Kennt jemand die Renault Bank?
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Re(5): Kennt jemand die Renault Bank?
12.08.2014, 20:58:50
Dann reicht dein Wissen offenbar nicht sehr weit.

das mag sein. Ich bin kein BWG-Experte, würe mich als erweitertes Grundwissen einstufen

Damit habe ich dir jetzt das Stichwort zum Suchen im RIS gegeben. Viel Erfolg.

Danke.
Aber Jetzt bist du dran, mir das bitte zu erklären:
Sorgfaltspflichten [..]

§ 40. [...]

Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises  festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; [...]. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne Kriterien entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt werden, wie beispielsweise biometrische Daten, die den entfallenen Kriterien in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sind. Das Kriterium der Ausstellung durch eine staatliche Behörde muss jedoch immer gegeben sein.

....

(2c) Abweichend von den Abs. 1, 2 und 2a ist die Eröffnung eines Bankkontos unter der Bedingung zulässig, dass ausreichend sichergestellt ist, dass Transaktionen von dem Kunden oder für den Kunden erst vorgenommen werden, nachdem eine vollständige Übereinstimmung mit Abs. 1, 2 und 2a zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung erreicht worden ist.

(2d) Für den Fall, dass die Kredit- und Finanzinstitute nicht in der Lage sind, die Abs. 1, 2 und 2a zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung einzuhalten, dürfen sie keine Transaktion abwickeln, keine Geschäftsbeziehung begründen oder sie müssen die Geschäftsbeziehung beenden

die Vereinfachung in §40a gilt aber nur bei:
Vereinfachte SorgfaltspflichtenNächstes Suchergebnis gegenüber Kunden

§ 40a. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute können geringere Maßnahmen als die in § 40 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und Abs. 2 und 2a festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden, wenn es sich bei dem Kunden um


1. ein Kredit- oder Finanzinstitut ....
2. eine börsennotierte Gesellschaft,  ...
3. inländische Behörden oder
4. Behörden oder öffentliche Einrichtungen ...

handelt.

(2) Abs. 1 findet auch Anwendung bei

1. Kunden in Bezug auf elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010), sofern der elektronisch auf dem Datenträger gespeicherte Betrag – falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann – nicht mehr als 250 Euro oder bei Zahlungsvorgängen innerhalb Österreichs nicht mehr als 500 Euro beträgt...

2. Schulsparen ...


Welchen Ausnahmetatbestand gem § 40a siehst du als erfüllt an, damit hier die Renault-Bank keinen persönlich kontrollierte Ausweiskopie vom Privatmensch AVS braucht???????

Ich mein das ehrlich aus Interesse!


NAchtrag:
Ahhh, du meinst vermutlich den §40 (8) BWG:
(8) Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen, ... Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Kredit- oder Finanzinstituten, die auf Dritte zurückgreifen. ...
...
Weiters haben die Kredit- und Finanzinstitute zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden. ...

das bedeutet aber: sie brauchen sehr wohl eine "legitimierte" Ausweiskopie und überprüfte Unterschrift. Was die andere Bank ja gemacht haben muß.
Frag ich mich jetzt nur: wie kommen die an die Daten? Weil einfach so weitergeben darf die Erstbank das doch nicht. Das ist keine Auskunft nach § 41 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 1, § 93 und § 93a die im §38 explizit ausgenommen ist.

?-)?-)?-)

mfg
AVS

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12.08.2014, 21:07 Uhr - Editiert von AVS_reloaded, alte Version: hier
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