Achtung vor Baumarkteu.at / baumarkteu.de
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Re(15): Achtung vor Baumarkteu.at / baumarkteu.de
17.09.2016, 15:24:41

Sondern vertraglich vereinbarte Produkteigenschaften.


Bingo, das meint das ABGB mit "offensichtlichen Mängeln":


Die §§ 928 f regeln ganz heterogene Konstellationen, in denen dem Übernehmer keine Gewährleistungsrechte zustehen sollen. Nahezu in allen genannten Fällen ergibt sich mittels Vertragsauslegung das gleiche Ergebnis. Es wäre daher zumindest missverständlich, die Vorschriften
als gesetzliche Gewährleistungsausschlüsse zu qualifizieren, da Ausschlüsse das Vorhandensein eines Mangels voraussetzen. § 928 enthält somit wohl Auslegungszweifelsregeln.

Augenfällige („offenkundige“) Mängel liegen nur dann vor, wenn der Übernehmer vor Vertragsschluss (SZ 8/130...) die Eigenschaften des Vertragsgegenstandes ohne weiteres erkennen konnte (nicht daher regelmäßig beim Werkvertrag (1 Ob 105/08k...)

Bydlinski Kurzkommentar zum ABGB §928



§ 928 wird sowohl in der Literatur als auch von der Rechtsprechung als vertragliche Auslegungsregel begriffen. Die offensichtlichen Mängel gelten als in vertraglich vereinbarte Verhältnis von Leistng  und Gegenleistung einbezogene Faktoren, sodass sie nicht als die Gewährleistung begründede Vertragswidrigkeit anzusehen sind. Bei dem Empfang eines Sachwerks ist der Vertragsschluss bereits erflogt, sodass eine Auslegung dahingehend, dass bei Annahme offensichtlichen Mängel bereits bei Vertragsschluss berücksichtigt wurden nicht möglich ist.

Sandrock: Vertragswidrigkeit der Sachleistung: eine Untersuchung zum europäischen Privatrecht.

https://books.google.at/books?id=pUzVuzGd-dwC&pg=PA135&dq=abgb+928&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjeu6fhvJbPAhUCUBQKHZnZAh4Q6AEIJjAB#v=onepage&q=abgb%20928&f=false


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