Rücktrittsrecht bei Kauf im Geschäft
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Rücktrittsrecht bei Kauf im Geschäft
30.08.2008, 18:17:41
Hallo Leute, hab da mal eine Frage bez. defekter Digicam.

Habe sie gestern in einem Laden gekauft und zuhause beim Auspacken ist mir ein Mangel aufgefallen. (Taste funktioniert nicht und ich kann nicht durchs Menu scrollen). Der Deffekt ist real und kein Bedienungsfehler meinerseits. Auch ist sie nicht von mir kaputt gemacht worden, war von Anfang an so. Denke ist Herstellungsfehler. Habe mittlwereile eine andere Digicam selben Typs getestet und bei der geht das ganz normal.

Nun will ich wissen welche Möglichkeiten ich habe wenn ich am Montag ins Geschäft gehe.  Habe alles bei mir, Packung, Rechnung, alles ist ungebraucht da der Fahler von Anfang an da war, sogar Folie ist noch auf dem Display.

Kann ich wenn ich will das Geld sofort in bar zurückhaben? Muss es der Verkäufer sofort gegen ein funktionierendes neues Gerät tauschen? Oder kann er vielleicht sagen er schickt es in Reparatur? Das würde ich gar nicht wollen.

Bitte um eine dundierte Rechtsauskunft. Antworten wie: "Wieso fragst Du nicht den Händler?" bitte sparen. Ich werde so und so hingehen und fragen, aber ich will vorher wissen wie die Rechtslage in Österreich ist, denn sonst kannmir ja jeder alles erzählen.

Danke für eure Zeit,
Nas.

EDIT: Ist der Kauf von neuer, ungebracuhter Ware mit Rechnung und bar bezahlt in einem legalen östererichischen Geschäft. (Vor Ort also nichts mt Internetversand oder so.)

(sigkilled v1.9 (Sat Oct 25 21:10:08 2008): mehrere Bilddateien mit insgesamt 46569 bytes)

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Re(8): Rücktrittsrecht bei Kauf im Geschäft
02.09.2008, 11:01:43
Das stimmt, wenn es sich nicht offensichtlich um einen Gewährleistungsfall handelt. Allerdings kann der Händler behaupten was er will, die Beweislast für so eine Behauptung trägt in den ersten 6 Monaten er, d.h. selbst wenn die Kamera physisch beschädigt wurde, muß er nachweisen, daß sie nicht schon bei der Übergabe beschädigt war. Insofern ist eine Prüfung eher nur für die Frage relevant, ob tatsächlich ein Mangel/Schaden vorliegt. Pech für den Händler, wenn der Kunde das Gerät tatsächlich beschädigt hat und der Händler es nicht beweisen kann.

Das ist zumindest meine Auffassung nach der mir bekannten Gesetzeslage; wie die Gerichte in so einem Fall entscheiden würden, kann ich auch nicht sagen (mir sind keine neueren Fälle bekannt, die so weit gekommen sind). Es dürfte nicht ganz einfach sein, zweifelsfrei zu beweisen, daß ein Artikel bei der Übergabe nicht mangelhaft war, auch wenn es Händler gibt, die angeblich alle Artikel vor der Auslieferung fotografieren (selbst dann kann ja 10 Sekunden nach dem Fotografieren etwas kaputtgehen).

Im Endeffekt ist es jedenfalls eine Frage der Kundenfreundlichkeit, genau anhand solcher Fälle lassen sich Händler am besten beurteilen.


Da es derzeit keine Terroranschläge gebe, sei die Möglichkeit einer raschen Umsetzung nicht gegeben, erklärte ein Vertreter des Innenministeriums ganz unverblümt Ende Juni bei einer Diskussionsveranstaltung im Wiener Arsenal.
(FuZo über die "Totale Überwachung" des ÖVP-Innenministeriums...)


02.09.2008, 11:02 Uhr - Editiert von mjy@geizhals.at, alte Version: hier
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Re(14): Rücktrittsrecht bei Kauf im Geschäft
02.09.2008, 17:14:23
und dem Kunden zu tauschen wenn der Verkäufer nicht sofort prüfen kann ob tatsächlich ein berechtigter Mangel besteht.


Ein "berechtigter Mangel"? Tut mir leid, aber im Gesetz steht AFAIK nichts von unterschiedlichen Mangeltypen. (Edit: es wird m.W.n. nur vorausgesetzt, daß die Art des Mangels mit der Vermutung, er sei schon bei der Übergabe vorhanden gewesen, vereinbar ist)

Daher kann auch ein sofortiger Austausch nicht gleichbedeutend die Qualität eines Händlers ausdrücken sondern spiegelt bestenfalls die Kulanz der Hersteller oder Distributionen zu diesem Produkt wieder.


Eher die Tatsache, ob sich der Handel an geltendes Recht hält ... Weder Hersteller, noch Distributor haben zu entscheiden, ob ein "berechtigter Mangel" vorliegt oder nicht. Das ist höchstens für Garantiefragen relevant. Der Kunde hat im Rahmen der Gewährleistung ja wohl das Recht auf ein mangelfreies Produkt.

Ich kenne ich auch Fälle sehr guter Händler denen bei trivialen Produkten die kulanten Hände gebunden sind.


Das ist dann leider das Problem des Händlers.




Da es derzeit keine Terroranschläge gebe, sei die Möglichkeit einer raschen Umsetzung nicht gegeben, erklärte ein Vertreter des Innenministeriums ganz unverblümt Ende Juni bei einer Diskussionsveranstaltung im Wiener Arsenal.
(FuZo über die "Totale Überwachung" des ÖVP-Innenministeriums...)


02.09.2008, 17:21 Uhr - Editiert von mjy@geizhals.at, alte Version: hier
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Re(17): Rücktrittsrecht bei Kauf im Geschäft
03.09.2008, 11:26:29
Also bitte, wenn der Kunde mit einer Digicam kommt, bei der eine Taste
offensichtlich nicht funktioniert, dann ist das Frotzelei, wenn man mit der
Begründung das Produkt "einschicken" will um festzustellen ob der Mangel
"berechtigt" ist.


mal angenommen das teil ist dem kunden nass geworden, daraum funktionieren die Tasten nciht mehr, das kann der Händler nicht selbst überprüfen,

und mit einem wasserschaden hast du vor keinem Gericht ein Chance....


Die Rechtslage bevorzugt die Konsumenten klar, das ist halt so. Das gibt dem
Händler nicht das Recht, die Kunden zu schikanieren und zu vertrösten. Es
sollte jedem Händler ein Anliegen sein, für das bereits erhaltene Geld
umgehend dafür zu sorgen, daß der Kunde ein mangelfreies Produkt in den Händen
hat.



du vergisst bei deiner Argumentation immer eines, das Gesetz auf seiner Seite zu wissen, ohne ein Urteil zu haben ist völlig wertlos...wenn der Händler eine andere Auffassung von der Sachlage hat, hat der Kunden drei möglichkeiten:

1, er sagt sich "saftladen", akzepiert das geschäft als abgeschlossen und mangelfrei und zieht von dannen....

2, er einigt sich mit dem Händler auf eine Vorgehnsweise um das Geschäft für  beide zu einem zufriedenstellenden Abschluss zu bringen...

3, man kann sich nicht einigen, dann ruft man ein Gericht an, dann, wirds interessant was im Gesetz steht, oder wie der Richter das interpretiert...
GrummelGrumpf hat da mal ein gutes Zitat gebracht: Auf hoher See und vor Gericht bist du in Gottes Hand"

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Re(18): Rücktrittsrecht bei Kauf im Geschäft
03.09.2008, 12:20:20
mal angenommen das teil ist dem kunden nass geworden, daraum funktionieren die
Tasten nciht mehr, das kann der Händler nicht selbst überprüfen,

und mit einem wasserschaden hast du vor keinem Gericht ein Chance....


Es soll schon vorgekommen sein, daß Wasserschäden von der Verkäuferseite behauptet wurden. Der Kunde hat ab dem Zeitpunkt der Rücksendung keine Möglichkeit mehr, zu kontrollieren, was der Händler/Hersteller mit der Ware tut und wer einen finanzielles Interesse hat, einen Wasserschaden herbeizuführen, sollte das Gericht auch berücksichtigen.

Ich lasse daher mit Sicherheit nichts einschicken, wenn ich eine Reklamation habe, dann zahle ich lieber selbst einen Gutachter.

du vergisst bei deiner Argumentation immer eines, das Gesetz auf seiner Seite
zu wissen, ohne ein Urteil zu haben ist völlig wertlos...wenn der Händler eine
andere Auffassung von der Sachlage hat, hat der Kunden drei möglichkeiten:

1, er sagt sich "saftladen", akzepiert das geschäft als abgeschlossen und
mangelfrei und zieht von dannen....


Genau weil das so oft der Fall ist wird die Gesetzeslage wohl auch so beschaffen sein, daß sie i.d.R. den Konsumenten deutlich bevorzugt.



Da es derzeit keine Terroranschläge gebe, sei die Möglichkeit einer raschen Umsetzung nicht gegeben, erklärte ein Vertreter des Innenministeriums ganz unverblümt Ende Juni bei einer Diskussionsveranstaltung im Wiener Arsenal.
(FuZo über die "Totale Überwachung" des ÖVP-Innenministeriums...)


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