Rechtzeitigkeit der Arbeitnehmerveranlagung
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Re: Rechtzeitigkeit der Arbeitnehmerveranlagung
29.12.2017, 12:11:24
1.
Kurzform
für Finanzonline: 31.12.2017 vor 24.00 Uhr muss Erklärung eingelangt sein. (Hoffentlich funktioniert alles, Internet, Finanzonline, Computer.... .)

Langform:
Für Finanzonline gilt betreffend Rechtzeitigkeit:
Fristgebundene Eingaben im FinanzOnline-Verfahren: Maßgeblicher
Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit gem
§ 85 Abs. 1 BAO, § 86a Abs. 1 BAO, § 1 Abs. 1 u. 2 FOnV 2006, § 5 FOnV 2006 und der E  des BFG vom 30.06.2015, RV/2100759/2013
(Stattgabe; Revision unzulässig):

https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/bc47b790-4366-4bf6-88d2-4a45cee99d07/105418.pdf

"Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer im Dialogverfahren in FinanzOnline übermittelten fristgebundenen Eingabe (hier: Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist) ist einzig und allein entscheidend,

ob diese vor Ablauf des letzten Tages der Frist, somit bis spätestens 24:00 Uhr im Zentralrechner der BRZ GmbH, die als Dienstleister iSd Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, im Auftrag der zuständigen Abgabenbehörde tätig wird, eingelangt ist.

Der Umstand, dass die Eingabe in der Folge nach der entsprechenden Verarbeitung mit einer gewissen Zeitverzögerung dem Finanzamt zur Verfügung gestellt wird, stellt einen behördeninternen Vorgang – vergleichbar mit dem amtsinternen Lauf eines Papieraktes – dar, dem keine rechtliche Relevanz für den Zeitpunkt der elektronischen Einbringung zukommt. Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2015, 295



2.
Bei Anbringen, die mit der Post befördert werden, gibt es das sog. Postprivilieg, d.h. der Postenlauf wird nicht mitgezählt. Du kannst also am letzten Tag der Frist die Erklärung  zur Post geben.

Fällt aber der letzte Fristtag an einen Sonntag, wie beim 31.12.2017, dann endet die Frist - nur im Falle bei Postbeförderung !!! - gem  § 108 Abs 3, Satz 2, BAO, am nächsten Werktag, das ist der 2. Jänner 2018, sodass es spätestens der  Poststempel  vom 2.1.2018 für die Rechtzeitigkeit sein muss.  

https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/9e2eefb0-cdd8-49f9-9c69-e75b6d11cdf8/61929.1.1.1.pdf

3. Bei Einwurf in den Einlaufkasten des Finanzamtes gilt: spätestens am letzten Tag der Frist vor Ende der Amtsstunden an Werktagen.
Falls aber ein vorheriger Entleerungszeitpunkt am Einwurfkasten angegeben ist, muss das Anbringen davor (spätestens am letzten Tag der Frist), eingeworfen werden.

Hat das FA am Freitag, 29.12.2017 vormittags geöffnet, dann ist das der letzte Tag - bei Einfwurf in den Einlaufkasten - während der Amtsstunden bzw einer allfällig davor angebrachten Uhrzeit.

Um keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen: Wer bei Finanz-online angemeldet ist, muss seine Einkommensteuererklärung/An-Veranlagung auch über Finanz-online machen. Eine solche mit Papierform eingebrachte  
Erklärung ist unzulässig und unwirksam.


29.12.2017, 12:25 Uhr - Editiert von Rheumon, alte Version: hier
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