Re: Haussanierung mit Eingriff in Wohnrecht
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Haussanierung mit Eingriff in Wohnrecht
02.07.2021, 16:02:31
Habe eine Frage an die Wohnrechts-Wissenden hier.

Ich habe gegen Ende nächster Woche einen Besuch von der vermietenden Wohnbaugenossenschaft zwecks Information über eine Sanierungsmaßnahme, die ab Mitte Juli starten soll.

Bekannt ist bisher folgendes:
Es sollen die Steigschachtleitungen saniert werden, dazu wird eine Wand in der Küche sowie eine Wand im WC geöffnet.
Die Arbeiten sollen über die Dauer von 4 Wochen erfolgen, dabei soll die Wohnung weiter bewohnt werden bzw. die Miete wird nicht erlassen, auch wird keine Ersatzwohnung gestellt.
Es wird ein Camping WC im Abstellraum bereitgestellt.

Eigene fixe Einbauten wie z.b. ein nachgerüsteter Dunstabzug in der Küche, hochwertiges Stand WC usw. sollen ohne Kostenersatz abgetragen werden und es wird der Genossenschaftsstandard wiederhergestellt.
Die Wohnbereiche der Wohnung sind während der Baudurchführung für Bauarbeiter frei zugänglich, man kann entweder auf der Baustelle anwesend sein (über 4 Wochen), oder das Inventar ist unversichert ungeschützt. Haushalt deckt bei Abhandenkommen von Gegenständen nicht.

Es müssen alle Stockwerke zeitgleich bearbeitet werden, eine Duldungspflicht wurde nicht gerichtlich festgestellt.

Mein Plan ist nun, die Durchführung der Arbeiten nur zu gestatten wenn schriftlich zugesichert wird, dass der bestehende Zustand der Wohnung beibehalten wird (funktionsfähiger Dunstabzug in der Küche, Wiederherstellung des WCs im gleichen Design und Qualität) und für die Dauer der Arbeiten eine Ersatzunterkunft bezahlt wird da Kochen nicht möglich ist sowie kein vernünftiges WC vorhanden ist. Eventuell akzeptiere ich den Verbleib in der Wohnung wenn man beim ersten Punkt entgegenkommend ist.

Meine Frage: Kann die vermietende Genossenschaft notfalls gerichtlich durchsetzen dass ich die Verschlechterung der Ausstattung hinzunehmen habe, und droht mir Schadensersatz wenn ich den Baubeginn blockiere wenn keine Einigung erfolgt? Ich habe die Absicht, den Schlüssel für das eigene Türschloss nicht herauszugeben, und wenn ein Aufbruch erfolgt, die Polizei zu verständigen.
Aufbruch ist ein realistisches Szenario, da bereits das Kellerabteil von Mietern aufgebrochen wurde, die wegen Ablehnung der Maßnahmen die Kellerabteile für die Erneuerung von Wasserrohren nicht geöffnet haben (wohlgemerkt nach 3 Tagen ohne Warmwasser wegen Pfusch der Baufirma).

Danke!

Antworten PM Alle Chronologisch
 
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.  Re: Haussanierung mit Eingriff in Wohnrecht
 (mko am 02.07.2021, 16:16:28)
.  *strategische Popcornreserven bereitleg*
 (lsr2 am 02.07.2021, 20:57:36)
.
Re: Haussanierung mit Eingriff in Wohnrecht
03.07.2021, 00:38:07
an die Wohnrechts-Wissenden hier.

was Genossenschaft angeht, das sag ich gleich, nur sehr rudimentär. Ansowas am Besten gar ned anstreifen ;-)

Ich kann dir das nur aus Sicht des MRG beantworten, das weitgehend übvereinstimmt, allerdings in einigen Teilen vom WGG abweicht, beantworten:
Aufbruch ist ein realistisches Szenario, da bereits das Kellerabteil von
Mietern aufgebrochen wurde, die wegen Ablehnung der Maßnahmen die
Kellerabteile für die Erneuerung von Wasserrohren nicht geöffnet haben
(wohlgemerkt nach 3 Tagen ohne Warmwasser wegen Pfusch der
Baufirma).

DAS ist wohl gerechtfertigt
Aber wohl nicht das Thema
Es sollen die Steigschachtleitungen saniert werden, dazu wird eine Wand in der
Küche sowie eine Wand im WC geöffnet

Fein. Steigleitungen sind außerhalb der Wohneinheiten, was geht mich das als Mieter an??
Die Arbeiten sollen über die Dauer von 4 Wochen erfolgen, dabei soll die
Wohnung weiter bewohnt werden bzw. die Miete wird nicht erlassen, auch wird
keine Ersatzwohnung gestellt.
Es wird ein Camping WC im Abstellraum bereitgestellt.

Mietreduktion, aber sowas von keine Frage.
In welchem Ausmaß, DAS ist hingegen eine andere Frage. Aber 25-50% scheinen MIR (MIR = ICH = IANAL ;-)) als angemessen. EinE Wohnung ohne WC ist KAt D!!!
Es müssen alle Stockwerke zeitgleich bearbeitet werden, eine Duldungspflicht
wurde nicht gerichtlich festgestellt.

Die ist, bei wesentlichen Verbesserungen  oder Sanierungen anzunehmen. Die Frage ist aber: wie weit muß die gehen? 4 Wo meinen Wohnungsschlüsel abgeben, das ist SICHER KEINE Duldung, die man verlangen kann.

  wenn schriftlich zugesichert wird, dass der bestehende Zustand der Wohnung
beibehalten wird (funktionsfähiger Dunstabzug in der Küche, Wiederherstellung
des WCs im gleichen Design und Qualität) und für die Dauer der Arbeiten eine
Ersatzunterkunft bezahlt wird da Kochen nicht möglich ist sowie kein
vernünftiges WC vorhanden ist.

MRG, wie gesagt: Mietreduktion für ALLES, was deiner Ausstattungskategorie emtspricht und du nicht benutzen kannst. Schadenersatz für alles, was da ist und nachher nicht wieder hergestellt wird.
Durchsetzung NUR gerichtlich. mA durchaus erfolgsversprechend, aber Restrisiko ist immer vorhanden
Kann die vermietende Genossenschaft notfalls gerichtlich durchsetzen dass ich
die Verschlechterung der Ausstattung hinzunehmen habe, und droht mir
Schadensersatz wenn ich den Baubeginn blockiere wenn keine Einigung erfolgt?
Ich habe die Absicht, den Schlüssel für das eigene Türschloss nicht
herauszugeben, und wenn ein Aufbruch erfolgt, die Polizei zu verständigen.

ja, u:U. kann die Genossenschaft das. Berichte doch bitte 2024 wie das Verfahren ausgegangen ist == ja, es geht vielleicht, aber sinnlos, da es VIEL zu lange dauert
Schadenersatz? Wofür denn?
Mehrkosten wegen Mangelhafter Bauvorbereitung/Verzögerung sind sicher NICHT schadenersatzpflichtig

Ein Schloß aufbrechen ist fast immer --> Besitzstörung, Unterlassungsklage
Da gibts wenig Ausnahmen

Wie schon gesagt: berichte, DAS klingt ECHT interessant

mfg
AVS



aus gegebenem Anlaß: keine Toleranz gegenüber Fundamentalisten!


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.  Re: Haussanierung mit Eingriff in Wohnrecht  (traut am 03.07.2021, 15:54:39)
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