrsflächen gerichteten Hauptfenstern bestehen, über die Feuerwehrleitern getra-gen werden können; bestehen höhere Parapetoberkanten, ist eine Zufahrts- und Aufstellmöglichkeit für Feuer-wehrfahrzeuge vorzusehen.

(2) Notwendige Stiegen dürfen von Türen, die aus notwendigen Verbindungswegen in Wohnungen oder Betriebseinheiten führen, nicht weiter als 40 m entfernt sein. Im Erdgeschoß darf kein Teil eines Aufenthalts-raumes weiter als 40 m von einem notwendigen Verbindungsweg entfernt sein.

(3) Die notwendigen Verbindungswege müssen ausreichend belüftbar und ausreichend beleuchtbar sein. Sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben; bei Stiegen, von der Vorderkante der Stufen aus gemessen, und bei geneigten Gängen muß diese Höhe senkrecht zur Neigung gegeben sein. Gänge dürfen kei-nen größeren Neigungswinkel als 1 : 10 aufweisen.

(4) Die Decken der notwendigen Verbindungswege müssen mindestens denselben Brandschutz aufweisen wie die anschließenden Geschoßdecken. Gegen den Keller muss das Stiegenhaus durch feuerbeständige Wände und Decken, die in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brenn-baren Baustoffen sind, sowie durch feuerhemmende Türen abgeschlossen sein. Gegen den Dachboden muss das Stiegenhaus durch feuerhemmende Türen abgeschlossen sein.

(4a) Boden-, Wand- und Deckenbeläge der notwendigen Verbindungswege müssen in Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschoßen zumindest schwer brennbar sein. In Gebäuden mit mehr als vier Hauptgeschoßen müssen sie nicht brennbar sein.

(4b) Aus notwendigen Verbindungswegen in Wohnungen oder Betriebseinheiten führende Türen müssen feuerhemmend, jedoch nicht selbstzufallend, sein. Fenster gegen Gänge vor Außenwänden (Außengänge) müs-sen feuerhemmend sein. Fenster und Türen gegen Außengänge bedürfen keiner feuerhemmenden Ausführung, wenn der Außengang auf seiner ganzen Länge zumindest ab seiner halben Höhe dauernd offen ist und für jede Nutzungseinheit Fluchtmöglichkeiten in zwei Richtungen bietet. Wetterschutzeinrichtungen in den Öffnungen des Außenganges sind nur zulässig, wenn durch sie der Rauchabzug nicht wesentlich eingeschränkt wird

(5) Die notwendigen Stiegen müssen in ebenerdigen Gebäuden mit nicht mehr als einem Dachgeschoß zu-mindest feuerhemmend, in Gebäuden mit nicht mehr als drei Hauptgeschoßen zumindest hochfeuerhemmend, und in Gebäuden mit mehr als drei Hauptgeschoßen zumindest feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen sein; diese Anforderung gilt erst in Gebäuden mit mehr als vier Hauptgeschoßen, wenn die Außenwände, Trennwände, tragenden Scheide-wände und Decken des Erdgeschoßes feuerbeständig und in allen für die Tragfähigkeit und den Brandschutz wesentlichen Bestandteilen aus nicht brennbaren Baustoffen sind.

(5a) An der obersten Stelle jedes Stiegenhauses ist eine Rauchabzugsöffnung (Fenster oder Rauchklappe) mit einem freien Querschnitt im Ausmaß von mindestens 5 vH der zugehörigen Stiegenhausfläche, jedenfalls jedoch von zumindest 1 m², vorzusehen. Diese ist bei mehr als zwei Hauptgeschoßen jedenfalls auch vom Ein-gangsgeschoß aus öffenbar einzurichten. Solche Rauchabzugsöffnungen sind nicht notwendig, wenn der Rauch auf andere Weise entweichen kann oder durch Druckbelüftung des Stiegenhauses das Eindringen von Rauch in das Stiegenhaus verhindert wird.

(6) Die Mindestbreite der notwendigen Verbindungswege hat zu betragen:

a) in Wohngebäuden, in denen jedes Hauptgeschoß mit Ausnahme des Erdgeschosses überwiegend Wohnzwecken dient, 1,20 m;

b) in anderen Gebäuden:

1. für die zur Stiege führenden Gänge: 1,20 m;

2. für alle übrigen notwendigen Verbindungswege:

bei einer zugehörigen Geschoßfläche bis zu 240 m2 innerhalb desselben Geschosses: 1,20 m;

bei einer zugehörigen Geschoßfläche bis zu 360 m2 innerhalb desselben Geschosses: 1,40 m;

bei einer zugehörigen Geschoßfläche bis zu 480 m2 innerhalb desselben Geschosses: 1,80 m;

bei einer zugehörigen Geschoßfläche bis zu 600 m2 innerhalb desselben Geschosses: 2,20 m.

Beträgt die zugehörige Geschoßfläche mehr als 600 m2 innerhalb desselben Geschosses, sind zusätzliche not-wendige Verbindungswege anzuordnen.


FORTSETZUNG FOLGT.....




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Re(2): mindest Durchgangsbreite für Stiegenhäuser
19.04.2008, 10:38:52
...FORTZETZUNG

(7) In Gebäuden oder Gebäudeteilen, die auf Grund ihrer besonderen Widmung für die Aufnahme einer größeren, nach anderen gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Anzahl von Personen bestimmt sind, hat die Mindestbreite der notwendigen Verbindungswege zu betragen:

bei einer zulässigen Personenzahl bis zu 120 Personen innerhalb desselben Geschosses: 1,20 m;

bei einer zulässigen Personenzahl bis zu 180 Personen innerhalb desselben Geschosses: 1,40 m;

bei einer zulässigen Personenzahl bis zu 240 Personen innerhalb desselben Geschosses: 1,80 m;

bei einer zulässigen Personenzahl bis zu 300 Personen innerhalb desselben Geschosses: 2,20 m.

Beträgt die zugehörige Personenzahl mehr als 300 Personen, sind zusätzliche notwendige Verbindungswege anzuordnen.

(8) Wenn in Gebäuden die notwendigen Verbindungswege zufolge der verschiedenen Widmungen von Gebäudeteilen oder Räumen sowohl nach den Bestimmungen des Abs. 6 als auch des Abs. 7 bemessen werden müssen, ist anstelle der sich danach ergebenden größeren Breite der notwendigen Verbindungswege die für die nächst größere Personen- oder Flächengruppe vorgesehene Breite herzustellen.

(9) Die nach Abs. 6, 7 und 8 erforderliche Mindestbreite der notwendigen Verbindungswege darf durch den Verputz und durch vorstehende Bauteile (Handläufe, Geländer, Sockel, Pfeiler, Verzierungen u. ä.) insge-samt um nicht mehr als 0,10 m eingeengt werden und muß in der Fluchtrichtung bis ins Freie beibehalten wer-den, auch wenn sich für das in der Fluchtrichtung nachfolgende Geschoß, für sich allein betrachtet, eine geringe-re Breite ergibt. Einengungen der lichten Breite der notwendigen Stiegen durch maschinelle Aufstiegshilfen für behinderte Menschen (Rollstuhlfahrer) bleiben bis zu einem Ausmaß von 30 cm außer Betracht.

(10) Die Stufen der notwendigen Stiegen müssen innerhalb desselben Stiegenlaufes gleiche Höhe und glei-che Breite haben und dürfen höchstens 16 cm hoch sein. Gerade Stufen müssen mindestens 30 cm breit sein, Spitzstufen müssen in einer Entfernung von 45 cm, gemessen von der Außenseite, mindestens 30 cm, am Spit-zende mindestens 13 cm breit sein. Weist das Gebäude einen Aufzug auf, dürfen die Stufen höchstens 18 cm hoch sein; gerade Stufen müssen mindestens 26 cm breit sein, Spitzstufen müssen in einer Entfernung von 45 cm, gemessen von der Außenseite, mindestens 28 cm, am Spitzende mindestens 13 cm breit sein. Vorkragen-de oder senkrecht nicht miteinander verbundene Stufen sind außerhalb von Wohnungen unzulässig. Stiegenläufe mit mehr als 20 Stufen sind durch mindestens 1 m lange Stiegenabsätze zu unterteilen. Einzelstufen in Stiegen-absätzen sind unzulässig.

(11) Stiegenläufe mit mehr als drei Stufen sind bei einer Stiegenbreite von weniger als 1,20 m mit Hand-läufen (Anhaltestangen; Geländerholmen) an mindestens einer Seite, bei einer Stiegenbreite von 1,20 m und mehr mit Handläufen an beiden Seiten zu versehen. Die Handläufe sind in einer Höhe von 1 m anzubringen.

(12) Andere als notwendige Verbindungswege müssen so ausgestattet werden, daß sie sicher und gefahrlos benützt werden können. Stiegen zu Kinderwagen- und Fahrradabstellräumen oder zu Kinderspielräumen (Ge-meinschaftsräumen) sind auch dann wie notwendige Stiegen auszuführen, wenn sie nicht zu Aufenthaltsräumen führen.

(13) In anderen Gebäuden als in jenen Wohngebäuden, in denen jedes Hauptgeschoß mit Ausnahme des Erdgeschosses überwiegend Wohnzwecken dient, müssen Türen im Zuge des notwendigen Stiegenhauses und der von diesem ins Freie führenden Teile des notwendigen Verbindungsweges in der Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen in geöffnetem Zustand die notwendigen Verbindungswege nicht einengen. Jeder Verbindungsweg muß vor und nach einer Türe auf eine solche Länge waagrecht sein, daß ein leichtes und gefahrloses Öffnen und Schließen der Türe von beiden Seiten aus möglich ist. In Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für den gleichzeiti-gen Aufenthalt einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind, müssen auch andere Türen diesen Voraus-setzungen entsprechen, um zu gewährleisten, daß das Gebäude oder das Geschoß im Gefahrenfalle rechtzeitig verlassen werden kann.

(14) Wenn es zur Gewährleistung einer gefahrlosen Benützung des Verbindungsweges erforderlich ist, muß der Verbindungsweg von Betriebseinheiten, die nach ihrer Bestimmung mit erhöhter Brandgefahr verbun-den sind, durch feuerhemmende Türen und Fenster getrennt sein und müssen ausreichende Vorkehrungen ge-troffen werden, um ein Verqualmen des Verbindungsweges im Brandfalle zu verhindern.

(15) Notwendige Verbindungswege dürfen als Arbeitsräume, Geschäftslokale und Lagerräume nicht ver-wendet werden. Unter der Stiegenuntersicht dürfen feuergefährliche Stoffe oder Gegenstände nicht gelagert werden. In Verbindungswegen, die von oder zu Aufenthaltsräumen führen, dürfen Falltüren nicht vorgesehen werden.



IMHO müsste allerdings die Bauordnung, die im Baujahr des Gebäudes gültig war, herangezogen werden.

19.04.2008, 10:39 Uhr - Editiert von Nynmym, alte Version: hier
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