Verkehrsstrafen in Wien
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Verkehrsstrafen in Wien
22.05.2008, 16:21:05
Die BPDion Wien bzw der UVS Wien verhängt seit 2001 rechtswidrige Verkehrsstrafen, und zwar gesetzwidrige Ersatzfreiheitsstrafen aufgrund der im Amtsblatt der Stadt Wien, Nr. 45/2001 vom 8.Nov. 2001, auf Seite 26ff verlautbarten  „Verordnung  (P 461/12/a/01.) der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. Oktober 2001, worin die Tatbestände, die unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Strafverfügung geahndet werden können, bestimmt und die dabei zu verhängenden Geldstrafen im Vorhinein festgesetzt werden.“

Sie lautet auszugsweise:
„Auf Grund des § 47 Abs 2 VStG 1991 wird verordnet:
§ 2.  Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis von einer Stunde pro 1 EURO der zu verhängenden Geldstrafe festzusetzen.“

Der § 47 Abs 2 VStG 1991 ermächtigt aber nur durch Verordnung Geldstrafen  im Vorhinein festzusetzen, nicht aber Ersatzfreiheitsstrafen.

Diese Verordnung verstößt somit auch gegen § 16 Abs 2, letzter Satz,  VStG, der für das ordentliche Verfahren auch auf § 19 Abs 2 leg.cit. verweist. Danach ist die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Regeln der Strafbemessung (§§ 19 ff VStG) festzusetzen.

Mit einer Artikel 144 B-VG Bescheid-Beschwerde an den VfGH kann man diese gesetzwidrige Verordnung und den darauf basierenden Bescheid vernichten.

Wer von einem solchen rechtskräftigen UVS-Bescheid betroffen ist, sollte zu einem Rechtsanwalt gehen.

Die Frist zur Anfechtung beträgt 6 Wochen ab Zustellung/Hinterlegung des UVS-Bescheides.

Laßt euch von den Berufsabzockern nicht alles gefallen.





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......
Re(6): Verkehrsstrafen in Wien
04.06.2008, 09:56:08
DAS


Schaust dir doch bitte vorher mal die DAS-ARB an, insbesondere den Punkt 2.2.6 (Limit im Verwaltungsstrafverfahren 0,45% der Versicherungssumme - bei 50.000 Euro Versicherungssumme muss die Strafe mind. 225 Euro betragen, damit Kostendeckung bekommst). Dafür brauchst aber kein 200-Euro-Rechtsschutz-Paket bei der DAS, dafür reicht eine 49-Euro Versicherung z.B. bei der HDI auch.

Der Verfahrenskostenzuschlag von AFAIK 10% pro Instanz zählt zur Strafe und ist daher durch keine RS gedeckt --> man hat immer auch ein Eigenrisiko


Verfahrenskosten sind Verfahrenskosten, deswegen heissen sie auch so, und keine Strafe. Demnach von der Rechtsschutz zu übernehmen, falls Kostendeckung. Selbst zu zahlen hat man nur die Strafe.

Also bei allen Anwälten mit denen ich zu tun habe zahlt man nur Gebühren etc. im Voraus; die Eigenkosten werden am Schluss - wenn nicht eh von der Gegenseite übernommen - in Rechnung gestellt


Aha, also musst doch was im Voraus zahlen. Statt 50 Euro Strafe lieber Beschwerdegebühr zahlen. Und du sagst es: "wenn nicht eh von der Gegenseite übernommen". Sollte man sich denn nicht 100%-ig sicher sein, wenn man sich auf sowas einlässt? Ist ja doch eine recht teure Sache, nur um sich eine 50 Euro Strafe zu ersparen.

naja, mehr bewährt als "mal davon auszugehen" hat es sich, eine klare Vereinbarung mit Limit zu treffen...


Und dieses Limit ist wohl 2.620 Euro? Aber hast recht, besser Limit setzen, als nachher vom Schlag getroffen werden, wenns eine 5.000 Euro Rechnung wird. Nur wird sich der Anwalt wahrscheinlich auch nicht sonderlich ins Zeug legen, wenn mit ihm ein 100-Euro-Honorar vereinbarst.

cool. Bei welcher Bank wird nochmal keine KEST abgezogen?


livebank.at (Volksbank Kufstein) derzeit 4,33% vor KeSt, täglich fällig, nach KeSt sind das 3,25%. Also bin ich mit den 3% netto sogar noch unter den Marktverhältnissen.

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Re: unnötig.... unlogisch.....
03.06.2008, 09:59:55
nastavnik, wo hast Du studiert???

Unnötig und unlogisch hältst Du die Bekämpfung von rechtswidrigen Bescheiden, weil Du offensichtlich keine Ahnung hast.

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen in Bescheiden verhängten Ersatzfreiheitsstrafen (Strafverfügung, Straferkenntnis, Berufungsbescheid) und tatsächlich vollzogenen, also dem Einsitzen.

Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen "bekommt" man mit jedem Stafbescheid, ausgenommen der Anonymverfügung.

Die tatsächliche Ersatzfreiheitsstrafe droht nur bei rechtskräftigem Bescheid, sofern man nicht zahlen kann und keine Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshofbeschwerde einbringt. Denn gem § 53 b Abs 2, vorletzter Satz, VStG sind verhängte Freiheitsstrafen nicht zu vollziehen, bis der VwGH oder VfGH entschieden hat (sofern keine Fluchtgefahr besteht).

Und zu diesen beiden Höchstgerichten kommt man natürlich nur, wenn man gem Artikel 144 B-VG bzw 131 B-VG, den Instanzenzug ausgeschöpft hat.

Es ist lebensfremd zu glauben, dass alle Strafbescheide richtig sind. In Österreich wird man ganz leicht auch dann bestraft, wenn man kein Delikt begangen hat. Warum soll ich in einem solchen Fall zahlen? Nur dass ich meine Ruhe habe?
Die Höchstgerichte  heben übrigens mindestens ca. ein Drittel aller bekämpften Bescheide auf. In Asyl-Fremdenrecht-Aufenthaltssachen sind es über 70 Prozent.  

Wobei zu beachten sind, dass nur die wenigsten falschen Bescheide vor den Höchstgerichten bekämpft werden.  



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