Wie am besten vorgehen -> Therme
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Re: Wie am besten vorgehen -> Therme
01.05.2011, 20:39:24
kurz und bündig:

Beim Vermieter wegen der zu ersetzenden Terme (eventuell will er ja auf eine andere umsteigen bzw. in naher Zukunft ein Zentralheizungssystem installieren), ansonsten mindestens gleichwertige Therme einstallieren lassen, die Kosten trägst idR zu zu diesem zeitpunkt, beim Auszug kannst du diese Kosten jedoch wieder mit einem dir zustehenden Anspruch.

kurzer Auszug aus meinen diesbezüglichen Materialien:

Bestandgeber hat im Vollanwendungsbereich die Pflicht zur Erhaltung nur soweit wahrzunehmen soweit es erste Schäden des Hauses betrifft, für den Mietgegenstand selbst ist der Mieter zuständig (§8 Abs1 Satz2 MRG). Somit besteht eine Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters.
Bedeutet dies auch eine Erneuerungspflicht des Mieters?
Beispiel an der Thermenproblematik:
Die Rechtsprechung ist dabei sehr wechselhaft und uneinig; 5Ob17/09z hat einen Rechtsfreien Raum genannt, wo keine Regelung zurzeit bestehe.

Es gibt aus diesem Grund einen dispositiven Bereich, die Erneuerung der Therme ist somit nicht vom Vermieter zu tragen, es gibt jedoch mangels Erneuerung ein Zinsminderungsrecht zugunsten des Mieters.
Somit ist es zulässig dass der Mieter diese Thermenreparatur bzw. Austausch übernehmen muss.
Festschrift Reischauer/Holzner)
Beim Auszug steht dann aber ein Aufwandersatz zu. Ob dem Mieter auch die jährliche Wartung auferlegt werden kann ist laut OGH (6Ob81/09v) zweifelhaft (Klauselmäßig darf dies nicht auferlegt werden).
Vertragliche Auferlegung von Erneuerungspflichten ist fragwürdig, die Ausmalung von Geschäftsräumen ist zulässig, hingegen (6Ob104/09a) ist es bei AGB und Formblätter für den Mieter nachteilig, wenn die Wohnung neu ausgemalt zurückgegeben werden muss. Dies muss jedoch im Einzelfall nach dem Mietvertrag und möglicherweise auch nach der Vertragsdauer untersucht werden.

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