Re: Rücktrittsrecht....Fristen.
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Re: Rücktrittsrecht....Fristen.
31.03.2015, 16:09:33
Rechtsquelle: § 11 Abs 2 lit a FAAG
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008847

Rücktritt vom Vertrag

Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist

§ 11. (1) Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

(2) Die Frist zum Rücktritt beginnt


1.bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses,

2.bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen

a)mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der Ware erlangt,


Ich kenne die Judikatur zur Gesetzesstelle nicht.
Geht man streng nach dem Wortlaut, kommt es auf den tatsächlichen Besitz an und nicht auf die Möglichkeit, die Ware in Besitz zu nehmen.

Besitz sind "corpus & animus", also "körperliches Naheverhältnis und Besitzwille". Manche sagen auch "gewollte Sachherrschaft". Einfacher: Besitz ist das Haben. Demzufolge erlangt der Käufer Besitz erst, wenn er die Ware von der Post abholt und damit auch "hat".

Aber es kann auch ganz anders sein:
Auf
http://www.kerres.at/de/aktuelles/neuerungen-fuer-geschaefte-mit-konsumenten-durch-die-richtlinie-ueber-verbraucherrechte

wird folgendes geschrieben:
"3.2 Widerrufsrecht

Bei Fernabsatzverträgen als auch bei solchen Verträgen die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden kann der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt bei Warenlieferungen grundsätzlich mit dem Tag zu laufen, an dem der Verbraucher in physischen Besitz der Ware gelangt (bzw bei Teillieferungen an dem Tag an dem der Verbraucher in physischen Besitz der letzten Teillieferung gelangt)."

Nun weiß der gelernte Jurist, dass "grundsätzlich" bedeutet, dass es Ausnahmen gibt.

Und in der Tat haben Kommentare zum früheren § 5e Abs 2 KSchG auf die Möglichkeit, die Ware in Besitz nehmen zu können abgestellt. Aber das ist Geschichte.


Siehe auch die pdf-Datei von Kubanek (ziemlich am Ende)
http://imb.donau-uni.ac.at/cybersafety-ecommerce/recht/verbraucherrechte-richtlinie-2014-die-wichtigsten-anderungen-fur-webshop-betreiber/

Ebenso lt. "LEITFADEN DER GD JUSTIZ
zur Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments.."
kommt es auf den tatsächlichen Besitz an. Und die Generaldirektion Justiz sollte es eigentlich wissen.

Also ist es völlig egal, wie lange das Paket bei der Post liegt !

Übrigens: Die in § 17  Abs 3 ZustG getroffene Hinterlegungsregel auf diesen privatrechtlichen Bereich anzuwenden ist schon ziemlich hardcore. Darauf kommen nur die wahren Spezialisten.

§ 1 ZustG regelt lediglich die Zustellung von "Dokumenten" (früher "Schriftstücke")  von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze (Hoheitsverwaltung!!!) .

NACHTRAG:
Gem § 13 Abs 1 FAAG genügt es für die Einhaltung der Rücktrittsfrist  wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Es handelt sich also um eine sog. formelle Frist.

Dies ist insoweit bemerkenswert, weil dies von den allgemeinen Regeln des Zivilrechtes abweicht, weil normalerweise Kündigungen innerhalb der Kündigungsfrist beim Vertragspartner (Anerklärten) eingelangt (materielle Frist) sein müssen.





01.04.2015, 08:54 Uhr - Editiert von Rheumon, alte Version: hier
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