§24 (3) lit. d StvO
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Umfrage: §24 (3) lit. d StvO
19.07.2009, 22:52:34
...das stand auf dem Strafzettel, den ich heute morgen in Hallein unter dem Scheibenwischer hatte. Um es kurz zu machen: zu wenig Restbreite gelassen (keine 2 Fahrspuren auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr).
Als nicht ortskundiger und (leider) nicht immer ein ausreichend langes Maßband im Kofferraum herumfahrender (ab jetzt aber!) orte ich hier allerdings eine... ich mag es kaum glauben, dieses Wort einmal aussprechen zu wollen: ABZOCKE! ;-)

weil:
a) das Verkehrsschild die Einschätzung unterstützt, man dürfe ab hier Parken (Parkverbot ENDE)
b) unmittelbar vor dem Parkplatz ohnehin eine Engstelle der Fahrbahn ist (der ebenerdige gepflasterte Gehsteig reduziert hier die Fahrbahnbreite weitaus mehr als das geparkte Fahrzeug)
c) ich es leider nicht vor Ort nachgemessen habe, aber bei gründlicher Untersuchung der Fotos mit einem Lineal den Eindruck gewonnen habe, es seien dennoch zumindest die nötigen 5,2m Restbreite vorhanden (der Volvo ist inkl. Spiegel 2,04m breit)




Wie seht ihr das? Zähneknirschend die 20€ bezahlen (ist ja eigentlich ein Bagatellbetrag, aber die vermutete Ungerechtigkeit schmerzt viel mehr) oder das Strafverfahren abwarten und Einspruch erheben - mit welcher Begründung bzw. welchen Chancen, zu obsiegen?



Falls ich argen Blödsinn verzapfe, bitte richtigstellen!
!:-)

generiert von Sloganizer
27.07.2009, 15:14 Uhr - Editiert von Plötzlicher Stuhl, alte Version: hier
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