Electronic4you Rückgaberechte 14 Tage
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Re(4): Electronic4you Rückgaberecht 14 Tage
05.08.2015, 06:21:12
Samsung ist sowieso ein Kapitel für sich, hier ein beispiel aus der Praxis eines Händlers, falls es jemanden interessiert:

Wir sind selber Händler (~ ein paar tausend Handys pro Jahr, Ladengeschäft, kein Online-Shop...klassischer Fachhandel halt)
Wir kaufen unsere Handys ausschließlich bei der Österreichischen Distribution (sprich EK meist mehr als der Amazon VK).

Kunde kauft bei uns ein Samsung S5.
Geht 1x damit Joggen und dann schaltet sich das Handy aus.
Er bringt es zu uns ins Geschäft. Gerät schaut aus wie neu, keine Gebrauchsspuren, keine Kratzer, Feuchtigkeitsindikator in Ordnung, Originalverpackung sauber geöffnet.

Anfrage beim Distri ob Austausch (wäre ja quasi ein klassischer DOA) möglich? Natürlich nicht Gerät muss zum Samsung Service.
Gerät wird "eingeschickt", wir erhalten vom Samsung Service die Info, dass bei diesem Gerät ein Feuchtigkeitsschaden vorliegt und daher keine Reparatur möglich ist. Samsung verrechnet dafür EUR 36,- für den Aufwand. Der Distri sagt er kann nix machen. Samsung Hotline sagt uns dass die unten angeführten Aussagen nur Werbung sind und man das Gerät natürlich nicht beim Sport mitnehmen darf.

Zitat aus der Produktbeschreibung:
"Die Elemente können diesem Handy nichts anhaben. Das Galaxy S5 ist beständig gegen Schweiß, Regen, Sand und Staub. Sie können es also immer und überall dabei haben."
und auch
"Tägliche Fitness - Pulsmesser"
"Halten Sie Ihren Finger am Puls der Zeit – Ihrem Puls. Das erste Smartphone überhaupt mit integriertem Pulsmesser. Mit nur einer einfachen Berührung können Sie damit Ihren Puls messen."

Genau deshalb haben wir uns dafür entschieden dem Kunden dieses Gerät zu Empfehlen.

Der Kunde erhält wohl vom Händler auf dessen Kosten ein neues Gerät.
Dass der Händler nun auf dem defekten Handy und EUR 36,- sitzen bleibt wird sich wohl nicht ändern (Habe den Fall allerdings an meinen Rechtsschutz übergeben)

Was meint Ihr dazu?






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Re: Electronic4you Rückgaberecht 14 Tage
30.07.2015, 09:39:48
In deinem Fall würde dir wohl das Gewährleistungsrecht ein vergleichbares Instrument bieten: die Wandlung:


§932 ABGB:
(1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.

(2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen,...

(4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung.
Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.


Die Grundlage der Wandlung (Vertrag wird aufgelöst, du gibt´s das Gerät zurück, der Händler dir das Geld) wäre wohl einerseits der fehlgeschlagene Verbesserungsversuch und eventuell noch die Weigerung des Händlers weiter nachzubessern.
Wichtig für die Wandlung ist, dass der Mangel nicht nur geringfügig ist. Eine gelbe, statt einer grünen LED wird z.B. in der Regel nicht ausreichend für eine Wandlung sein. Hier könnte man nur Preisminderung verlangen.

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