Auskunft von den Rechtsgelehrten NÖ Kanalgesetz
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Re(5): Auskunft von den Rechtsgelehrten NÖ Kanalgesetz
17.11.2015, 21:48:31
da wäre jetzt ein planausschnitt mit schnitt hilfreich um zu sehen wie die geschosse zueinander versetzt sind und ob die Garage ev. ein eigenes geschoss darstellt


siehe Begriffsbestimmungen oib-richtlinien
Geschoß
Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_NI_20150115_4/Anlage_7.pdfsig

Skizze dazu, hier:
http://www.oib.or.at/sites/default/files/eb4_250407.pdf  (Seite 1)

aktuelle norm B1800 habe ich jetzt leider nicht zur Hand (die norm ist übrigens auch eine Wissenschaft für sich)


ob unteridisch oder nicht ist ebenfalls in den oib-begriffsbestimmungen zu finden:
Geschoß, oberirdisches
Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen. Nicht zu den oberirdischen Geschoßen zählen solche, in denen sich keine Wohnungen, Betriebseinheiten oder Teile von solchen befinden (z.B. nicht ausgebaute Dachräume).


Geschoß, unterirdisches
Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu nicht mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen.


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