Scheidungskosten ?
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Re: Scheidungskosten ?
11.05.2015, 17:29:37
Gibts er Erfahrungen zu Scheidungskosten bzw wo eine grobe Aufstelllung.
Anscheinend ist es nicht so einfach dafuer ein "Angebot" fuer diese
Diesntleistung zu bekommen.

Erfahrung leider ja, Aufstellung ist mir keine bekannt. Fixpreisangebot ist schwierig, denn jede Scheidung läuft anders. Ist man sich einig, gehst zu Gericht, peckst dort die geringe Gebühr und in 1h ist alles vorbei.
Legt sich einer quer, kann das in einem jahrelangem Gerichtsstreit enden, dessen Kosten wirklich existenzbedrohend werden können. (drum enden die meisten strittigen Scheidungen nach einem heftigen und teurem Streit dann schließlich doch einvernehmlich, weil sich keiner mehr das streiten leisten kann).

Wie es ausgeht, kann aber keiner vorhersagen. Und damit auch nicht die Kosten.

Die meisten Rechtsanwaelte wollen fuer ca 150 Euro pro Stunde nach Aufwand
arbeiten.

das ist günstig.
Kalkulieren ca 4000 Euro

Ha, ha, ha

Geh, biet ihnen 6000 (oder auch 8000) pauschal an und beobachte die Reaktionen!

Die Frau bekommt, wenn Sie nichts gearbeitet hat ca 40% des gemeinsamen
Vermoegens und Einkünfte ?
keine Kinder

JEIN

Was jeder schon in die Ehe mitgebracht hat, gehört demjenigen weiterhin alleine. Nur das während der Ehe DAZUGEKOMMENE Vermögen wird 50/50 geteilt. Egal, wer mehr verdient hat.

Unterhalt für die Frau wäre 33% deines Einkommens, wenn sie nichts arbeitet bzw 40% des gemeinsamen Einkommens, wenn sie arbeitet.
BSp: du 4000, sie nix --> sie bekommt 33% von 4000 = 1333,33
du 4000, sie 2000: gesamt 6000, davon 40% sind 2400, 2000 verdient sie selbst, auf die 40% fehlen also 400, die darfst du zahlen

Aber die Frage sei gestattet: wirst du schulhaft geschieden, weil du geiler Bock überall rumgehurt hast?
Denn sonst: warum sollte einer gesunden Frau ohne Kinder Unterhalt zustehen? Ist sie invalide? Arbeitsunfähig?
Wenn sie nur nicht arbeiten will, sondern lieber von dir finanziert werden will, dann kannst du sie "anspannen". (Google nach Anspannungsgrundsatz!)

Edith: Korrektur: Unterhaltssatz ohne Kinder ist 33%. Mit Kindern gibts davon Abzüge, daher war meine ursprüngliche Angabe falsch.

mfg
AVS

statt https://forum.geizhals.at/t809723,6942576.html#6942576

11.05.2015, 18:10 Uhr - Editiert von AVS_reloaded, alte Version: hier
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Re(2): Scheidungskosten ?
12.05.2015, 14:24:56
das mit der Anspannung klingt interessant, wie kann man das bei der scheidung nutzen ?

sozusagen ein virtuelles Gehalt rechnen ?

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7.  Zum Anspannungsgrundsatz: Dieser im österreichischen Recht herrschende Grundsatz sagt, daß Bemessungsgrundlage für die Unterhaltspflicht nicht nur dasjenige Einkommen ist, das der Unterhaltspflichtige tatsächlich verdient, sondern überdies auch dasjenige, das er verdienen könnte, wenn er seine Kräfte und Fähigkeiten "anspannen" würde.
Zur Anspannung bei Verlust des Arbeitsplatzes: OGH 24.04.2013, 9 Ob 5/13w, iFamZ 2013/87, 130 (versuchte Unternehmensgründung). Dem Unterhaltspflichtigen kann unter Umständen sogar zugemutet werden, in benachbarten EU-Staaten Arbeit zu suchen: OGH 26.01.2006, 6 Ob 311/05m, EvBl 2006/84, 462 = JBl 2006, 715.
Ist ein bestimmtes Einkommen wegen Versäumnisses des Unterhaltspflichtigen nicht (mehr) erzielbar, so darf nur dann auf dieses Einkommen angespannt werden, wenn das Versäumnis auf einer Schädigungsabsicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten beruht: OGH 08.05.2013, 6 Ob 80/13b, Zak 2013/461, 257 (Arbeitsberechtigung erloschen).
Der Anspannungsgrundsatz kann den Unterhaltsschuldner auch zu einer zumutbaren Heilbehandlung verpflichten: OGH 19.04.2007, 6 Ob 64/07s, JBl 2007, 651 (psychische Krankheit); zum ehestmöglichen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung ("Lohnsteuerausgleich"): OGH 15.05.2008, 7 Ob 97/08b, EF-Z 2008/109, 185.
Der Anspannungsgrundsatz verlangt nicht, daß der Unterhaltspflichtige Liegenschaftsbesitz vermietet, wenn er aus seinem Einkommen angemessenen Unterhalt zahlen kann: OGH 01.07.2003, 1 Ob 98/03y, EvBl 2003/183; er braucht auch keine Überstunden zu machen: OGH 05.02.2008, 10 Ob 5/08w, EF-Z 2008/110, 185 (Zeitausgleich erlaubt!).
Anspannung eines geschiedenen Ehegatten, der grundlos auf eine Erbschaft verzichtet hat: OGH 13.10.2009, 1 Ob 104/09i, Zak 2010/40, 35 = iFamZ 2010/73, 108 = EF-Z 2010/76; des Inhabers eines schlechtgehenden Unternehmens: OGH 30.09.2013, 6 Ob 164/13f, iFamZ 2014/4, 16 (Landwirt); des Gründers einer unrentablen Schafzucht: OGH 15.12.2009, 1 Ob 240/09i, Zak 2010/141, 93; des Ehegatten, der sein Fruchtgenußrecht an einer Wohnung aufgegeben hat: OGH 21.10.2010, 2 Ob 246/09d, EF-Z 2011/42, 69; der eine Einkunftsquelle verschenkt hat: OGH 14.07.2011, 2 Ob 23/11p, iFamZ 2011/244, 334 (Eigentumswohnung); des geschiedenen Ehegatten nach ungerechtfertigter Eigenkündigung seines Dienstverhältnisses: OGH 06.07.2010, 1 Ob 81/10h, JBl 2011, 105; eines Unterhaltspflichtigen in Karenz: OGH 19.09.2013, 1 Ob 159/13h, Zak 2013/720, 398 = EF-Z 2014/12, 28.
Keine Anspannung bei Krankenstand: OGH 21.12.2010, 8 Ob 27/10v, iFamZ 2011/53, 72 (MT-Assistent).

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