Re: Hausverwaltung mit Regulierungswahn
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Hausverwaltung mit Regulierungswahn
27.04.2010, 08:08:51
Werte Forumsmitglieder!

Vielleicht habt ihr Rat. Bekannte wohnen in einer neu errichteten Wohnanlage im 21. Bezirk Wien. Bauträger eine Wiener gemeinnützige Genossenschaft.

Die Wohnung hat einen Garten mit einem Maschendrahtzaun ca. 90 cm hoch. Nun haben die Bekannten, ihren Gartenzaun mit Schilfmatten gegen Sicht geschützt (140 cm hoch).

Prompt kam ein Schreiben von der HV, dass dies nicht gestattet ist. Sie sind aber bereit, einem Sichtschutz zuzustimmen, wenn dieser "GRÜN" und nicht höher als der vorhandene Zaun ist, damit ein einheitliches Erscheinungsbild erhalten bleibt. Nun frage ich mich ob die komplett bescheuert sind. Einen Sichtschutz, der 90 cm hoch ist, kann man sich gleich sparen. Da entsteht ja kein Gefühl von Privatshäre.

Frage: Wie weit darf ein gemeinnütziger Vermieter in die Gestaltungsfreiheit der Mieter eingreifen? Grenzt dies nicht langsam an Nötigung? Wir reden nicht von privaten Vermietern, die einen sowieso schikanieren dürfen.

Mietvertrag:


Hausordnung:


Aufgrund der Lage der Wohnanlage (umgeben von Kleingärten) schießt die meiner Meinung nach überzogene Maßregelung über das Ziel hinaus. Wir sind nicht am Stefansplatz, wo die Sonnenschirme alle weiß sein müssen.

Bezugnehmend auf den Absatz im Mietvertrag: gilt ein einfacher Sichtschutz als WESENTLICHE Änderung? Was ist wesentlich? Bissl schwammig formuliert.

Bezugnehmend auf die Hausordnung: Ein Gartenzaun wird nicht erwähnt. Käme man mit diesem Argument durch?

Die HV wird sicherlich zur Rede gestellt. Vorerst würde mich interessieren, was möglich ist.

Danke für euren Input.





MfG   H:-)rstl


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..  Re(2): Hausverwaltung mit Regulierungswahn  (Horstl am 27.04.2010, 11:37:45)
..  Re(2): Hausverwaltung mit Regulierungswahn  (Horstl am 27.04.2010, 11:47:46)
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Re: Hausverwaltung mit Regulierungswahn
27.04.2010, 23:56:03
Bezugnehmend auf den Absatz im Mietvertrag: gilt ein einfacher Sichtschutz als
WESENTLICHE Änderung? Was ist wesentlich? Bissl schwammig formuliert.


Dieser Punkt des Mietvertrags hat mit dem Thema Zaun nichts zu tun. Was wesentliche Änderungen sind, ist durchaus ausjudiziert. Im Grunde geht es um dauerhafte Änderungen wie Badumbau (nicht bloß Möblierung) u.ä.

Bezugnehmend auf die Hausordnung: Ein Gartenzaun wird nicht erwähnt. Käme man
mit diesem Argument durch?

Die HV wird sicherlich zur Rede gestellt. Vorerst würde mich interessieren,
was möglich ist.


Es handelt sich um eine taxative Aufzählung, welche sich ausschließlich auf Teile des Gebäudes/der Wohnung bezieht. Somit sind Regelungen betreffend den Garten mE nicht umfasst und lässt sich auch nicht in Analogie anwenden (vor allem nicht dann, wenn bei Erstellung der Hausordnung bereits feststand, dass einzelne Mieter klar abgegrenzte Gartenteile haben).

Meine Empfehlung wäre also: Nettes, aber bestimmtes Brieferl an die HV, in welcher man sich nicht empört/schimpft/jammert, sondern ganz konkrete Fragen stellt:
- Wo genau ist geregelt, wie die Gestaltung der Gartenabgrenzungen auszusehen hat bzw. welchen einschränkenden Rahmenbedingungen diese unterliegt?
- Wo genau im Mietvertrag hat sich der Mieter eine Regelung bezüglich Gartenzaungestaltung unterworfen bzw. diese zustimmend zur Kenntnis genommen?
- Wer definiert nach welchen Maßstäben udn mit welcher Berechtigung, wie ein Gartenzaun auszusehen hat?

Also: Nicht selber nach Antorten suchen, sondern den Spieß umdrehen und die HV ihr Handeln begründen lassen. An obigen Fragen kiefelt der zuständige Verwalter eine Zeitlang...

BTW: Ein "möglichst einheitliches optisches Erscheinungsbild" finde ich grundsätzlich okay, sofern es Rolläden u.ä. betrifft. Es bedeutet aber nicht, dass alle Zäune Grün und aus dem selben Material sein müssen. harmonie bedeutet nicht Gleichschritt.

WB.

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