Re: Wohnraumschaffung - Was ist absetzbar?
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.  Re: Wohnraumschaffung - Was ist absetzbar?  (arctic am 05.07.2010, 11:35:18)
.  Re: Wohnraumschaffung - Was ist absetzbar?  (dev0 am 05.07.2010, 11:35:58)
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Re: Wohnraumschaffung - Was ist absetzbar?
05.07.2010, 11:35:58
vielleicht hilft dir das mal weiter:

http://www.steuersparen.co.at/unternehmensberatung/de/Sonderausgaben/8#Wohnraumschaffung



Wohnraumschaffung

Eigenheime und Eigentumswohnungen

Aufwendungen für die Errichtung von Eigentumswohnungen oder -häusern in Österreich sind als Sonderausgaben absetzbar.

Neben den Planungs- und Baukosten sind auch die Kosten für die Grundbeschaffung, Anwalts- und Notariatskosten absetzbar. Bedingung für die Absetzbarkeit ist, dass innerhalb von 5 Jahren ab Grundstückserwerb mit dem Bau des Eigenheimes oder der Eigentumswohnung begonnen wird.

Wichtig: Das geplante Haus muss beheizbar und somit winterfest sein. Ob das neugeschaffene Eigenheim oder die Eigentumswohnung der Hauptwohnsitz ist, spielt keine Rolle. Nicht zu den Errichtungskosten zählen z. B. Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung oder die Gartengestaltung.

Achtjährig gebundene Beträge
Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die an

    * gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen

    * Unternehmen, die auf Grund ihrer Satzung und Geschäftsführung Wohnraum schaffen

    * Gebietskörperschaften (Beispiel: Baukostenzuschuss für Gemeindewohnung)

zur Schaffung von Wohnraum geleistet werden, sind absetzbar.

Wird ein bereits bestehendes Haus oder eine bereits bestehende Wohnung gekauft, so liegen keine Aufwendungen für Wohnraumschaffung (der Wohnraum ist ja bereits vorhanden) vor. Diese Ausgaben sind nicht abzugsfähig.

Darlehensrückzahlungen
Wurden für oben genannte Ausgaben Darlehen aufgenommen, so sind die Rückzahlungen hierfür – inklusive Zinsen – absetzbar. Auch jährliche Rückzahlungen, die mit der Miete verrechnet werden, sind hier zu berücksichtigen.

Werden vom Voreigentümer zur Wohnraumschaffung aufgenommene Darlehen übernommen, so sind diese Zahlungen ebenfalls absetzbar. Unter Wohnraumschaffung fällt auch ein Zu- bzw. Aufbau, wenn damit neuer Wohnraum geschaffen wird, nicht jedoch ein Umbau.

Nachversteuerung
Wenn Grundstückskosten als Ausgaben für Wohnraumschaffung geltend gemacht wurden und innerhalb von 5 Jahren nicht mit dem Bau begonnen wird, wird nachversteuert. Auch achtjährig gebundene Beiträge, die vor Ablauf zurückgezahlt werden, sind nachzuversteuern. In diesen Fällen wird einheitlich ein Steuersatz von 30 Prozent gezahlt.

Geltendmachung im Arbeitnehmerveranlagungsformular
Sie erhalten von Ihrer Bank oder dem Wohnbauträger eine Bestätigung über die Höhe Ihrer rückbezahlten Darlehen. Diese Bestätigung legen Sie dem Antrag aber nicht bei, sondern heben sie 7 Jahre auf. Wenn Sie im Falle des Hausbaus Materialrechnungen absetzen, so schlüsseln Sie diese auf dem Formular L 75 auf. Die einzelnen Rechnungen brauchen Sie nicht mitschicken, aber sie müssen 7 Jahre lang aufbewahrt werden.



3.   Wohnraumsanierung

Aufwendungen zur Sanierung von Wohnraum in Form von Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind als Sonderausgaben absetzbar. Dies ist dann der Fall, wenn die Nutzungsdauer des Wohnraumes wesentlich verlängert oder der Nutzungswert wesentlich erhöht wird.

Instandsetzung

    * Austausch aller Fenster samt Rahmen

    * Austausch aller Türen samt Türstock

    * Austausch von Zwischendecken

    * Austausch von Unterböden

    * Austausch auch einzelner Fenster (Lärmschutz, Minderung des Energieverbrauches)

    * Austausch der Eingangstür (Einbruchschutz, des Energieverbrauches)

    * Austausch von Heizungsanlagen (verbesserte Heizleistung,...)

    * Austausch der Elektro-, Gas-, Wasser-, Heizungsinstallationen

    * Einbau von Wärmepumpen, Solaranlagen und Wärmerückgewinnungsanlagen

    * Umstellung auf Fernwärmeversorgung

    * Maßnahmen zur Verminderung des Energieverbrauches oder -verlustes

    * nachträgliche Kanalanschlusskosten


Herstellung

    * Zusammenlegung von Wohnungen

    * Einbau von Zentralheizungen

    * Aufzugsanlagen

    * Versetzen von Zwischenwänden

    * Einbau von Badezimmern und Toiletten

    * Versetzen von Türen und Fenstern


Laufende Wartungsarbeiten, Ausbessern des Verputzes, Ausmalen und Tapezieren von Räumen, Austausch einer beschädigten Fensterscheibe usw. fallen nicht unter Wohnraumsanierung.

Ausgaben für Wohnraumsanierung können nur geltend gemacht werden, wenn sie von einem befugten Unternehmer durchgeführt werden. Reine Materialrechnungen werden nicht anerkannt.

Die Sanierung von Wohnraum ist nur dann abzugsfähig, wenn der/die Steuerpflichtige den Auftrag zur Sanierung an befugte Unternehmer selbst erteilt. Erhaltungs-und Verbesserungsbeiträge und durch begünstigte Bauträger getätigte, in den Mieten weiterverrechnete Aufwendungen, sind nicht mehr abzugsfähig.

Darlehensrückzahlungen
Wie bei den Aufwendungen für Wohnraumschaffung sind auch Darlehen, die zur Wohnraumsanierung (z.B. Wohnhaussanierungskredit) aufgenommen werden, steuerlich absetzbar.

Geltendmachung im Arbeitnehmerveranlagungsformular
Die einzelnen Rechnungen brauchen Sie bei der Beantragung nicht mitzuschicken. Sie müssen aber 7 Jahre aufbewahrt werden.


Oma und Opa sind die eigentliche No Future Generation (Stermann & Grissemann)
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.  Re: Wohnraumschaffung - Was ist absetzbar?  (karan am 05.07.2010, 11:40:36)
... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Joglus am 20.01.2011, 18:51:27)
 

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