Straf- und Messtoleranz
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Re(19): Straf- und Messtoleranz
28.02.2016, 14:04:55
wie gerundet wird ist anscheinend nicht ganz so einfach bzw. nicht mathematisch korrekt.

beispiel aus einem uvs-urteil:

Bei Feststellung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit war allerdings die für das gegenständliche Radarmessgerät vorgesehene Messtoleranz von 5 % zu berücksichtigen. Somit ergab sich bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 123 km/h eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 116,85 km/h. Von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 117 km/h war entgegen der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf nicht auszugehen, weil dies zwar eine mathematisch korrekte Rundung darstellt, aber im Ergebnis bedeuten würde, dass nicht die vorgesehene Messtoleranz von 5 %, sondern eine (wenn auch geringfügig) darunter liegende Messtoleranz von lediglich 4,87 % zur Anwendung gebracht würde, was aber eine nicht vorgesehene unzulässige Verringerung der Messtoleranz darstellt. Aus diesem Grund unzulässige Rundungen dürfen sich daher - auch wenn sie mathematisch korrekt - wären, mangels entsprechender Grundlage oder anders lautender sonstiger Beweismittel nicht zum Nachteil eines Beschuldigten auswirken. Besonders deutlich wird dies auch an den Angaben in der Anzeige, in der von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 116 km/h ausgegangen wurde, und somit (korrekterweise) eine (Ab-)Rundung zugunsten des Berufungswerbers vorgenommen wurde.


offensichtlich wirft das radarmessgerät nur ganze zahlen aus und von dem wird die messtoleranz von 5% abgezogen und anschliessend abgerundet. (da ja mindestens 5% messtoleranz gegeben sein müssen)



28.02.2016, 14:05 Uhr - Editiert von Nomade1, alte Version: hier
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