Notengebung BHS
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Notengebung BHS
01.05.2008, 22:10:55
Hy! Ich hätte da eine Frage bzw. ein Problem. Ich besuche die 5. Klasse BHS und maturiere in 20 Tagen. Nun will mir meine Rechnungswesenprofessorin, die mich nicht leiden kann, eine 5 im Zeugnis geben und somit einen mündlichen Zusatz verpassen. Meine Frage, darf sie das überhaupt?
Zur Lage: Wir haben im Semester je eine Schularbeit. Im 1. Semester hatte ich auf die Schularbeit eine 3 und auf den Lernzielkontrollen eine 4 noch eine 4 und eine 2. Meine Semesternote war somit eine 3.  
Jetzt fängt das Problem an: Ein Computerfreak in meiner Klasse hat die 2. Rechnungswesen Schularbeit mittels Freigaberechte im Computernetzwerk der Lehrerin vom USB Stick herunter kopiert. Er gab daraufhin die Schularbeit der ganzen Klasse weiter. Naja auf diese Schularbeit, die jedem in meiner Klasse bekannt war, schrieb ich einen 1er. Zwei Wochen danach fanden die Lehrer heraus, dass wir die Schularbeit hatten. Es wurde jedoch keine Nachschularbeit gegeben sondern eine Lernzielkontrolle, die sehr sehr schwer war. Auf diese Lernzielkontrolle schrieb ich dann eine 5. Daraufhin hieß es, dass alle,  die auf diese Lernzielkontrolle eine 5 schrieben, eine mündliche Jahresprüfung machen müssen. Ich hatte genau 2 Tage Lernzeit für 7 Bücher. Die Professorin ließ mich dann bei dieser 15 minütigen, mündlichen Prüfung durchfallen. Jetzt meint sie, dass sie mir eine 5 im Zeugnis geben will, ich somit einen mündlichen Zusatz bekommen würde, und diesen nicht schaffen werde. Weiters sagt sie, dass die Schularbeit zwar zählt, sie sie aber nicht wertet. Sie sagt, dass sie die Lernzielkontrolle als Schularbeit wertet. Zu beachten ist auch noch, dass ich auf die 1. Lernzielkontrolle im 2. Semester eine 3 hatte.  Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass da alles mit Rechten Dingen abläuft. Nun bitte ich euch um einen professionellen Rat, mit dem ich auch vor den Lehrern argumentieren kann.
Vielen Dank bereits im Voraus


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Re: Notengebung BHS
MG
02.05.2008, 00:29:18
  Okay. Im Gegensatz zu meiner ersten Stellungnahme hier bei genauerem Überlegen:

Das Organisieren der Schularbeit aus dem Netz verbunden mit der Verwendung dieser, könnte den Straftatbestand des §119a StGB erfüllen. Dieser erfordert neben der unrechtmäßigen Beschaffung von Computerdaten einen Vermögensvorteil des Täters bzw einen Nachteil des Opfers. Da die Lehrerin nach dem Recht hätte eine neue Schularbeit erstellen müssen, wäre der geforderte Nachteil, der explizit nicht vermögensrechtlicher Natur sein muss, gegeben.

Gegenstand eines allfälligen Ermittlungsverfahrens wäre sicher auch, inwieweit du und der Rest der Klasse beteiligt waren. Da kann dann unter Umständen von gemeinschaftlicher Tatbegehung über Beihilfe bis zur Anstiftung alles herausschauen.

Andererseits stellt die Bewertung der Schularbeit und deren Nichtwiederholung keinen  Gesetzesbruch dar. Nach §18(4) Schulunterrichtsgesetz sind vorgetäuschte Leistungen nicht zu beurteilen. Eine Nachschularbeit war nicht zulässig, da §7(11) der Leistungsbeurteilungsverordnung in dem es um das Wiederholen von Schularbeiten geht, diese nur beimehr als der Hälfte "nicht genügend" und nicht bei "nicht zu beurteilen" vorsieht.

Sie hat von dir daher zumindest zwei negative Leistungsfeststellungen nach §3 (1) Leistungsbeurteilungsverordnung während des zweiten Semesters. Da darunter sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche war reicht das nach dem Gesetz aus für eine Leistungsbeurteilung.

Also besser brav sein, die Lehrerin scheint voll im Recht.

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Re: Notengebung BHS
02.05.2008, 10:28:56

....ese Lernzielkontrolle eine 5
schrieben, eine mündliche Jahresprüfung machen müssen. Ich hatte genau 2 Tage
Lernzeit für 7 Bücher.........


dazu hab ich was in der leistungsbeurteilungsverordnung gefunden....

§11 Abs 4 spricht von: "vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Wenn infolge vorgetäuschter Leistungen die Beurteilung eines Schülers für das 1. oder 2. Semester, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen für die gesamte Schulstufe in einem Unterrichtsgegenstand nicht möglich ist, hat der Lehrer eine Prüfung über den Lehrstoff dieses Semesters durchzuführen, von der der Schüler eine Woche vorher, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen spätestens zwei Unterrichtstage vorher, zu verständigen ist .........."


weiters "........ Schularbeiten, die zufolge einer vorgetäuschten Leistung nicht beurteilt werden, sind wie versäumte Schularbeiten (§ 7 Abs. 9) zu behandeln.........."

weiters §7 Abs9: ".... Ein Schüler, der in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt hat, hat eine
Schularbeit nachzuholen ..... Die Schularbeiten
sind nicht nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester nicht
möglich ist "


ALSO - Schularbeit nicht möglich? spielts nicht - leistungskontrolle (übers ganze schuljahr) wurde (widerrechtlich durchgeführt)



........Es wurde jedoch keine Nachschularbeit gegeben sondern eine Lernzielkontrolle, die sehr sehr schwer war. Auf diese Lernzielkontrolle schrieb ich dann eine 5......


Wie hat die ausgesehen?

§8 LBVO spricht von "Schriftliche Überprüfungen umfassen ein in sich
abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen schriftlicher
Überprüfungen sind zulässig:
  a) Tests,
  b) ..............."

weiters
".......Die schriftlichen Überprüfungen sind dem Schüler spätestens
zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen
Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der
vorhergehenden Woche bekanntzugeben....."

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Re(3): Notengebung BHS
03.05.2008, 01:28:41

entschuldige mal, aber was du in deiner ersten absatz-sammlung beschreibst... ist doch für den fall, in dem WÄHREND oder unmittelbar bei/nach abgabe der
arbeit die leistungserschleichung aufgefallen ist...


wo hast du das herausgelesen, dass die erschleichung WÄHREND der arbeit auffallen muss... das steht so nicht im gesetz....

ausserdem müssen nicht nur die schulunterrichtsgesetzlichen rechte der schüler
gesehen werden, sondern auch die möglichen sanktionen ...


jep genau, aber sofern er bislang mehr oder weniger "unbescholten" war, wird net viel passieren... für den ausschluss eines schülers is nämlich erforderlich, dass er "entweder (seine pflichten in schwer wiegender weise verletzt UND die anwendung von erziehungsmitteln erfolglos bleibt) ODER eine dauernde gefährdung von mitschülern.... ist"

einfach nur die tragweite berücksichtigen: was ist schlimmer: schummeln oder sich prügeln? obwohl schummeln nie gutzuheißen sein wird, ist körperliche gewalt noch immer schlimmer als ein schummelversuch, an dem man (womöglich) nur peripher teil hatte...



das ist jetz nur mal so generell an alle....
bin ich nun paranoid oder ist es wirklich so, dass sowieso jeder denkt, er sei etwas besseres... sicherlich ist niemand perfekt, aber wie kommen leute dazu, es einfach immer besser wissen zu wollen... wo kommt man bitte hin, wenn selbst leuten vom fach immer nur skepsis entgegengebracht wird??

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