Re(2): mindest Durchgangsbreite für Stiegenhäuser
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Re(2): mindest Durchgangsbreite für Stiegenhäuser
19.04.2008, 10:38:52
...FORTZETZUNG

7) In Gebäuden oder Gebäudeteilen, die auf Grund ihrer besonderen Widmung für die Aufnahme einer größeren, nach anderen gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Anzahl von Personen bestimmt sind, hat die Mindestbreite der notwendigen Verbindungswege zu betragen:

bei einer zulässigen Personenzahl bis zu 120 Personen innerhalb desselben Geschosses: 1,20 m;

bei einer zulässigen Personenzahl bis zu 180 Personen innerhalb desselben Geschosses: 1,40 m;

bei einer zulässigen Personenzahl bis zu 240 Personen innerhalb desselben Geschosses: 1,80 m;

bei einer zulässigen Personenzahl bis zu 300 Personen innerhalb desselben Geschosses: 2,20 m.

Beträgt die zugehörige Personenzahl mehr als 300 Personen, sind zusätzliche notwendige Verbindungswege anzuordnen.

(8) Wenn in Gebäuden die notwendigen Verbindungswege zufolge der verschiedenen Widmungen von Gebäudeteilen oder Räumen sowohl nach den Bestimmungen des Abs. 6 als auch des Abs. 7 bemessen werden müssen, ist anstelle der sich danach ergebenden größeren Breite der notwendigen Verbindungswege die für die nächst größere Personen- oder Flächengruppe vorgesehene Breite herzustellen.

(9) Die nach Abs. 6, 7 und 8 erforderliche Mindestbreite der notwendigen Verbindungswege darf durch den Verputz und durch vorstehende Bauteile (Handläufe, Geländer, Sockel, Pfeiler, Verzierungen u. ä.) insge-samt um nicht mehr als 0,10 m eingeengt werden und muß in der Fluchtrichtung bis ins Freie beibehalten wer-den, auch wenn sich für das in der Fluchtrichtung nachfolgende Geschoß, für sich allein betrachtet, eine geringe-re Breite ergibt. Einengungen der lichten Breite der notwendigen Stiegen durch maschinelle Aufstiegshilfen für behinderte Menschen (Rollstuhlfahrer) bleiben bis zu einem Ausmaß von 30 cm außer Betracht.

(10) Die Stufen der notwendigen Stiegen müssen innerhalb desselben Stiegenlaufes gleiche Höhe und glei-che Breite haben und dürfen höchstens 16 cm hoch sein. Gerade Stufen müssen mindestens 30 cm breit sein, Spitzstufen müssen in einer Entfernung von 45 cm, gemessen von der Außenseite, mindestens 30 cm, am Spit-zende mindestens 13 cm breit sein. Weist das Gebäude einen Aufzug auf, dürfen die Stufen höchstens 18 cm hoch sein; gerade Stufen müssen mindestens 26 cm breit sein, Spitzstufen müssen in einer Entfernung von 45 cm, gemessen von der Außenseite, mindestens 28 cm, am Spitzende mindestens 13 cm breit sein. Vorkragen-de oder senkrecht nicht miteinander verbundene Stufen sind außerhalb von Wohnungen unzulässig. Stiegenläufe mit mehr als 20 Stufen sind durch mindestens 1 m lange Stiegenabsätze zu unterteilen. Einzelstufen in Stiegen-absätzen sind unzulässig.

(11) Stiegenläufe mit mehr als drei Stufen sind bei einer Stiegenbreite von weniger als 1,20 m mit Hand-läufen (Anhaltestangen; Geländerholmen) an mindestens einer Seite, bei einer Stiegenbreite von 1,20 m und mehr mit Handläufen an beiden Seiten zu versehen. Die Handläufe sind in einer Höhe von 1 m anzubringen.

(12) Andere als notwendige Verbindungswege müssen so ausgestattet werden, daß sie sicher und gefahrlos benützt werden können. Stiegen zu Kinderwagen- und Fahrradabstellräumen oder zu Kinderspielräumen (Ge-meinschaftsräumen) sind auch dann wie notwendige Stiegen auszuführen, wenn sie nicht zu Aufenthaltsräumen führen.

(13) In anderen Gebäuden als in jenen Wohngebäuden, in denen jedes Hauptgeschoß mit Ausnahme des Erdgeschosses überwiegend Wohnzwecken dient, müssen Türen im Zuge des notwendigen Stiegenhauses und der von diesem ins Freie führenden Teile des notwendigen Verbindungsweges in der Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen in geöffnetem Zustand die notwendigen Verbindungswege nicht einengen. Jeder Verbindungsweg muß vor und nach einer Türe auf eine solche Länge waagrecht sein, daß ein leichtes und gefahrloses Öffnen und Schließen der Türe von beiden Seiten aus möglich ist. In Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für den gleichzeiti-gen Aufenthalt einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind, müssen auch andere Türen diesen Voraus-setzungen entsprechen, um zu gewährleisten, daß das Gebäude oder das Geschoß im Gefahrenfalle rechtzeitig verlassen werden kann.

(14) Wenn es zur Gewährleistung einer gefahrlosen Benützung des Verbindungsweges erforderlich ist, muß der Verbindungsweg von Betriebseinheiten, die nach ihrer Bestimmung mit erhöhter Brandgefahr verbun-den sind, durch feuerhemmende Türen und Fenster getrennt sein und müssen ausreichende Vorkehrungen ge-troffen werden, um ein Verqualmen des Verbindungsweges im Brandfalle zu verhindern.

(15) Notwendige Verbindungswege dürfen als Arbeitsräume, Geschäftslokale und Lagerräume nicht ver-wendet werden. Unter der Stiegenuntersicht dürfen feuergefährliche Stoffe oder Gegenstände nicht gelagert werden. In Verbindungswegen, die von oder zu Aufenthaltsräumen führen, dürfen Falltüren nicht vorgesehen werden.



IMHO müsste allerdings die Bauordnung, die im Baujahr des Gebäudes gültig war, herangezogen werden.

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...  nicht mehr lange  (jg1970 am 19.04.2008, 19:42:51)
 

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