Lebenslange Haft für Raser
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Re(2): Lebenslange Haft für Raser
27.02.2017, 22:23:13
Es wird durch die Art und Weise des Unfallhergangs und der Vorgeschichte mit Überfahren von mehreren roten Ampeln und natürlich der Geschwindigkeit von ca 160 km/h innerorts ein "bedingter Vorsatz" und mit gemeingefährlichen Mitteln unterstellt und die Richter sind dieser Argumentation gefolgt und haben folgerichtig auf Mord entschieden. Eine besondere schwere der Schuld haben sie nicht festgestellt, damit können die beiden - sollte das Urteil rechskräftig werden (was ich nicht glaube) nach Ablauf von 15 Jahren einen Antrag zur vorzeitigen Entlassung stellen ...
Sollte hier der Bundesgerichtshof als letzte Instanz im Sinne der Anklage entscheiden, muss sich jeder "Raser" der einen Unfall mit Todesfolge verursacht, damit rechnen auf Mord angeklagt zu werden - vorbei die Zeiten wo man hier noch mit einer fahrlässigen Tötung weggekommen ist.
Interessant dürfte es werden wo denn hier die Grenze zum bedingten Vorsatz zu ziehen ist - doppelte zulässige Höchstgeschwindigkeit? Also in der 30er Zone mit mehr als 60 km/h ... wird nicht einfach.
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Wir trinken den Met                          Wir gebrauchen viel Frau`n
bis keiner mehr steht                        tun Leute beklau`n
unser Häuptling heißt rote Locke       und hau`n uns reichlich auf die Glocke


27.02.2017, 22:33 Uhr - Editiert von zytec, alte Version: hier
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Re(4): Lebenslange Haft für Raser
01.03.2017, 08:41:02
deutschen Strafrecht, da bedeutet Totschlag was anderes als bei
uns.

die von mir gennnate Definition von Totschlag ist die deutsche. Die für Ö lautet anders:


Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
...
Beim Totschlag kommt aber als besonderes Privilegierungsmerkmal hinzu, dass der Täter „sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten“, also im Affekt, wobei sowohl sthenische (Wut, Zorn etc.) als auch asthenische Affekte (Schrecken, Verzweiflung etc.) zum Tragen kommen können.

Die Ö-Variante ist also noch weniger anwendbar. Ich glaube, zumindest in dem Punkt werden wir uns einig werden. ;-)
Ohne Zweifel, aber ob die Angeklagten den Tod eines Menschen ernstlich für
möglich gehalten und billigend in Kauf genommen
haben?

für mich (und das Gericht wohl auch): JA
Andere Auffassungen sehen den bedingten Vorsatz für gegeben,

    wenn der Täter den Taterfolg für rein möglich erachtet (Möglichkeitstheorie),
    wenn der Täter den Taterfolg nicht nur für möglich, sondern auch für wahrscheinlich erachtet (Wahrscheinlichkeitstheorie),
    wenn der Täter sich über das erlaubte Risiko hinaus zur Handlung entschließt (Risikotheorie) oder eine unabgeschirmte Gefahr für ein Rechtsgut schafft (Lehre von der unabgeschirmten Gefahr),
    wenn der Täter den Erfolg gleichgültig hinnimmt (Gleichgültigkeitstheorie),
    wenn der Täter den Taterfolg für möglich hält und nicht vermeiden will (Vermeidungstheorie),
    wenn der Täter den Taterfolg ernst nimmt und sich damit abfindet (Ernstnahmetheorie (h. L.); vertreten u. a. von Kühl),
    wenn der Täter den Taterfolg ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (Österreich; Legaldefinition; vgl. § 5 Abs. 1 öStGB: „Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet“).

zur Abgrenzung gegenüber bewusster Fahrlässigkeit
Bei der bewussten Fahrlässigkeit kennt der Täter zwar die Gefahr, er vertraut aber (ernsthaft) darauf, dass nichts passieren wird. Beim Eventualvorsatz nimmt der Täter die Verwirklichung der Gefahr in Kauf. Anders gesagt: Bei bewusster Fahrlässigkeit sagt sich der Täter: „Es wird schon nichts passieren.“ Bei Eventualvorsatz sagt er sich dagegen: „Ich hoffe zwar, dass nichts passiert, falls aber doch, so geschieht es eben.“ Die Abgrenzung ist schwierig.

Der letzte Satz ist der Punkt: die Abgrenzung ist schwierig!
Wie es eben immer bei den Juristen heißt: das kommt drauf an.

Wenn du NÜCHTERN mit 160 über die Autobahn oder von mir aus auch die (hoffentlich halbwegs gerade) Landstraße fährst, dann handelst du unterschiedlich fahrlässig. Aber eben fahrlässig.
Mit 160 übern Kurfürstendamm, DAS ist aber was anderes. Noch dazu, wenn die Spinner bereits mehrfach vorbestraft sind (wegen solcher Sachen) und der eine sogar wegen Fahrerflucht. Die WUSSTEN SEHR GENAU, wie leicht was passieren kann - aber es war ihnen wurscht. Hauptsache ihr Ego wird befriedigt.

Daher finde ich DIESES Urteil in DIESER Fallkonstellation für DIESE Typen richtig.

mfg
AVS



kann den bitte wer rufen?


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Re(4): Lebenslange Haft für Raser
Fly
01.03.2017, 05:38:36
Nein. Es gibt drei Hauptgruppen von Taten die zu einer Mordanklage führen (alles in Deutschland, Österreich ist geringfügig anders)

1. Tötungsabsicht aus sogenannten niederen Beweggründen.
Klassischer Mord. Jemand soll sterben weil ich das so will. Entweder weil's Spaß macht (Mordlust), weil ich ihn oder sie nageln will und mir nur einer abgeht wenn er/sie dabei abnippelt, weil er/sie was hat das ich will (Raubmord), weil ich seine Alte nageln will und er im Weg ist oder weil mir seine Hautfarbe, seine politische Einstellung, seine sexuelle Orientierung oder seine Nase nicht gefällt.

2. Wenn die Begehung der Tötung besonders verwerflich ist
Das ist tatsächlich wichtig. Jemanden im einem Duell zu erschießen ist anders als ihn von hinten zu erschießen, weil nur letzteres ist Mord (Heimtücke). Oder eben das was wir im aktuellen Fall haben, Einsatz von gemeingefährlichen Mitteln bei denen zuallermindest davon auszugehen ist, dass die Tötung mindestens einer Person die Folge sein wird (dazu gehört beispielsweise auch wenn man in einem vollbesetzten Theater Feuer legt). Oder eben weil man sehr kreativ dabei vorgeht wie man die Person um die Ecke bringt, d.h. langsam und qualvoll. Damit wird's auch zum Mord.

3. Verdeckungsabsicht
Wenn man jemanden umhackt weil der sonst Zeuge wäre ist es in JEDEM Fall Mord. Wennst also wo einsteigst und jemand sieht das, und Du hackst diese Person um, auch wennst ihn nicht kennst und sicher nicht vor hattest ihn umzubringen ist das Mord, weil Du versuchst 'n Zeugen zu beseitigen.

Wie Du siehst gibt's eine ganze Menge Möglichkeiten wie das Umbringen eines Menschen zum Mord wird.

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There's a typo in the Bible. It should read "The geek shall inherit the earth".
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