Nicht parifizierter Raum in Eigentumswohnung
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Nicht parifizierter Raum in Eigentumswohnung
23.07.2019, 21:27:33
Hallo liebes Forum!

Ich bin gerade dabei mir den Traum einer (kleinen) Eigentumswohnung zu erfüllen. Das entsprechende Objekt ist gefunden und auch andere Dinge wie Finanzierung etc. sind bereits positiv geklärt.

Eine Sache ist es jedoch, die mich derzeit ein wenig beschäftigt: ein Raum der Eigentumswohnung, der derzeit und auch zukünftig als praktikabler Abstellraum genutzt wird, scheint nirgends auf.

Konkret wurden wir seitens des Maklers hingewiesen, dass dieser Raum, der ausschließlich durch den eigenen Garten betreten werden kann (und baulich ungetrennt ein Teil des Gebäudes ist), anno dazumal anscheinend nicht parifiziert wurde und somit weder im Eigentumsvertrag, auf Plänen oder auch im seinerzeitigen Angebot je benannt wurde oder mit einer Fläche/Anteilen aufscheint.

Streng genommen steht er daher prinzipiell im gemeinschaftlichen Eigentum.
Die derzeitige Eigentümerin nutzt diesen bereits seit mehr als 15 Jahren ohne Probleme und lässt durch das gute Einvernehmen hin und wieder den Nachbarn gegenüber ein paar seiner Dinge einstellen.

Da es noch 2 spiegelgleiche Stiegen gibt und es auf den Grundrissen so aussieht, als wäre es wirklich ident, ist meine Vermutung, dass dies nicht nur auf diese Wohnung zutrifft.

Der Makler hat auch das Angebot nicht über die zusätzliche Fläche angepreist, wie gesagt, sie scheint einfach nirgends auf, der Raum ist einfach da und kann nur durch die Wohnung, sprich Garten, benützt werden.

Eine Nachfrage bei der Hausverwaltung ist noch nicht getan - wie sagt man so schön, schlafende Hunde soll man nicht wecken. Dennoch frage ich mich, ob aus der Konstellation irgendwie doch zu späteren Zeitpunkten rechtliche Probleme entstehen könnten, wenn ich den Raum dem Nachbarn nicht mehr zur Verfügung stellen kann/will etc.?

Eine neue Nutzwertberechnung könnte dann durchaus mehrere Leute betreffen und vielleicht auch nicht unwesentlichen Kosten nach sich führen.

Ist der Fakt, dass dieser Raum seit jeher so und im Zugang nur durch einen Eigentümer baulich vorgesehen ist, rechtlich ausreichend?

Danke für das Miträtseln bevor ich hier größere Steine ins Rollen bringe.

PS: Die Abweichung wären > 3 %, da der Raum ungefähr 8 m² groß ist.

23.07.2019, 21:34 Uhr - Editiert von scorniscot, alte Version: hier
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Re: Nicht parifizierter Raum in Eigentumswohnung
18.08.2019, 20:46:25
Noch ein Nachtrag in rechtlicher Hinsicht, da es einem Kollegen, der eine ähnliche Situation auf einem Dachboden in seiner Wohnung hatte, zu der Zutritt prinzipiell nur über Umwegen und einen Steigschacht möglich ist (Servitut ist entsprechend im Grundbuch festgehalten), an mich weitergegeben hat.

Seit der Novelle des WEG 2015 gilt gemäß § 5 Abs 3:

§ 5 Erwerb des Wohnungseigentums
[...]
(3) Das Wohnungseigentum wird durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Es ist im Eigentumsblatt auf dem Mindestanteil einzutragen; bei einer Eigentümerpartnerschaft sind die Anteile der Partner am Mindestanteil (§ 13 Abs. 2) zu verbinden. Die Eintragung des Wohnungseigentums an einem Wohnungseigentumsobjekt erstreckt sich AUCH auf dessen Zubehörobjekte nach § 2 Abs. 3, soweit sich deren Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt aus dem Wohnungseigentumsvertrag (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder der gerichtlichen Entscheidung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) jeweils im Zusammenhalt mit der Nutzwertermittlung oder -festsetzung eindeutig ergibt. Wird auf einer Liegenschaft das Wohnungseigentum einverleibt, so ist in der Aufschrift des Gutsbestandsblatts das Wort „Wohnungseigentum“ einzutragen.


Diese Situation der notwendigen nachträglichen Parifizierung bzw. überhaupt der Streitfrage, wem es denn gehört, wenn nichts benannt wurde, ist hiermit meiner Meinung nach rechtlich geschlossen worden.

§ 2 Begriffsbestimmungen
[...]
(3) Zubehör-Wohnungseigentum ist das mit dem Wohnungseigentum verbundene Recht, andere, mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft, wie etwa Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze, ausschließlich zu nutzen. Diese rechtliche Verbindung setzt voraus, dass das Zubehörobjekt ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich und deutlich abgegrenzt ist.

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001921

18.08.2019, 20:53 Uhr - Editiert von scorniscot, alte Version: hier
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