EU Roaming - längerer Auslandsaufenthalt
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EU Roaming - längerer Auslandsaufenthalt
18.06.2018, 16:18:47
Meine Tochter macht bald ein Au-pair Jahr im EU Ausland.
Derzeit verwendet sie eine Yesss Wertkarte die auf meinen Namen läuft.
Natürlich wird sie sich auch eine SIM von einem lokalen Anbieter besorgen, aber zur Aufrechterhaltung einer kontinuierlichen und kostengünstigen Kommunikation wäre es praktisch, wenn sie die österreichische SIM auch während dieses Auslandsaufenthalts verwenden könnte.

Die EU Roaming Verordnung verweist auf die AGB der Anbieter. Dort finde ich bei Yesss auch einiges - kann dieses Deutsch aber leider nicht sinnerfassend lesen.  :~(

EU-Roaming Für Roaming innerhalb der EU/EWR gilt folgendes:
Nachweis des Inlandsbezugs:  
Wir können von Ihnen einen Nachweis verlangen, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in- bzw. eine sonstige stabile Bindung an Österreich haben, welche eine häufige und erhebliche Anwesenheit in Österreich mit sich bringt. Diesen Nachweis können wir direkt bei Vertragsschluss anfordern. Während des aufrechten Vertragsverhältnisses sind wir berechtigt, den oben erwähnten Nachweis zu verlangen, wenn sich aus den zu Abrechnungszwecken erfassten Daten, nach Ablauf des Beobachtungszeitraums und dem Versenden eines Warnhinweises Anzeichen für eine missbräuchliche bzw. zweckwidrige Nutzung der Dienste ohne Zusammenhang mit vorübergehenden Reisen ergeben  
Als Nachweis des Inlandsbezugs für Verbraucher iSd KSchG gilt z.B.:  
- ein gültiges Dokument über den (Haupt)-Inlandswohnsitz („Meldezettel“),
- eine Studienbescheinigung über Vollzeitstudium im Inland, oder
- ein Österreichischer Lohnsteuernachweis bzw. der Nachweis eines dauerhaften Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses.  
...
Können Sie den Nachweis bei Vertragsschluss nicht erbringen, so kann A1, unbeschadet sonstiger Hinderungsgründe, den Vertragsschluss ablehnen oder weiterhin einen Aufschlag bei Nutzung innerhalb der EU/EWR gemäß der EU-Roaming-Verordnung verrechnen.
  
Da bin ich ja aus dem Schneider, weil ich ja derjenige bin, der diese Wertkarte aktiviert hat.
Oder dürfte ich das eigentlich gar nicht?


Missbräuchliche oder zweckwidrige Nutzung:  
Die Indikatoren für die Wahrscheinlichkeit einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung basieren auf objektiven Indikatoren im Zusammenhang mit Verkehrsmustern, welche das Fehlen eines vorwiegenden Inlandsaufenthalts oder einer vorwiegenden Inlandsnutzung belegen.  
Folgende Indikatoren dürfen zur Bestimmung des Risikos einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung herangezogen werden.
- Überwiegender Auslandsaufenthalt und überwiegende Nutzung von Roaming-Diensten im Ausland.
- Lange Inaktivität einer SIM-Karte in Verbindung mit einer hauptsächlichen oder ausschließlichen Nutzung zum Roaming.
- Verträge für mehrere SIM-Karten und deren aufeinanderfolgende Nutzung durch dieselbe Kundin bzw. denselben Kunden.  Diese Indikatoren müssen über einen Mindestzeitraum von 4 Monaten (rollierend) vorliegen.  
Zur Berechnung des Fehlens eines vorwiegenden Inlandsaufenthalts wird tagesgenau die Einbuchung in die Netzzelle gemessen, wobei auch ein einmaliges Einbuchen am Tag im Inland bzw. in einem Land außerhalb der EU/EWR als „Inlandstagesaufenthalt“ gezählt wird. Für die Feststellung des Fehlens einer überwiegenden Inlandsnutzung ist innerhalb des Beobachtungszeitraums auf die Quantität des jeweiligen Einheitenverbrauchs abzustellen. Wobei das Fehlen einer überwiegenden Inlandsnutzung bereits eines Dienstes (SMS oder Telefonie-Minuten bzw. Daten) zur Verrechnung eines Aufschlags bei diesem Dienst gemäß der Roaming-Verordnung führen kann. Eine Verrechnung des Aufschlags findet statt, wenn nach einem Beobachtungszeitraum von 4 Monaten weder eine überwiegende Inlandsnutzung noch ein überwiegender Inlandsaufenthalt festgestellt wird, Sie durch eine Mitteilung darauf hingewiesen und zur Abstellung aufgefordert worden sind und innerhalb eines daraufhin folgenden 14-tägigen Beobachtungszeitraumes wiederum keine überwiegende Inlandsnutzung oder überwiegender Inlandsaufenthalt hergestellt wird.  
Wir können im Falle keiner Verhaltensänderung einen Aufschlag gemäß unserer Entgeltbestimmungen ab der vorgenannten Mitteilung inklusive des 14-tägigen Beobachtungszeitraums verrechnen. Diesen Aufschlag verrechnen wir solange, bis innerhalb des dynamischen Beobachtungszeitraums der letzten 4 Monate wieder eine überwiegende Inlandsnutzung oder ein überwiegender Inlandsaufenthalt vorliegt.

Das check ich nicht.
Ich hätte mich darauf eingerichtet, dass sie mir die SIM nach 3,5 Monaten mit der Post schickt, ich mich mit der einmal ins österreichische Netz einbuche und sie wieder zu meinem Töchterlein versende.
Geht das so? Oder verlangt Yesss mehr von mir?

Vielleicht hat ja jemand schon selber Erfahrungen gesammelt oder kann auch nur diesen Text für mich interpretieren.

Danke!


ein Versuch!
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