Pflichten des Unterkunftgebers
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Re: Pflichten des Unterkunftgebers
04.01.2014, 22:00:28
wenns um eine partnerschaft geht, und ihr trennt euch, dann ist davon auszugehen, dass von beiden seiten kein interesse mehr an einer gemeinsamen wohnung besteht. wenn der mietvertrag nur auf eine der beiden personen lautet, dann hat die person, die nicht im vertrag steht, keinerlei rechte in bezug auf vertragseintritt oder dergleichen. sprich, wenns hart auf hart geht und die nicht im vertrag stehende person weigert sich, auszuziehen, bleibt immer noch die wohnungskündigung, und damit ist die geschichte gegessen. ich fürchte nämlich, dass im fall ihr seid nicht verheiratet das miteinander wohnen rechtlich tatsächlich als normales untermietverhältnis gilt, womit das "rausschmeißen", das immer wieder vorkommt, eigentlich illegal ist.

vernünftige menschen treffen in den guten zeiten eine möglichst schriftliche vereinbarung, wie das mit der gemeinsamen wohnung gehandhabt werden soll im fall der trennung, das spart dann viel zusätzlichen stress, den man in der trennungssituation nämlich ganz und gar nicht brauchen kann.

ich hatte das glück, dass meine ex sich die gemeinsame wohnung unmöglich hätte leisten können, somit war die diskussion darüber, was damit geschehen soll, eine kurze, gott sei dank, und wir haben nach der trennung eine schriftliche vereinbarung abgefasst, dass sie auf ihr wohnrecht verzichtet und ich dafür alle kosten übernehme. wir standen nämlich beide im mietvertrag.


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