Gewährleistung: Bewegliches / Nicht bewegliches Gut?
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Re(7): Gewährleistung: Bewegliches / Nicht bewegliches Gut?
04.10.2011, 09:39:08
Zu beweisen, dass eine vertraglich bedungene Eigenschaft fehlt wird wohl nicht
so schwer sein wenn etwas angeblich rostfreies rostet. Man könnte natürlich
sagen, "rostfrei" bedeutet, dass beim Kauf noch kein Rost dran ist, aber das
wäre wohl entgegen der Verkehrssitte.


nochmal, ich behaupte nicht das kein Gewährleistungsfall vorliegt, ich habe nur drauf hingewiesen dass der Käufer in der Beweispflicht steht...der Verkäufer kann sich auf den Standpunkt zurückziehen, dass es sich um Flugrost handelt oder dass die Roststelle durch einen fehlerhaften Einbau verursacht wurde...oder er sagt einfach gar nix und besteht ohne Angabe von Gründen auf den Rechtsweg (was nach ende der Beweislastumkehr nicht grade unüblich ist.) ist für den Käufer ein aufwendiger und langwieriger Weg...der sich, so eine Herstellergarantie vorliegt, was bei einem "Markengerät" anzunhemen ist vermeiden lässt.

Die GüterkaufRL hat doch das Gewährleisungsrecht bereits harmonisiert, glaube
also nciht dass es so einen argen Unterschied macht ob Deutschland oder
Österreich.


Ich sage ja nicht dass es große Unterschiede gibt, das sind Details..aber um die Details dürfte es dem TE gehn, sprich Rücksendung, anfallende Zusatzkosten usw....

Laut Art 6 Rom I VO ist sowieso das Recht des Landes maßgebend in dem der Verbraucher seinen gewöhlichen Aufenthalt hat


QED...
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für jedes Problem gibt es genau die Richtige Dosis an Gewalt.
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