alte senkgrube freigelegt
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Re: alte senkgrube freigelegt
29.06.2011, 04:13:30
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=20000110

§ 16

Entsorgungsverpflichtung



(1) Der Eigentümer einer Senkgrube hat in ausreichenden Zeitabständen dafür zu sorgen, dass die Senkgrubeninhalte nach Maßgabe des Abwasserentsorgungskonzepts entweder in eine geeignete Übernahmestelle gebracht oder nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 ausgebracht werden.



(2) Sofern eine Ausbringung nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 nicht zulässig ist, hat der Eigentümer einer Senkgrube dafür zu sorgen, dass der Senkgrubeninhalt in eine geeignete Übernahmestelle gebracht wird.



(3) Werden Abwässer gesammelt, für die eine Entsorgung nach Abs. 1 oder 2 nicht zulässig ist, hat der Eigentümer der Senkgrube dafür zu sorgen, dass der Senkgrubeninhalt in ausreichenden Zeitabständen in einer anderen, den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 entsprechenden Weise entsorgt wird.



(4) Der Betreiber einer Kleinkläranlage hat in ausreichenden Zeitabständen dafür zu sorgen, dass der anfallende Klärschlamm in die im Abwasserentsorgungskonzept festgelegten Übernahmestellen gebracht oder nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 ausgebracht oder sonst ordnungsgemäß entsorgt wird.

.§ 17

Entsorgungsdienst; Entsorgungsnachweis



(1) Die Gemeinde kann zur Erleichterung der Entsorgung der Senkgrubeninhalte gemäß § 16 Abs. 1 und 2 sowie der Klärschlämme aus Kleinkläranlagen gemäß § 16 Abs. 4 einen Entsorgungsdienst einrichten. Sie kann sich dazu auch Dritter bedienen.



(2) Wird die Entsorgung nicht durch einen von der Gemeinde eingerichteten oder von ihr beauftragten Entsorgungsdienst oder durch eine landwirtschaftliche Abwasserverwertungsgemeinschaft (§ 8 Oö. Bodenschutzgesetz 1991) vorgenommen, hat der Entsorgungspflichtige schriftliche Nachweise darüber zu führen, dass er seinen Entsorgungsverpflichtungen nachgekommen ist.



(3) Der Entsorgungsnachweis hat die aus dem Muster der Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Diese Nachweise sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Behörde ist berechtigt, jederzeit in diese Nachweise Einsicht zu nehmen; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und die Entsorgungsnachweise zu übermitteln.

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30.06.2011, 17:21 Uhr - Editiert von Collectors_edition, alte Version: hier
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