Frage zur Garantieabwicklung bei Speditionsware
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Re(2): Frage zur Garantieabwicklung bei Speditionsware
23.01.2019, 09:01:44
Nein, dem Händler kannstnach 7 Monaten nicht „umhängen“.

Sieht der VKI in einem anderen Fall aber anders:
https://help.orf.at/stories/2960141/

Zitat:
"Händler machen es sich oft leicht und verweisen an Hersteller
Bei der Garantie hingegen legt der Hersteller des Geräts (nicht der Händler) die Spielregeln fest. Einen gesetzlichen Anspruch etwa auf Austausch oder Wandlung gibt es nicht. Das ist für den Händler bequem, da er dann mit der Sache nichts zu tun hat, sondern den Kunden an den Hersteller verweisen kann. Damit sollten sich Kunden allerdings nicht abspeisen lassen, sondern auf ihr Recht auf Gewährleistung bestehen, rät der Verein für Konsumenteninformation in einer aktuellen Aussendung am Beispiel einer A1-Kundin.

A1-Shop verschwieg Gewährleistungsrechte
Als die Kundin einen Fehler an ihrem neu gekauften iPhone im A1-Shop (also beim Händler) reklamierte, wurde ihr nicht etwa das Recht auf Gewährleistung und damit auf Reparatur oder Austausch des Gerätes eingeräumt, sondern stattdessen auf die Herstellergarantie verwiesen.

Das iPhone wurde eingeschickt. Doch statt dieses zu reparieren oder gegen ein neues originalverpacktes Gerät auszutauschen, wurde ihr ein gebrauchtes generalüberholtes Smartphone, ein sogenanntes „Refurbished iPhone“ retourniert. Die Kundin verweigerte die Annahme des Gebrauchgerätes und wandte sich an den Verein für Konsumenteninformation (VKI)."

Bei ihm sinds 7 Monate, sehe aber trotzdem keinen Grund warum das in dem Fall nicht auch gelten sollte - obwohl ich es Apple natürlich 3x mehr vergönne |-D|-D Immerhin war ich da Mal selbst betroffen ...

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Re: Frage zur Garantieabwicklung bei Speditionsware
30.07.2026, 18:14:31
Hat Austria anderes Gewährleistungsrecht als Deutschland? Ich dachte, das wäre EU-weit einheitlich.

Der Thread ist alt, wurde aber wieder nach ganz oben gespült. Daher zur heutigen Rechtslage: Zum einen haben sich die Fristen von 6 auf 12 Monate Beweislastumkehr geändert. Zum anderen hatte früher der Händler das Recht auf zwei Nachbesserungsversuche.

1) du hast 24 Monate rechtlich zugesichert Freiheit von Sachmängeln (früher hieß das Gewährleistung, steht aber so nicht mehr im deutschen BGB). Ansprechpartner dafür ist nicht der Hersteller, sondern dein Verkäufer, der Händler.

2) früher hatte man 6 Monate lang Beweislastumkehr - das wurde vor ein paar Jahren ausgedehnt auf 12 Monate. Das heißt, der Händler muss dir nachweisen, dass der Fehler NICHT von Anfang an im Gerät angelegt war, sondern dass er durch Fehlbedienung bei dir ausgefallen ist.

3) Erfüliungsort ist bei dir vor Ort - du musst also nicht das Gerät irgendwo zur Reparatur bringen, es muss bei dir selbst repariert oder abgeholt werden

4) du hast die Wahl zur Nacherfüllung zwischen Reparatur, Austausch, Minderung oder Geld zurücl. Wenn der Verkäufer das erste nicht will, kann er dir einfach das Geld zurück geben.

5) Sämtliche Kosten, die dir durch die Mängelbehebung entstehen, hat der Händler zu erstatten

All das sind deine gesetzlichen Rechte.

Was darüber hinaus ein Hersteller als Garantie anbietet ist eine freiwillige Leistung, die er an beliebige eigene Bedingungen knüpfen kann.

30.07.2026, 18:18 Uhr - Editiert von traut, alte Version: hier
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