Re: Benützungsbewilligung im Feststellungsverfahren
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Re: Benützungsbewilligung im Feststellungsverfahren
22.11.2013, 21:20:37
Eine (neue) Benützungsbewilligung braucht man AFAIK nur dann, wenn das Objekt wesentlich umgebaut worden ist. Dach und Bad fallen da nicht darunter.

Grundsätzlich muss ein Objekt immer nur dem Stand der Technik entsprechen, wie er zum Zeitpunkt der Benützungsbewilligung entsprochen hat. Bei einem Haus aus 1911 ist das Geschichte und heuite nicht mehr relevant.

Beispiel: Ich habe realtiv neue Häuser, die ca. 1980 errichtet worden sind und da hat der Aufzug nur eine einfache Druckknopfklingel. Wenige Jahre später wäre das nicht mehr zulässig gewesen, sondern nur noch Direktaufschaltung eines Notrufsystems. Aber man braucht heute 2013 deswegen keine Aufschaltung nachinstallieren, der Aufszugsprüfer macht lediglich die Feststellung im jährlichen Prüfprotokoll. Wir der Aufzug modernisiert (zB neue Kabine), dann muss man aber sehr wohl nachrüsten auf den heutigen Stand der Technik und Vorschriften.

Wenn jetzt keine besonderen, noch nicht erwähnten Umstände bei deinem 1911er-Haus vorliegen, dann sehe ich keine Notwendigkeit einer neuerlichen Benützungsbewilligung. Eine freiwillige Aufrüstung ist aber natürlich sinnvoll.

Noch ein Beispiel: Wechselst du eine einzelne Steckdose, dann brauchst du deswegen nicht die uralte E-Installation komplett erneuern. Kommt es aber zu wesentlichen Umbauten, dann aber sehr wohl: Rote Drähte raus, Nullleiter, FI mit 30mA usw.

WB.
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