Frage zu Wohnung / Miete / Vermietung
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das sind zu versteuernde Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung
05.07.2013, 16:09:08
dafür ist eine Steuererklärung fällig. Zu versteuern ist allerdings nur ein Überschuß. Wenn die Untermiete anteilig genauso hoch ist wie die Hauptmiete dann bleibt für Dich unterm Strich ein Gewinn von 0 und daher fallen auch keine Steuern an. Aber wenn nach Abzug der eigenen Kosten durch die Untermiete ein Gewinn verbleibt, dann wäre dieser Gewinn ESt pflichtig. Zu melden sind dem FA alle Einkünfte, nur ist, wenn man von vornherein eh nicht steuerpflichtig ist, bei Unterlassen mit keinen Konsequenzen zu rechnen, weil man ja keine Steuern hinterzogen hat.  Ich würde trotzdem alle Belege sammeln und aufbewahren.

Schriftlicher Mietvertrag wäre nicht schlecht, aber im Gegensatz zum Verhältnis Eigentümer - Hauptmieter hat ein Untermieter ja kaum Rechte, den kann man recht einfach vor die Tür setzen, also ist da wenig Risiko. Als Eigentümer würde ich dagegen nie jmd ohne Vertrag wohnen lassen, denn daraus kann sich schnell eine unbefristete Hauptmiete ergeben.

Ob die Genossenschaft Untermiete untersagt, das muß im Genossenschaftsvertrag stehen. Wenn nicht, dann ist es erlaubt. Kann schon sein, daß es da Beschränkungen gibt. Aber Nachweis ist halt schwer zu führen, vor allem, wenn der Genossenschafter seinen Hauptwohnsitz lt. Meldeamt dort hat. Es gibt ja viele, die auf Montage oä arbeiten und monatelang nicht daheim sind, die verlieren deswegen ja auch nicht ihren Wohnbedarf.

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Re: Frage zu Wohnung / Miete / Vermietung
05.07.2013, 17:33:10
Die Hauptmeldung soll die Realität abbilden und sie nicht ersetzen.

Siehe auch § 22 Meldegesetz:

§ 22. (1) Wer
1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt
oder
2. eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder
3. eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder
4. bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) angibt oder
5. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter das Gästeverzeichnis unvollständig befüllt oder sonst gegen die Vorschriften des § 10 verstößt oder
6. als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder
7. als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt oder
8. gegen § 16a Abs. 5a verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.


Insofern gratuliere ich dir zu deiner Entscheidung, dich in einem öffentlich zugänglichen Forum danach zu erkundigen.


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