Re(12): Achtung vor Baumarkteu.at / baumarkteu.de
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Re(12): Achtung vor Baumarkteu.at / baumarkteu.de
17.09.2016, 11:46:53
eine gewährleistung kann gar nicht bei vertragsabschluss geltend gemacht werden, sondern erst bei verkaufsabschluss. den vertrag schließe ich ab, wenn ich eine ware oder dienstleistung rechtsverbindlich bestelle. der vertrag verpflichtet mich als kunden zur bezahlung des vereinbarten preises, und den verkäufer zur lieferung der vereinbarten ware oder dienstleistung in vereinbarter qualität.

wenn ich meine verpflichtung zur bezahlung erfüllt habe und der verkäufer mir die ware/dienstleistung geliefert habe, ist der verkauf abgeschlossen. eine mängelrüge kann daher erst bei verkaufsabschluss erfolgen, da ich zum zeitpunkt des vertragsabschlusses weder eine ware noch eine dienstleistung in der hand habe, die irgendwelche mängel haben könnte.

in diesem sinne kann der ogh mit "vertragsabschluss" nicht den zeitpunkt der bestellung (also den zeitpunkt, an dem beide seiten einen vertrag eingegangen sind) gemeint haben, sondern nur den zeitpunkt, an dem der vertrag abgeschlossen im sinne von erfüllt ist, sprich das eingetreten ist, wass Beelzebub als "verkaufsabschluss" bezeichnet.

ich kann ja auch wenn ich mir beim händler einen fernseher kaufe und gleich mitnehme erst dann allfällige mängel feststellen, wenn ich ihn daheim auspacke und in betrieb nehme.

17.09.2016, 11:47 Uhr - Editiert von x-vice, alte Version: hier
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