Re: Losungswort-Sparbuch mit Zinsen über 15.000€
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Re: Losungswort-Sparbuch mit Zinsen über 15.000€
11.06.2013, 21:12:38
Hier hat mal wieder niemand eine Ahnung. Aber mach dir keine Sorgen, ich helfe aus:

§ 32 Absatz 4 Bankwesengesetz weiß die Antwort (gekürzt für die Lesbarkeit):

  Unbeschadet [einer Verfügungsbeschränkung] ist das Kreditinstitut zur Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde [...] berechtigt [wenn]:
1.
Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen [...] lauten, darf gegen Nennung des Losungswortes an den [sich ausweisenden] Vorleger der Sparurkunde ausbezahlt werden;
2.
bei Spareinlagen, deren Guthabenstand mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, oder die auf den Namen des [...] Kunden lauten, darf nur an den [sich ausweisenden] Kunden ausbezahlt werden;
3.
bei Spareinlagen, die nicht auf den Namen des [...] Kunden lauten, und deren Guthabenstand seit der letzten Vorlage der Sparurkunde 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften erreicht oder überschritten hat, darf bei der ersten auf die Erreichung oder Überschreitung folgenden Vorlage der Sparurkunde gegen Nennung des Losungswortes an den [sich ausweisenden] Vorleger der Sparurkunde ausbezahlt werden; ein Erreichen oder Überschreiten der Grenze ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften liegt in diesem Sinne dann vor, wenn seit der letzten Vorlage der Sparurkunde keine Überweisungsgutschriften erfolgt sind, die insgesamt ein Erreichen oder Überschreiten der genannten Grenze bewirken.


Wie du siehst, muss man sich immer ausweisen. Ausnahmen gibts nur, wenn man ein Kunde bei der Bank ist, dann reicht die Vorlage der Kontokarte oder es reicht sogar, wenn dich der Betreuer kennt. Deswegen kann es sein, dass du nie nach einem Ausweis gefragt wurdest.

Wenn ich jetzt vor der Bindung abhebe verliere ich doch eigentlich den
Fixzinssatz und jeder kann wieder abheben - ist das so richtig?

Ich verweise auf Absatz 8 des selben Paragraphen:
Spareinlagen können auf eine bestimmte Laufzeit gebunden werden. Vor Fälligkeit geleistete Zahlungen sind als Vorschüsse zu behandeln und zu verzinsen. Für diese Vorschüsse ist 1 vT (=1 Promille) pro vollem Monat für die nicht eingehaltene Bindungsdauer zu berechnen. Es ist jedoch an Vorschußzinsen nicht mehr zu berechnen, als insgesamt an Habenzinsen auf den hereingekommenen Betrag vergütet wird, wobei auch bereits ausbezahlte Habenzinsen des Vorjahres im erforderlichen Ausmaß rückzuverrechnen sind, wenn die Habenzinsen des laufenden Jahres nicht ausreichen. Laufzeitbindungen können nach dem 30. Juni 2002 nur dann vereinbart werden, wenn zuvor die Identitätsfeststellung gemäß § 40 Abs. 1 erfolgt ist.

So, der Thread kann geschlossen werden.


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