Re(2): wann gilt ein Einfahrt-Freihalten Schild?
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wann gilt ein Einfahrt-Freihalten Schild?
21
07.08.2009, 05:54:22
Hallo,

Bei einem Tor eines alten Hauses (koennte eine Einfahrt sein, kommt mir aber sehr eng vor) haengt ein uebliches Einfahrt-Freihalten Schild.

Der Gehsteig ist jedoch nicht abgeschraegt, wie das normalerweise bei Einfahrten der Fall ist.

Muss der Gehsteig abgeschraegt sein, damit so ein Schild gueltig ist? Wo kann man nachsehen, wo ueberall in Wien aufgrund einer Einfahrt das Parken verboten ist?

Ich hab ein bisserl im Internet gesucht, aber ich will es noch genauer wissen. Was gilt als Einfahrt?

StVO: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336

OEAMTC: http://www.oeamtc.at/index.php?type=article&id=1080501&menu_active=0194

lg
Tuandi






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Nachtrag:

fuer die wirklich zahlreichen Antworten moechte ich mich bedanken. Um diesen Thread abzuschliessen, poste ich hier die Antwort der MA65, die ich heute erhalten habe:

=================================================
Ihre Anfrage an die MA 28 vom 07. August wurde zuständigkeitshalber an die MA 65 - Rechtliche Verkehrsangelegenheiten weitergeleitet. Sie erkundigten sich in Ihrer Email, wo Sie nachsehen können, ob an der von Ihnen beschriebenen Stelle geparkt werden darf.

Hierzu ist auszuführen, dass es kein Register oder dergleichen gibt, in welchem jene Einfahrten in Wien verzeichnet wären, vor denen das Parken verboten ist. Viel mehr ist bereits direkt aufgrund § 24 Abs. 3 lit. b) StVO 1960 das Parken "vor Haus- und Grundstückseinfahrten" verboten.

Ob eine Haus- und Grundstückseinfahrt vorliegt, muss in jedem Einzelfall aufgrund der äußeren Merkmale der konkreten Ein- bzw. Ausfahrt beurteilt werden. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls erforderlichen gesetzlichen Bewilligungen erteilt wurden und ob demjenigen, der die Einfahrt benützen will, das Recht zur Benützung der Einfahrt zukommt (VwGH v. 25.01.2002, Zl.: 99/02/0141). Für das Vorliegen eines gesetzlichen Parkverbotes bedarf bei objektiver Erkennbarkeit der Einfahrtsmöglichkeit ein Haustor auch nicht der Bezeichnung als EINFAHRT oder GARAGE (VwGH v. 21.2.1990, Zl.: 89/02/0147).

Als wesentliche äußere Merkmale einer Einfahrt im Sinne der genannten Bestimmungen werden in der Judikatur zumeist ein erkennbares Haustor und ein fehlender oder abgeschrägter Randstein angeführt. Vor Allem zu letzterem Element ist die Judikatur jedoch nicht immer völlig einheitlich. So wurde die Abschrägung des Gehsteiges dann nicht als unerlässliches Erfordernis angesehen, wenn der Niveauunterschied zwischen Gehsteig und Fahrbahn gering ist. In einer anderen Entscheidung führte der VwGH aus, dass dem Fehlen einer Gehsteigabschrägung dann keine rechtliche Bedeutung zukomme, wenn die Torflügel die Aufschriften "Einfahrt frei halten" tragen (VwGH v. 14.09.1984, Zl.: 84/02/0206). Des weiteren kann von einer Abschrägung des Gehsteiges laut VwGH bereits dann gesprochen werden wenn durch eine teilweise und behelfsmäßige Anbringung einiger Asphaltmasse am Rande der Fahrbahn versucht worden ist, eine Abschrägung des Gehsteiges herbeizuführen (VwGH v. 27.11.1987, Zl.: 85/18/0115). Insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses einer Gehsteigabschrägung ist die Rechtsprechung insgesamt eher uneinheitlich.

Zusammenfassend kann Ihre Anfrage daher nur dahingehend beantwortet werden, dass aufgrund des gesamten äußeren Bildes des Haustores in Ihrer Nachbarschaft beurteilt werden muss, ob es sich dabei um eine Haus- und Grundstückseinfahrt im Sinne des § 24 Abs. 3 lit. b) StVO 1960 handelt. Wenn nach dem Gesamtbild von einer solchen Einfahrt auszugehen ist, ist dort das Parken nach der genannten Bestimmung verboten und eine Abstellung kann unter Umständen sogar zu einer kostenpflichtigen Entfernung des Fahrzeuges nach § 89a StVO 1960 führen. Daher sollte bei der vorzunehmenden Beurteilung besondere Sorgfalt angewandt werden.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Information weitergeholfen zu haben und bedauere in diesem Fall keine völlig eindeutige Antwort geben zu können. Im Fall von Rückfragen können Sie mich auch gerne telefonisch (siehe Telefonnummer unten) kontaktieren.

Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 65
1030 Wien, Ungargasse 33
==========================================================

12.08.2009, 17:31 Uhr - Editiert von 21, alte Version: hier
Antworten PM Alle Chronologisch
 
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...... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (morph1 am 07.08.2009, 11:17:46)
..
Re(2): wann gilt ein Einfahrt-Freihalten Schild?
21
12.08.2009, 17:30:15
Hallo,

fuer die wirklich zahlreichen Antworten moechte ich mich bedanken. Um diesen Thread abzuschliessen, poste ich hier die Antwort der MA65, die ich heute erhalten habe:

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Ihre Anfrage an die MA 28 vom 07. August wurde zuständigkeitshalber an die MA 65 - Rechtliche Verkehrsangelegenheiten weitergeleitet. Sie erkundigten sich in Ihrer Email, wo Sie nachsehen können, ob an der von Ihnen beschriebenen Stelle geparkt werden darf.

Hierzu ist auszuführen, dass es kein Register oder dergleichen gibt, in welchem jene Einfahrten in Wien verzeichnet wären, vor denen das Parken verboten ist. Viel mehr ist bereits direkt aufgrund § 24 Abs. 3 lit. b) StVO 1960 das Parken "vor Haus- und Grundstückseinfahrten" verboten.

Ob eine Haus- und Grundstückseinfahrt vorliegt, muss in jedem Einzelfall aufgrund der äußeren Merkmale der konkreten Ein- bzw. Ausfahrt beurteilt werden. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls erforderlichen gesetzlichen Bewilligungen erteilt wurden und ob demjenigen, der die Einfahrt benützen will, das Recht zur Benützung der Einfahrt zukommt (VwGH v. 25.01.2002, Zl.: 99/02/0141). Für das Vorliegen eines gesetzlichen Parkverbotes bedarf bei objektiver Erkennbarkeit der Einfahrtsmöglichkeit ein Haustor auch nicht der Bezeichnung als EINFAHRT oder GARAGE (VwGH v. 21.2.1990, Zl.: 89/02/0147).

Als wesentliche äußere Merkmale einer Einfahrt im Sinne der genannten Bestimmungen werden in der Judikatur zumeist ein erkennbares Haustor und ein fehlender oder abgeschrägter Randstein angeführt. Vor Allem zu letzterem Element ist die Judikatur jedoch nicht immer völlig einheitlich. So wurde die Abschrägung des Gehsteiges dann nicht als unerlässliches Erfordernis angesehen, wenn der Niveauunterschied zwischen Gehsteig und Fahrbahn gering ist. In einer anderen Entscheidung führte der VwGH aus, dass dem Fehlen einer Gehsteigabschrägung dann keine rechtliche Bedeutung zukomme, wenn die Torflügel die Aufschriften "Einfahrt frei halten" tragen (VwGH v. 14.09.1984, Zl.: 84/02/0206). Des weiteren kann von einer Abschrägung des Gehsteiges laut VwGH bereits dann gesprochen werden wenn durch eine teilweise und behelfsmäßige Anbringung einiger Asphaltmasse am Rande der Fahrbahn versucht worden ist, eine Abschrägung des Gehsteiges herbeizuführen (VwGH v. 27.11.1987, Zl.: 85/18/0115). Insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses einer Gehsteigabschrägung ist die Rechtsprechung insgesamt eher uneinheitlich.

Zusammenfassend kann Ihre Anfrage daher nur dahingehend beantwortet werden, dass aufgrund des gesamten äußeren Bildes des Haustores in Ihrer Nachbarschaft beurteilt werden muss, ob es sich dabei um eine Haus- und Grundstückseinfahrt im Sinne des § 24 Abs. 3 lit. b) StVO 1960 handelt. Wenn nach dem Gesamtbild von einer solchen Einfahrt auszugehen ist, ist dort das Parken nach der genannten Bestimmung verboten und eine Abstellung kann unter Umständen sogar zu einer kostenpflichtigen Entfernung des Fahrzeuges nach § 89a StVO 1960 führen. Daher sollte bei der vorzunehmenden Beurteilung besondere Sorgfalt angewandt werden.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Information weitergeholfen zu haben und bedauere in diesem Fall keine völlig eindeutige Antwort geben zu können. Im Fall von Rückfragen können Sie mich auch gerne telefonisch (siehe Telefonnummer unten) kontaktieren.

Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 65
1030 Wien, Ungargasse 33
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