Pop-Up-Radwege, rechtliche Situation?
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Re(6): Pop-Up-Radwege, rechtliche Situation?
07.05.2020, 20:59:37
Wenn es ein klassischer Mehrzweckstreifen ist, darf ich ihn auch befahren wenn:

Mehrzweckstreifen: ein Radfahrstreifen oder ein Abschnitt eines Radfahrstreifens, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrer von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, wenn für diese der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist.

Jetzt stellt sich mir die Frage, wieviele angrenzende Fahrstreifen dort sind, wenn die alte Markierung zwischen den 2 Fahrstreifen noch vorhanden ist. Auf ca. 20cm Breite kann ich nämlich nicht mit dem Auto fahren und es weist eigentlich nichts darauf hin, dass der rechte Fahrstreifen verschwunden ist.

D.h. man könnte jetzt einfach den Radstreifen als besonders breiten Mehrzweckstreifen interpretieren und den rechten Fahrstreifen weiterhin mit dem Auto befahren, unter den obigen Voraussetzungen.

Andere Interpretation: durch die rote Markierung ist die alte Fahrbahnmarkierung ungültig und daher gibt es nur einen breiten Fahrstreifen und einen Mehrzweckstreifen... Hmm.
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07.05.2020, 21:01 Uhr - Editiert von Lazy Jones, alte Version: hier
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