Re(3): Haussanierung mit Eingriff in Wohnrecht
Geizhals » Forum » Haushalt » Haussanierung mit Eingriff in Wohnrecht (86 Beiträge, 2966 Mal gelesen) Top-100 | Fresh-100
Du bist nicht angemeldet. [ Login/Registrieren ]
Haussanierung mit Eingriff in Wohnrecht
02.07.2021, 16:02:31
Habe eine Frage an die Wohnrechts-Wissenden hier.

Ich habe gegen Ende nächster Woche einen Besuch von der vermietenden Wohnbaugenossenschaft zwecks Information über eine Sanierungsmaßnahme, die ab Mitte Juli starten soll.

Bekannt ist bisher folgendes:
Es sollen die Steigschachtleitungen saniert werden, dazu wird eine Wand in der Küche sowie eine Wand im WC geöffnet.
Die Arbeiten sollen über die Dauer von 4 Wochen erfolgen, dabei soll die Wohnung weiter bewohnt werden bzw. die Miete wird nicht erlassen, auch wird keine Ersatzwohnung gestellt.
Es wird ein Camping WC im Abstellraum bereitgestellt.

Eigene fixe Einbauten wie z.b. ein nachgerüsteter Dunstabzug in der Küche, hochwertiges Stand WC usw. sollen ohne Kostenersatz abgetragen werden und es wird der Genossenschaftsstandard wiederhergestellt.
Die Wohnbereiche der Wohnung sind während der Baudurchführung für Bauarbeiter frei zugänglich, man kann entweder auf der Baustelle anwesend sein (über 4 Wochen), oder das Inventar ist unversichert ungeschützt. Haushalt deckt bei Abhandenkommen von Gegenständen nicht.

Es müssen alle Stockwerke zeitgleich bearbeitet werden, eine Duldungspflicht wurde nicht gerichtlich festgestellt.

Mein Plan ist nun, die Durchführung der Arbeiten nur zu gestatten wenn schriftlich zugesichert wird, dass der bestehende Zustand der Wohnung beibehalten wird (funktionsfähiger Dunstabzug in der Küche, Wiederherstellung des WCs im gleichen Design und Qualität) und für die Dauer der Arbeiten eine Ersatzunterkunft bezahlt wird da Kochen nicht möglich ist sowie kein vernünftiges WC vorhanden ist. Eventuell akzeptiere ich den Verbleib in der Wohnung wenn man beim ersten Punkt entgegenkommend ist.

Meine Frage: Kann die vermietende Genossenschaft notfalls gerichtlich durchsetzen dass ich die Verschlechterung der Ausstattung hinzunehmen habe, und droht mir Schadensersatz wenn ich den Baubeginn blockiere wenn keine Einigung erfolgt? Ich habe die Absicht, den Schlüssel für das eigene Türschloss nicht herauszugeben, und wenn ein Aufbruch erfolgt, die Polizei zu verständigen.
Aufbruch ist ein realistisches Szenario, da bereits das Kellerabteil von Mietern aufgebrochen wurde, die wegen Ablehnung der Maßnahmen die Kellerabteile für die Erneuerung von Wasserrohren nicht geöffnet haben (wohlgemerkt nach 3 Tagen ohne Warmwasser wegen Pfusch der Baufirma).

Danke!

Antworten PM Alle Thread
 
Melden nicht möglich
  Re: Haussanierung mit Eingriff in Wohnrecht
 (mko am 02.07.2021, 16:16:28)
  *strategische Popcornreserven bereitleg*
 (lsr2 am 02.07.2021, 20:57:36)
  Re: Haussanierung mit Eingriff in Wohnrecht  (traut am 03.07.2021, 15:54:39)
Re(3): Haussanierung mit Eingriff in Wohnrecht
05.07.2021, 14:46:45
Der Steigschacht ist - scheinbar - nur von den Wohnungen her zugänglich, das
heißt, man muss in der Küche und im WC, teilweise auch im Bad die Wand öffnen
(sprich tlw. abtragen), um die Arbeiten ausführen zu können.

das MUSST du dann erlauben
Die Wohnungen wurden 1974 errichtet

haben also Ostblockstandard
  Dunstabzug in der Küche war bauseitig nicht vorhanden und wurde mieterseitig
nachgerüstet indem man ein Rohr in die Badezimmerentlüftung gezogen hat.

wichtig wäre: gibts dazu eine Genehmigung? Von der HV? Vom RK? geht das eingezogene Rohr im Schacht bis nach oben oder mündet es nur in den Lüftungsschacht ein?
Daß dir die Whg als "einwandfrei" übergeben wurde, das hab ich schon gesehen, aber ist da irgendwo diese Lüftung erwähnt? Sonst behaupten die noch, sie wüßten von nix, weil das hast erst du illegal eingebaut. ;-)
Der Plan der Genossenschaft ist, die mieterseitig angeschaffte Einbauküche von
einem Tischlerfachbetrieb abbauen zu lassen, die Arbeitsbereiche in Küche und
WC staubdicht (lol) abzuschotten

das ist soweit OK.
die Arbeiten dort durchzuführen während der Mieter die Wohnung weiter nutzt.
Arbeitszeiten von 7-19 Uhr.

auch das ist AN SICH ok. Aber an welchen Tagen? 3 Tage lang ist OK, wochenlang ist nicht OK.
Statt dem bisherigen Stand-WC darf nur noch ein Wand-WC verbaut werden, also
entweder billiges Standardmodell akzeptieren oder Aufpreis bezahlen (Preis vom
Installateurbetrieb, also
Apothekerpreis).

LMAA - ich kann auf meinem WC montieren, was ich will und was technisch möglich ist.
Ja, ich muß als Mieter Verbesserungen zulassen. Aber der Austausch eines Stand-WCs gegen ein Hänge-WC ist keine Verbesserung. Das ist WC gegen WC, das ist mietrechtlich gleichwertig. Das muß ich nicht zulassen.
Allerdings, Spieß umgedreht: Ist die Wand, wo das neue WC hinsoll, jene Wand, hinter der die Installationen laufen?
Dann zerstört der Umbau wahrscheinlich deine aktuelle WC-Infrastruktur. Die nachher wieder hergestellt werden muß und wird. Gleichwertig. Und jetzt wirklich bezogen auf WERTig: deine Muschel ist wie alt? Neupreis auf 10J verteilt, was ist der Restwert? Du bekommst dafür eine andere, neue Muschel, die den gleichen Nutzwert und womöglich sogar einen höheren Zeitwert hat. Wo ist der finanzielle Schaden?

PS: Muscheln lassen auch nachträglich noch sehr einfach tauschen ;-)

mfg
AVS



aus gegebenem Anlaß: keine Toleranz gegenüber Fundamentalisten!


Antworten PM Alle Thread Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
  Re: Haussanierung mit Eingriff in Wohnrecht  (Kuzy am 05.07.2021, 19:54:27)
Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (kracker am 27.07.2021, 22:39:34)
 

Dieses Forum ist eine frei zugängliche Diskussionsplattform.
Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Beiträge und behält sich das Recht vor, Beiträge mit rechtswidrigem oder anstößigem Inhalt zu löschen.
Datenschutzerklärung