Re: Aufforderung zur Bekanntgabe des/der Fahrzeuglenkers(in)
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Re: Aufforderung zur Bekanntgabe des/der Fahrzeuglenkers(in)
11.11.2009, 20:58:51
1) Der Zulassungsbesitzer

1.
hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

2.
hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten

a)
das im § 102 Abs. 10 angeführte Verbandzeug,

b)
bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung,

c)
bei den in § 102 Abs. 10a genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des § 102 Abs. 10b und Abs. 10c die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 Abs. 10a,

d)
bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens ein Unterlegkeil sowie

e)
bei den von der Verpflichtung des § 102 Abs. 8a erster Satz und § 102 Abs. 9 erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten.

bereitgestellt sind;


Es handelt sich also um etwas was bei deinem KFZ nicht iO war/ist..
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